Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.07.2020 – 1 W 22/20
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0716.1W22.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe§
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen in Anspruch, die in einer mit einem Artikel in der Onlineausgabe der Tageszeitung „…“ vom 10.4.2020 verlinkten Veröffentlichung auf der Internetseite www. i....de enthalten sind.
Der Antragsteller hat dazu am 11.5.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss der Einzelrichterin vom 13.5.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Verfügungsgrund, da der Antragsteller bereits am 11.4.2020 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung erlangt habe.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 20.5.2020 zugestellt worden. Am 29.5.2020 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9.7.2020 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere fristgerecht nach § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Landgericht das Bestehen eines Verfügungsgrundes nach §§ 935, 940 ZPO zu verneinen ist, nachdem der Antragsteller erst einen Monat nach der von ihm vorgetragenen Kenntnisnahme von der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung und Verlinkung den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Denn es kann schon das Bestehen eines Verfügungsanspruchs des Antragstellers in der Form des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823, 1004 BGB nicht festgestellt werden.
Werden – wie hier in der Veröffentlichung der Antragsgegnerin vom 10.4.2020 geschehen – in einer Presseveröffentlichung fremde Äußerungen verbreitet, so kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verbreiter nur dann zur Entstehung gelangen, wenn dieser sich die verbreitete Äußerung zu eigen macht und damit eine eigene Behauptung aufstellt (BVerfG NJW-RR 2010, 470, 472; BGH NJW 2014, 2029, 2031; 2010, 760, 761 Senat, Beschluss vom 29.6.2015, 1 W 32/15). Der Verbreiter macht sich die fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint, was mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen ist (BGH a. a. O.,; Senat a. a. O.). Dabei reicht es für die Annahme eines Zueigenmachens nicht aus, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten ohne eine ausdrückliche eigene Distanzierung verbreitet (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.); ebenso kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eine eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.), wobei allein die Verlinkung mit einer anderen Internetveröffentlichung regelmäßig noch nicht zu deren Zueigenmachen führt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, 15 U 189/15, zitiert nach juris). Nimmt hingegen das Presseorgan eine eigene Bewertung der Vorgänge vor und ergreift Partei zugunsten der zitierten Äußerung, so macht es sich deren Inhalt zu eigen und muss sich den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen stellen (vgl. BGH NJW 2014, 2029, 2031 Senat a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin eröffnendes Zueigenmachen des Inhalts der verlinkten Darstellung auf der Internetseite www. i....de vor. Denn in der Veröffentlichung der Antragsgegnerin von 10.4.2020 wird der Link lediglich kommentarlos und optisch deutlich abgesetzt vom Text des eigenen Presseartikels zwischen zwei Textpassagen dieses Artikels eingefügt. Ein Inhalt des Presseartikels der Antragsgegnerin, aus dem ein Zueigenmachen des Inhalts des Links hergeleitet werden könnte, lässt sich dem als Anlage Ast 1 zur Antragsschrift vom 11.5.2020 vorgelegten Ausdruck der Veröffentlichung vom 10.4.2020 nicht entnehmen. Der den Link umrahmende Text bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die dargestellten Geschehnisse gerade nicht einer eigenen Bewertung und Stellungnahme durch die Verfasserin des Artikels unterzogen werden sollen. So wird in den ersten Sätzen des Artikels in den Sätzen: „Der P… Neonazi (…) soll in der Flüchtlingsunterkunft (…) als Wachtmeister eingesetzt worden sein.“ und „An der Flüchtlingsunterkunft (…) soll der P… Neonazi (…) eingesetzt gewesen sein.“ dem Leser unmissverständlich vor Augen geführt, dass die Geschehnisse sich nicht als eine feststehende eigene Erkenntnis oder Ansicht der Verfasserin des Artikels darstellen. Im Anschluss daran werden Äußerungen des Sprechers der Stadt P… und der Regionalleiterin des Internationalen Bundes, jeweils im Konjunktiv und teilweise in wörtlicher Rede, wiedergegeben, ohne dass auch dazu eine Kommentierung durch die Verfasserin der Veröffentlichung stattfindet. Für den zwischen diesen Äußerungen platzierten Link zur Veröffentlichung auf der Internetseite www. i....de kann damit weder aus sich heraus noch nach seiner äußeren Form oder dem Zusammenhang mit dem Inhalt der ihn umgebenden Veröffentlichung ein Zueigenmachen seines Inhalts erkannt werden.
Soweit in der Antragsschrift vom 11.5.2020 unter Bezugnahme auf eine weitere Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 2158, 2160) ausgeführt wird, dass auf Seiten der Antragsgegnerin habe erkannt werden müssen, dass die verlinkte Veröffentlichung auf der Internetseite www. i....de mit der Verwendung des Begriffs „Neonazi“ grob rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreife, kann dem – ebenfalls – nicht gefolgt werden. Denn der als Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vorgelegte Ausdruck jener Veröffentlichung lässt erkennen, dass sie sich nicht in den verfahrensgegenständlichen Äußerungen erschöpft, sondern diese Äußerungen in nicht geringem Umfang mit einer Darstellung von Tatsachen untersetzt. Ob diese Tatsachen wahr sind und deshalb der Antragsteller die Inhalte der Veröffentlichung sämtlich hinnehmen muss oder ob die Veröffentlichung auf der Internetseite www. i....de gleichwohl rechtswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB gegen den oder die für sie Verantwortlichen begründet, bedarf hier keiner weitergehenden Prüfung, da sich das Vorliegen eines grob rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers der Antragsgegnerin jedenfalls nicht hat aufdrängen müssen, sondern – auch – für sie nicht ohne eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung feststellbar gewesen ist. Das führt nach der vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH (a. a. O.), nach der im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit an die dem Presseorgan insoweit obliegende Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, dazu, dass eine Haftung der Antragsgegnerin hier nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 10.000 €.