Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.07.2020 – 13 WF 124/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Sicherung einer Forderung auf Zugewinnausgleich.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, das Vermögen des Antragsgegners sei im Wege der einstweiligen Anordnung zu arrestieren, denn es sei mit einer Vereitelung ihres Anspruchs zu rechnen, da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Zugewinnausgleichsverfahren anlässlich von Vergleichsverhandlungen unter dem 24.03.2020 schriftsätzlich ausgeführt habe, bei Fortführung des Verfahrens werde der Antragsgegner eine Immobilie veräußern und dieser seine Veräußerungsabsicht gegenüber der Antragstellerin bekräftigt habe.

Der Antragsgegner ist einem Vorbringen zu einer Vereitelung entgegengetreten. Die Veräußerung sei lediglich für den Fall eines Obsiegens der Antragstellerin angesprochen. In diesem Fall sei ihr Zugewinnausgleichsanspruch in Ansehung seiner Vermögensverhältnisse aus einem Verkaufserlös zu leisten und nur insoweit stehe eine Veräußerung im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien ließen eine positive Beweiswürdigung des wechselseitig unter Beweis gestellten Vorbringens zugunsten der Antragstellerin als nahezu ausgeschlossen erscheinen und eine vernünftige wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, würde wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen. Die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.03.2020 seien für einen objektiven Empfänger dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner, falls die Antragstellerin mit dem geltend gemachten Anspruch durchdringe, zu dessen Erfüllung die Immobilie veräußern müsste. Eine davon unabhängige Veräußerungsabsicht sei prognostisch nicht feststellbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, schon die vom Amtsgericht festgestellte Verkaufsabsicht rechtfertige einen Arrest. Zudem habe sie keinerlei Möglichkeiten, zu prüfen, ob der Antragsteller während des Zugewinnausgleichsverfahrens seine Meinung ändere und die Immobilie unabhängig von dessen Ausgang veräußere, zumal die Wertvorstellungen der Beteiligten über deren Wert differierten, und sie ein Vergleichsangebot mit einer alternativen Finanzierung unterbreitet habe.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ein Arrestgrund (§ 917 ZPO) lässt sich prognostisch nicht feststellen.

Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn 4 m.w.N.). Die subjektive Sicht des Gläubigers ist unerheblich (BeckOK ZPO/Mayer, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 917 Rn. 6; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 4 jew. m.w.N.). In Güterrechtssachen liegt ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, wenn die Vollstreckung des Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebungen oder -verschwendungen gefährdet ist. In den Fällen des § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB folgt ein solcher Arrestgrund regelmäßig bereits aus dem Arrestanspruch (vgl. Dose/Kraft in: Dose/Kraft, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 4. Aufl. 2018, 9.4 Voraussetzungen eines Arrests, Rn. 438). Außerhalb der vorgenannten Norm erfordert die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung ein unlauteres Verhalten des Schuldners (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 5). Maßgeblich sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1975 – VI ZR 231/72 –, Rn. 12, juris; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 917 ZPO, Rn. 6 m.w.N.), und entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Veräußerung eines Vermögensstücks als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 – IX ZR 82/94 –, BGHZ 131, 95-107, Rn. 24; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016 Rn. 7, ZPO § 917 Rn. 7 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich.

Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen einer auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren in engen Grenzen möglichen Beweisantizipation (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 33) zutreffend erkannt und umgesetzt, wogegen die Beschwerde auch keine konkreten Angriffe führt. Das Amtsgericht hat hierbei zutreffend auf den objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten abgestellt und aus der Darstellung in der Vergleichskorrespondenz, nach der die Vermögenslage des Antragsgegners im Erfolgsfalle eine Veräußerung seines Grundstücks erfordere, mit Recht auf dessen Erfüllungswillen geschlossen. Die offene Ansprache der Veräußerungsthematik entspricht einer in Vergleichsverhandlungen vielfach wünschenswerten Transparenz und steht jedenfalls einer Vereitelungsabsicht, die typischerweise einhergeht mit Heimlichkeit gegenüber dem Gläubiger und Erfüllungsverweigerung des Schuldners, diametral entgegen.

Für eine heimliche Vermögensumschichtung mit dem Zweck der Erfüllungsverweigerung hat die Antragstellerin keinen hinreichenden Vortrag erhoben. Ihre subjektive Sicht, der Antragsgegner könne so verfahren, ist aus den oben dargestellten Gründen unerheblich.

Das von der Antragstellerin in selektiven Passagen herangezogenem Urteil des OLG Karlsruhe, 2 UF 140/96, FamRZ 1997, 622 ist nicht vergleichbar. Dort hatte der Schuldner - anders als hier - seine Veräußerungsabsicht verheimlicht und einem Dritten wiederholt erklärt, die Gläubigerin werde aus dem Verkauf seines Hauses nichts erhalten, wie das OLG in seiner Entscheidung als tragenden Umstand gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 2 UF 140/96 –, Rn. 26, juris).

Die Ablehnung eines Vergleichsangebotes der Antragstellerin durch den Antragsgegner stellt in Ansehung seiner Abschlussfreiheit kein unlauteres Verhalten dar.

Die derzeit noch unterschiedlichen Wertvorstellungen der Beteiligten über den Immobilienwert zum Stichtag entsprechen einer üblichen Verfahrenslage in Zugewinnausgleichsverfahren und rechtfertigen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht die Besorgnis einer Vermögensverschleuderung durch unterpreisige Veräußerung, womöglich nach Verfahrensende unterhalb des gerichtlich im Erkenntnisverfahrens dann voraussichtlich festgestellten Wertes.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.