Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.07.2020 – 1 AR 14/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0724.1AR14.20.00
Tenor§
Gründe§
I.
Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 4. August 2017 ersuchen die Behörden der Russischen Föderation unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Khamovniki District Court in Russland vom 7. September 2005 und auf den Haftbefehl des Lefortovo District Court in Moskau vom 1. November 2007 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes nach Art. 105 und wegen Angriffs auf das Leben eines Staatsmannes oder einer Person des öffentlichen Lebens nach Art. 33 Abs. 3, Art. 277 des russischen Strafgesetzbuches.
Nach der Sachverhaltsschilderung in der Fahndungsausschreibung wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in Moskau im April 2005 zwei Menschen, (Y1) und (Y2), aufgrund feindschaftlicher Beziehungen erschossen zu haben. Des Weiteren soll der Verfolgte im November 2005 das Angebot des (Z1) angenommen haben, gegen eine Belohnung von 150.000 USD den Delegierten der Staatsduma der Russischen Föderation, (Z2), zu töten. Er soll Mittäter einbezogen haben und Regeln für die Tatbegehung aufgestellt haben. Diese Tat sei jedoch von den Strafverfolgungsbehörden vereitelt worden.
Der Verfolgte wurde am 15. Juli 2020 bei einer Personenkontrolle im Eurocity 246 (Warschau-Berlin) in Höhe Frankfurt (Oder)-Rosengarten angetroffen und kontrolliert. Wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Verfolgte unter seinem Aliasnamen (X2) bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben ist.
In seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Juli 2020 hat sich der Verfolgte in Gegenwart seines Beistandes, Rechtsanwalt B… aus F…, mit seiner Auslieferung in die Russische Föderation im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und überdies auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. In der Sache hat er angegeben, dass ihm die Vorwürfe aus der Inpol-Ausschreibung „gänzlich unbekannt“ seien und er damit „nichts zu tun“ habe.
Aufgrund der durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Juli 2020 erlassenen Festhalteanordnung (45 Gs 1216/20) befindet sich der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt (…).
Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 17. Juli 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 21. Juli 2020, beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Dem Verfolgten wurde über seinem Beistand rechtliches Gehör gewährt.
II.
Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem Geschäftsweg zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint jedenfalls nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach § 3 Abs. 1 und 2 IRG gegeben. Die beiderseitige Strafbarkeit der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfe (Totschlag und Bereiterklärung zur Begehung eines Verbrechens gem. §§ 212, 30 Abs. 2, 53 StGB) ist zu bejahen. Die Tat ist nach deutschem und nach russischem Recht im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. Nach der Fahndungsausschreibung sehen die verletzten russischen Strafbestimmungen lebenslängliche Freiheitsstrafe und Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren vor.
Nach vorläufiger Bewertung der vorliegenden Unterlagen erscheinen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung gegeben, wobei die abschließende Beurteilung erst nach Vorliegen der förmlichen Auslieferungsunterlagen erfolgen kann. Auf dem Interpolweg sind die russischen Behörden durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg bereits um dringende Übersendung der Auslieferungsunterlagen auf dem dafür vorgeschriebenen Weg mit Fristsetzung bis zum 14. August 2020 gebeten worden.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Über ausreichende soziale Bindungen, die dem Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte in Deutschland offenbar nicht. Er hat nach eigenen Angaben weder einen Wohnsitz noch „Verbindungen“ in Deutschland. Er hat angegeben, einen Wohnsitz in Warschau zu haben und dort auch einer Tätigkeit nachzugehen. Der Verfolgte muss im Verurteilungsfalle in Russland mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen, von der erfahrungsgemäß ein nicht unerheblicher Anreiz ausgeht, sich auf Dauer dem Auslieferungsverfahren durch Flucht zu entziehen.
Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.
Da sich die Verfolgte mit einer Auslieferung nach Russland im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt hat, bedarf es einer weiteren Entscheidung über deren Zulässigkeit.