Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.08.2020 – 1 (Str) Sa 1/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0817.1STR.SA1.20.00

Tenor§

Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin auf Erlass einer Unterbleibensanordnung gemäß § 459g Abs. 5 StPO wegen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung aus dem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27.09.2018, 11 KLs 18/17, ist das Landgericht Cottbus – Strafvollstreckungskammer – zuständig.

Gründe§

I.

Mit Urteil vom 27. September 2018, rechtskräftig seit dem 05. Oktober 2018, hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin den Verurteilten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gleichzeitig die Einziehung eines Betrages von 200,00 € als Wertersatz für aus der Tat Erlangtes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB angeordnet. Der Verurteilte verbüßt diese und andere Freiheitsstrafen seit dem 8. Oktober 2015 und voraussichtlich noch bis zum 25. Januar 2023 in der JVA ….

Auf die Einziehung hat der Verurteilte im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen von insgesamt 40,00 € erbracht, der Restbetrag von 160,00 € ist seit Mai 2019 unverändert offen. Nachdem der Verurteilte weitere Zahlungen nicht erbracht hatte und nachdem ein seit dem 6. Oktober 2016 über sein Vermögen laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren, 64 IK 568/16 Amtsgericht Cottbus, bekannt geworden war, hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin gemeint, die Vollstreckung des restlichen Einziehungsbetrages von 160,00 € als aussichtslos ansehen zu sollen und deshalb, zunächst unter dem 23. März 2020 beim Landgericht Neuruppin als dem Gericht des ersten Rechtszuges, einen Antrag auf Beschlussfassung gemäß § 459g Abs. 5 StPO gestellt.

Nachdem der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Sache mit Verfügung vom 31. März 2020 unter Hinweis darauf an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte, dass nach dortiger Auffassung nicht das Landgericht Neuruppin zuständig sei, sondern die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Cottbus, hat die Staatsanwaltschaft am 03. April 2020 den Antrag dorthin wiederholt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Sache mit Verfügung vom 29. April 2020 ihrerseits ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt und dabei darauf verwiesen, für Entscheidungen nach § 459g Abs. 5 StPO sei stets das Gericht erster Instanz zuständig. Das Landgericht Neuruppin hat daraufhin zunächst den Versuch unternommen, die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Möglichkeit einer Vollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu einer Rücknahme des Antrages zu bewegen. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag mit Verfügung vom 07. Juli 2020 gleichwohl explizit aufrecht erhalten hatte, hat das Landgericht Neuruppin – große Strafkammer – sich mit Beschluss vom 21. Juli 2020 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus für die Entscheidung gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu bestimmen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Zuständig für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung des Unterbleibens der weiteren Vollstreckung der angeordneten Wertersatzeinziehung gemäß § 459g Abs. 5 StPO ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Cottbus.

Die zu treffende Entscheidung nach § 459g StPO fällt in den Katalog der in § 462 geregelten gerichtlichen Entscheidungen, der die nach § 450 Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 StPO notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen umfasst. Von (unter anderem) diesen nach § 462 StPO zu treffenden Entscheidungen bestimmt § 462a StPO, dass für sie, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der Verurteilte zum Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. (Nur) in anderen als den in § 462 Abs. 1 StPO bezeichneten Fällen, also nur, wenn gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache keine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ist gemäß § 462a Abs. 2 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

Dies entspricht dem allgemeinen Willen des Gesetzgebers zur Konzentration der Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen bei einem Gericht, der den Regelungen in §§ 78 Abs. 1 Satz 1 GVG, 462a Abs. 1, 463 StPO insgesamt zu Grunde liegt (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 1-3). Irgendeinen ernsthaften Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber an dieser Zuständigkeitskonzentration bei der Neufassung von § 459g StPO im Zuge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auch nur für einen Teilbereich etwas hätte ändern wollen, gibt es nicht.

Vorliegend wurde gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der Antragstellung und wird bis heute Freiheitsstrafe vollstreckt, und zwar in der Justizvollzugsanstalt …, die im Bezirk des Landgerichts Cottbus liegt. Dieser Umstand führt zur ausschließlichen Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer für alle in § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Entscheidungen, mithin auch für die vorliegend in Rede stehende Entscheidung über eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 StPO.