Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.07.2020 – 13 U 11/18

13. Zivilsenat

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder vom 23.05.2018, Az. 13 O 26/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

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Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung als unbegründet erweisen, weil schuldhafte Pflichtverletzungen des Beklagten ebenso wenig feststellbar sind, wie eine haftungsrechtliche Zuordnung der beanstandeten Prozessführung zu den geltend gemachten Schadenspositionen, die darüber hinaus als regressrechtliche Schadensbegründung ohnehin nicht ausreichen.

1. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Prozessführung.

Er ist Mehrheitsgesellschafter einer zweiköpfigen GmbH und beauftragte, nachdem Verhandlungen mit der kündigenden Minderheitsgesellschafterin, seiner geschiedenen Ehefrau (fortan auch: Ehefrau), über deren Ausscheiden an unterschiedlichen Wertvorstellungen betreffend ihren Gesellschaftsanteil gescheitert waren, den Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung seines gesellschaftsrechtlichen Abtretungsanspruchs. Das Landgericht Berlin sprach dem Kläger den eingeklagten Abtretungsanspruch zu, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des landgerichtlich festgestellten Wertes des abzutretenden Gesellschaftsanteils, etwa 123.000 €. Der Kläger kündigte das Mandat mit dem Beklagten und führte durch einen anderen Rechtsanwalt gegen die Zug um Zug Einschränkung ein Berufungsverfahren. Das Kammergericht wies die Berufung nach § 522 ZPO zurück, da die Bewertung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerden nahm der Kläger zurück.

Während des Berufungsverfahrens erwirkte die Ehefrau eine vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils über die Zug um Zug Einschränkung, mit der sie ein Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger einleitete. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegte dieser 123.500 €, bis das Vollstreckungsverfahren, in dem er fortan durch seinen neu mandatierten Anwalt vertreten war, durch Rückgabe der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung endete.

Als Schaden hat der Kläger von dem Beklagten die Prozesskosten für die Erkenntnisverfahren beansprucht, sowie Zinsverluste aus dem hinterlegten Betrag für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens und damit einhergehende, noch nicht bezifferbare Verluste aus Mietausfällen.

Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Prozessführung des Beklagten sei nicht zu beanstanden, ein Vollstreckungsschaden sei ihm nicht zuzurechnen und ein daraus abzuleitender feststellungsfähiger Mietausfall in noch unbekannter Höhe mangels jeglichen Vortrags zu dem betroffenen Mietobjekt und zu bestehenden oder beabsichtigten Mietverhältnissen schon nicht ordnungsgemäß dargestellt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch uneingeschränkt weiter. Er macht – wie erstinstanzlich, unter Hinweis auf eine vom Kammergericht anfänglich vertretene Ansicht, der zufolge das Landgericht ihm, indem es ihm einen Anspruch zugesprochen habe, den die Gesellschaft hätte geltend machen müssen, mehr zuerkannt habe als ihm zustehe – geltend, der Beklagte habe das erstinstanzliche Verfahren fehlerhaft geführt. Die Rechtsmittelverfahren seien wie auch das Vollstreckungsverfahren Folge dieser fehlerhaften Prozessführung. Den Vortrag zu einem nicht feststellungsfähigen Mietausfall habe das Landgericht überraschend als unzureichend beanstandet.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

2. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB wegen der erstinstanzlichen Prozessführung im Vorprozess ist nicht schlüssig dargelegt.

Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht dadurch schuldhaft verletzt, dass er auf Leistung an den Kläger angetragen hat.

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandates verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Der Mandant kann von ihm die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten, bei deren Auslegung er sich grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat. Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse durch Einsichtnahme in eines der üblichen Erläuterungsbücher verschaffen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 142/14 –, Rn. 9 m.w.N., juris). In diesem Fall kann der Rechtsanwalt ohne schuldhaften Pflichtverstoß seiner Entscheidung die herrschende Meinung zugrunde legen, wenn sie für seinen Mandanten spricht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 142/14 –, Rn. 12, juris; Vill in HB der Anwaltshaftung. 5. Aufl., § 2 Rn. 85 m.w.N.).

So liegt es hier. Ob bei der Zweimanngesellschaft die Klage des einen Gesellschafters gegen den anderen zuzulassen ist, hat der BGH offen gelassen (BGH, Urteil vom 01. April 1953 – II ZR 235/52 –, BGHZ 9, 157-179, Rn. 36) und die heute ganz überwiegende Auffassung hält den einzelnen Gesellschafter als Prozessstandschafter der zweigliedrigen Gesellschaft ebenso für klagebefugt, wie die Gesellschaft selbst (vgl. Michalski, Abschnitt 2. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter Anhang § 34 Ausschluss und Austritt von Gesellschaftern Rn. 28).

Ohne dass es darauf noch ankäme, war die Vorgehensweise des Beklagten überdies risikolos, weil in den Fällen der vorgenannten Art bei einer Zweimann-GmbH nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichenfalls eine Parteiauswechselung als regelmäßig sachdienlich zugelassen werden kann (vgl. BGH NJW 1955, 667).

