Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.08.2020 – 1 AR 13/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0805.1AR13.20.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden (Rest-) Freiheitsstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und 24 Tagen der mit Urteil des Amtsgerichts Piotrków Trybunalski vom 14. November 2018 (Az. II K 524/18) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Piotrków Trybunalski vom 26. März 2019 wegen „Zwang zum bestimmten Verhalten" und „strafbarer Drohung" im Wiederholungsfall (Art. 191 § 1, 190 § 1, 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ist gegenwärtig unzulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29. Juni 2020 wird aufgehoben.
Gründe§
1. Der Senat hat unter dem Datum des 29. Juni 2020 aufgrund des auf dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Piotrków Trybunalski/Polen vom 5. Juni 2020 (Az. III Kop 20/20) beruhenden Auslieferungsersuchens der polnischen Justizbehörden einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Da sich der Verfolgte mit einer Auslieferung nach Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden hat, war über die Zulässigkeit der Auslieferung durch den Senat zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Senatsentscheidung vom 29. Juni 2020 Bezug genommen.
2. Wie in dem Auslieferungshaftbefehl ausgeführt worden ist, war der Verfolgte in Abwesenheit durch das Amtsgericht Piotrków Trybunalski verurteilt worden, so dass es einer Zusicherung der polnischen Justizbehörden nach § 83 Abs. 4 IRG bedurfte, wozu sie durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 23. Juni 2020 gebeten wurde.
Die polnischen Behörden haben trotz wiederholter Zuschrift unter Erläuterung der Sach- und Rechtslage seitens der hiesigen Generalstaatsanwaltschaft nicht zugesichert, nach § 83 Abs. 4 IRG zu verfahren. Da auch die Ausnahmetatbestände nach § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG nicht erfüllt sind, erweist sich die Auslieferung des Verfolgten auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Piotrkow Trybunalski vom 5. Juni 2020 (Az.: III Kop 20/20) zum Zwecke der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von einem Jahr, zwei Monaten und 24 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Tryb. vom 14. November 2018 (Az. II K 524/18) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Piotrkow Tryb. vom 26. März 2019 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten damit gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG als derzeit unzulässig.
3. Infolge der Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung entbehrt der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29. Juni 2020 einer Rechtsgrundlage und unterliegt der Aufhebung.