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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.07.2020 – 15 WF 166/20

3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0727.15WF166.20.00

Tenor§

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Perleberg vom 02.06.2020 - 16 F 40/20 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Kindschaftsverfahrens 16 F 40/20 Amtsgericht Perleberg nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A... M... aus P... bewilligt.

Gründe§

I.

Mit der am 31.01.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin beantragt, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter der bislang mitsorgeberechtigten Eltern zu übertragen und den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind an sie herauszugeben.

Mit Verfügung vom selben Tage hat das Amtsgericht die Antragsschrift dem Jugendamt und dem Antragsgegner zur Stellungnahme übermittelt und das Jugendamt mit Verfügung vom 09.03.2020 an die Stellungnahme erinnert. Das Jugendamt hat daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2020 mitgeteilt, dass gegen beide Eltern Anklage wegen Kinderhandels erhoben worden sei, wobei es sich bei dem von der Anklage betroffenen Kind um eine weitere Tochter der Antragstellerin handele, und deshalb empfohlen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durch das Jugendamt erfolgten Anhörung des Kindes und der Eltern hat das Jugendamt mit Schreiben vom 24.03.2020 seine Stellungnahme dahin ergänzt, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes beim Antragsgegner, sondern eine Änderung der bisherigen Umgangsregelung angezeigt sei. An seiner Empfehlung, das Verfahren über den Antrag der Antragstellerin bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht fortzubetreiben, hat das Jugendamt ausdrücklich festgehalten.

Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03. und vom 22.4.2020 entgegengetreten. Das vom Jugendamt erwähnte Strafverfahren habe „mit den vorliegenden Elternbeziehungen zum Kind nicht das Geringste zu tun“ und könne nicht zum Anlass genommen werden, das Sorgerechtsverfahren ohne Bearbeitung liegen zu lassen; vielmehr sei umgehend zu terminieren.

Daraufhin hat die Richterin die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 07.05.2020 telefonisch darauf hingewiesen, dass das Jugendamt eine Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes nicht für angezeigt halte.

Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.05.2020 Beschleunigungsrüge erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass das Amtsgericht, verfahrenswidrig der Empfehlung des Jugendamtes folgend, in der Sache bislang nicht terminiert und die Akte auch sonst nicht bearbeitet habe.

Durch Beschluss vom 02.06.2020 hat das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass angesichts der Anklageerhebung gegen die Eltern wegen Kinderhandels zu prüfen war, inwieweit Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB auszuschließen seien. Im Übrigen sei das Kindeswohl als Maßstab für die Frage, ob eine Sache vorrangig zu bearbeiten ist, in allen Phasen des Verfahrens zu beachten. Dies rechtfertige es im Einzelfall, mit dem Abschluss des Verfahrens zuzuwarten.

Gegen diesen, ihr am 15.06.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 18.06.2020, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Mit Verfügung vom 22.06.2020 hat das Amtsgericht die Weiterleitung des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht veranlasst. Die Akte ist am 01.07.2020 beim Oberlandesgericht eingegangen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als Beschleunigungsbeschwerde gem. § 155 c Abs. 1 S. 1 FamFG auszulegen und als solche zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben.

Die Beschleunigungsbeschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin erhobene Beschleunigungsrüge war berechtigt.

Kindschaftssachen, die - wie hier - den Aufenthalt oder die Herausgabe eines Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen, § 155 Abs. 1 FamFG. Das Beschleunigungsgebot dient der Verkürzung der Verfahrensdauer in den aufgeführten, das Kindeswohl besonders berührenden Streitigkeiten und verpflichtet das Gericht in erster Linie, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden sowie das Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19). Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 694; OLG Bremen, FamRZ 2018, 450; KG, BeckRS 2017, 101592; OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 140815, OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 1254).

Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat. Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, S. 19; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 155c, Rn. 8; Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 35. Ed., § 155c, Rn. 9).

Für die Frage, ab wann eine Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen anzusehen ist, ist eine Abwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei neben der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten sowie der Verfahrensführung und -förderung durch das Gericht auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren (OLG Frankfurt, BeckRS 2020, 5868; OLG Brandenburg, a.a.O.).

Dabei ist die Überprüfung der Verfahrensführung der Beurteilung des Beschwerdegerichts weitgehend entzogen. Denn dem Amtsgericht kommt bei der Verfahrensgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie es seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nachkommen will. Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzogen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.).

Allgemeine Zeitvorgaben existieren nicht. Ob ein Verfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durchgeführt worden ist, lässt sich immer nur auf den konkreten Einzelfall bezogen feststellen. Im Einzelfall kann die Verfahrensdauer von wenigen Monaten einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz darstellen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.), etwa dann, wenn eine gebotene Sachverhaltsaufklärung unterbleibt oder das Verfahren sonst ohne triftigen Grund nicht gefördert wird.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht dem Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen.

Zwar waren bei Eingang der Beschleunigungsrüge am 20.05.2020 seit der Antragseinreichung noch nicht einmal vier Monate vergangen. Jedoch liegt die Besonderheit im vorliegenden Fall darin, dass das Amtsgericht gegen das in § 155 Abs. 2 FamFG geregelte Gebot, die Sache mit den Beteiligten in einem Termin zu erörtern, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll, verstoßen hat.

Auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach der Erörterungstermin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll, kann Gegenstand der Beschleunigungsrüge nach § 155 b FamFG wie auch der Beschleunigungsbeschwerde nach § 155 c FamFG sein (KG, a.a.O.; OLG Bremen, FamRZ 2017, 1855).

Die Vorschrift des § 155 Abs. 2 FamFG, welche die Anberaumung eines zeitnahen Erörterungstermins vorgibt, ist als spezielle Ausprägung des Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG anzusehen (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl., § 155, Rn. 31; Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 155, Rn. 7; OLG Brandenburg, a.a.O.). Dies hat der Gesetzgeber klargestellt, indem er hinsichtlich des Erörterungstermins eine Zeitvorgabe gemacht und eine Terminsverlegung nur aus zwingenden Gründen, die glaubhaft zu machen sind, zugelassen hat, § 155 Abs. 2 S. 4, 5 FamFG (vgl. auch BT-Drs. 16/6308, S. 236; OLG Brandenburg, a.a.O.). Hierfür spricht zudem, dass die amtliche Überschrift für den gesamten § 155 FamFG „Vorrang- und Beschleunigungsgebot“ lautet. Deshalb liegt in einer Missachtung der Vorschrift des § 155 Abs. 2 FamFG grundsätzlich zugleich ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des §§ 155 Abs. 1 FamFG (OLG Brandenburg a.a.O.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Gebot, den Erörterungstermin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden zu lassen, um eine „Soll“-Vorschrift handelt. Der Gesetzgeber hat eine grundsätzlich verpflichtende Zeitvorgabe für das Gericht gemacht, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf.

Geht es um die Einhaltung der Vorschrift, den Erörterungstermin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden zu lassen (§ 155 Abs. 2 S. 2 FamFG) ist ein Verstoß nicht erst dann gegeben, wenn das Verfahren schon viele Monate anhängig ist. Denn schon dann, wenn nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem Monat ein Termin ohne sachlichen Grund nicht stattgefunden hat, ist der besonderen Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht Rechnung getragen worden.

Das Amtsgericht hat die Vorschrift des § 155 Abs. 2 S. 2 missachtet. Es hat weder nach Eingang des Antrages noch auf die Rügen der Antragstellerin und auch nicht, nachdem die Antragstellerin die Beschleunigungsrüge erhoben hatte, einen Erörterungstermin bestimmt und dem Kind auch keinen Verfahrensbeistand bestellt.

Der in der angefochtenen Entscheidung sinngemäß vertretenen Ansicht, dass in Kindschaftsverfahren, bei denen es um die Entscheidung über den Antrag eines Elternteils gem. § 1671 Abs. 1 BGB geht, eine Ausnahme von § 155 Abs. S. 2 FamFG dann gerechtfertigt sei, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen, deren Bestätigung dazu führen würde, dass gem. § 1671 Abs. 4 BGB dem Sorgerechtsantrag schon deshalb nicht zu entsprechen wäre, weil das Sorgerecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB den Eltern zu entziehen ist, ist nicht zu folgen. Gerade in den Fällen, in denen Schutzmaßnahmen i.S.d. § 1666 BGB zu prüfen sind, ist dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG Rechnung zu tragen.

Letztlich kommt es hierauf nicht an, denn das Amtsgericht ist - bis auf die Kenntnisnahme von den Mitteilungen des Jugendamtes über das gegen die Eltern gerichtete Strafverfahren - Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin durchaus darin bestehen können, dass gegen die Eltern Anklage wegen Kinderhandels erhoben worden ist, gerade nicht nachgegangen. Es hat sich weder Kenntnis über die gegen die Eltern in dem Strafverfahren erhobenen Tatvorwürfe verschafft noch den Sachverhalt insoweit aufgeklärt, sondern hat im Hinblick auf das Strafverfahren gegen die Eltern jegliche weitere Aufklärung und damit jegliche Förderung des Verfahrens unterlassen. Aufgrund der Verlautbarungen des Amtsgerichts ist sogar die Annahme gerechtfertigt, dass es auch gar nicht beabsichtigt, vor Abschluss des Strafverfahrens, das weder Vorrang vor dem Kindschaftsverfahren hat noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht präjudizielle Wirkung für das Kindschaftsverfahren entfaltet (OLG Hamm, BeckRS 2020, 7365), weitere Ermittlungen anzustellen oder den vom Gesetz geforderten Erörterungstermin anzuberaumen. Dies aber verstößt gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG, was auf Antrag der Antragstellerin festzustellen war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

Zwar ist das Rechtsmittel der Antragstellerin erfolgreich, sodass hierfür keine Gerichtsgebühren anfallen (KVFam Nr. 1912); gleichwohl ist es unbillig, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einem der Beteiligten allein aufzuerlegen, da mit der Beschwerde allein eine auf die Bewertung der gerichtlichen Tätigkeit beschränkte Zwischenentscheidung angefochten worden ist.

Der Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (KVFam Nr. 1912).