Aus dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts kann der Kläger nichts für sich herleiten. Die dortigen Ausführungen zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation des Klägers lagen schon prozessual neben der Sache, weil mit der Berufung des Klägers nicht sein ihm - rechtskräftig - zugesprochener Abtretungsanspruch angefallen war, sondern allein die ihn belastende Zug um Zug Einschränkung. Abgesehen davon, dass das Kammergericht seine durch höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gedeckten und der herrschenden Meinung widersprechenden Ausführungen zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation des Klägers im Zurückweisungsbeschluss sich selbst korrigierend hat gegenstandslos werden lassen, hat der Senat im Regressprozess die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Fragen ohnehin selbst zu beurteilen.

Die Prozessführung des Beklagten erfolgte nicht nur ohne schuldhaften Pflichtverstoß; sie hat zudem auch keinen Schaden verursacht, da der Kläger mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen ist.

Dass die Zug um Zug Einschränkung materiellrechtlich niedriger hätte ausfallen müssen und aufgrund anwaltlichen Fehlverhaltens überhöht ausgeurteilt worden wäre, hat der Kläger als ersatzfähigen Schaden nicht geltend gemacht und ist nicht feststellbar. Die Höhe der Einschränkung hat keinen Bezug zur aus Klägersicht fehlbehandelten Aktivlegitimation.

Der Beklagte hat seine Pflichten nach Vertragsbeendigung nicht dadurch schuldhaft verletzt, dass er unverzügliche Mitteilungen und belehrende Hinweise über die Zustellung einer Vollstreckbaren Ausfertigung unterlassen hätte.

Mit Kündigung des Mandats am 25.06.2013 endeten die Hauptleistungspflichten des Beklagten. Seine nachvertraglichen Nebenleistungspflichten beschränkten sich in Ansehung der fortwirkenden Vollmacht auf die unverzügliche Mitteilung und belehrende Hinweise über nachfolgende Zustellungen.

Die vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils mit der Vollstreckungsklausel zugunsten der Ehefrau vom 18.11.2013 ist dem Beklagten unwidersprochen am 22.11.2013 zugestellt worden. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, der Beklagte sei sodann passiv geblieben, ist unvereinbar mit der E-Mail des Klägers vom 13.02.2014. Diese stellt nach ihrem Betreff eine Antwort auf eine vollstreckungsrechtliche Bewertung des Beklagten dar. Diese der Antwort des Klägers zugrunde liegende vollstreckungsrechtliche Bewertung des Beklagten ist dem Kläger als Original-Nachricht am 26.11.2013 zugegangen und trifft die Rechtslage (vgl. B3, 168).

Den Beklagten trafen nach Mandatskündigung keine weitergehenden Pflichten, wie etwa die Einleitung gerichtlichen Vollstreckungschutzes zur nachträglichen Korrektur fortwirkender Pflichtverletzungen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war keine Folge vorangegangener Pflichtverletzungen des Beklagten. Dessen Prozessführung im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren erfolgte, wie bereits dargestellt, kunstgerecht. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel an einen Titelschuldner im Vollstreckungsverfahren stellt demgegenüber eine völlig ungewöhnliche, sachwidrige und daher schlechthin unvertretbare Rechtsverletzung dar, zu der der Beklagte ohne Verletzung von Prozessführungspflichten überdies keinen Beitrag geleistet hatte.

Der Kläger hat vom Beklagten im Übrigen auch keinerlei Vollstreckungsschutzmaßnahme erwartet, wie seine anderweitigen Mandatierungen der Kanzlei Dr. S. am 17.01.2014 (K 10, 91), vor seinen Hinterlegungen am 20.01.2014 (K 31, 183) und 20.02.2014 (17), und seines jetzigen Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren zeigen (vgl. Vertretungsanzeige vom 27.01.2014, K 35, 201).

Im Übrigen würde auch insoweit in Ansehung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel an einen Titelschuldner eine völlig ungewöhnliche, sachwidrige und daher schlechthin unvertretbare Rechtsverletzung in einem Maße zur Schadensentstehung beitragen und den Geschehensablauf so verändern, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu einer vom Beklagen zu vertretenden Pflichtverletzung stünde, falls man eine solche, etwa im Rahmen einer nachvertraglich geschuldeten Übermittlung von Eingängen, überhaupt annehmen wollte.

Der Kläger ist nicht nur für die Pflichtverletzung des Beklagten und dessen Schadensverursachung darlegungs- und beweisbelastet, sondern auch für den Schaden. Der regressrechtlich hierzu erforderliche Vortrag zu einem Gesamtvermögensvergleich (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 13 U 1/15 –, Rn. 27, juris = FamRZ 2019, 78) fehlt gänzlich.

Die Ausführungen des Landgerichts zu einer unzureichenden Darstellung eines dem Grunde nach zur Feststellung gestellten Mietausfallschadens treffen zu. Die Voraussetzungen eines Mietausfallschadens hatte der Beklagte zudem bereits mit der Klageerwiderung in Abrede gestellt. Im Übrigen fehlen, wie vom Beklagten zutreffend angemerkt, die zu einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge einer Überraschungsentscheidung erforderlichen Darlegungen des Beschwerdeführers, welche Ausführungen auf einen Hinweis erfolgt wären.