Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.08.2020 – 2 AR 16/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0818.2AR16.20.00
Tenor§
Gegen die Verfolgte wird die Auslieferungshaft angeordnet. Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls wird ausgesetzt. Die Verfolgte wird angewiesen:
- die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen,
- ihre Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) zur Akte zu reichen, hierzu sind etwaige bei der Habe der Justizvollzugsanstalt befindlichen Ausweispapiere direkt der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Steinstraße 61,1 4776 Brandenburg an der Havel, zuzuleiten und der Verfolgten eine Kopie der Unterlagen zu übermitteln,
- ihren Wohnsitz unter der Anschrift … Straße … in 0… F… zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unverzüglich anzuzeigen,
- sich einmal wöchentlich und zwar mittwochs bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeirevier F…, …straße …, 0… F… zu melden.
Gründe§
I.
Die Verfolgte wurde am ... August 2020 in F… aufgrund einer Fahndungsausschreibung der polnischen Behörden festgenommen, der ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Zielona Gora, Republik Polen, vom 29. Juni 2019 (Az. II Kop 57/20) zugrunde liegt. Dieser nimmt Bezug auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts in Zagan vom 21. Juni 2019 (Az.: II Kp 376/198).
Der Verfolgten wird zur Last gelegt, sich in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 25. Oktober 2013 und vom 1. November 2013 bis zum 23. April 2018 in Z… ihrer Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, die ihr mit Säumnisurteil vom 21. Oktober 2014 durch das Bezirksgericht Zagan auferlegt worden war, und zwar für ihre minderjährige Tochter S… W.. in Höhe von 500 PLN und für ihren minderjährigen Sohn P… W… in Höhe von 500 PLN, also insgesamt 1.000 PLN, entzogen zu haben. Hierbei habe die Verfolgte zum Nachteil der minderjährigen Geschädigten gehandelt, die von ihrem gesetzlichen Vertreter, R… W… vertreten werden, und die Kinder der Gefahr ausgesetzt, dass diese ihre Grundbedürfnisse nicht ausreichend befriedigen können. Der geschuldete Gesamtbetrag entspreche mindestens drei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltszahlungen.
Die Verfolgte hat sich bei ihrer richterlichen Vernehmung am 14. August 2020 vor dem Amtsgericht Cottbus weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch hat sie auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Sie befindet sich derzeit auf Grund der Festhalteanordnung des Amtsgericht Cottbus vom 14. August 2020 in der Justizvollzugsanstalt … .
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Der Senat entscheidet antragsgemäß.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§ 15 IRG).
Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an die Republik Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß §§ 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I - RbEuHb) umgesetzt worden ist.
Die Auslieferung der Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Die vorliegende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) genügt den Anforderungen des Art. 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und gilt deshalb als Europäischer Haftbefehl (Art. 64 SDÜ). Das Ersuchen entspricht den Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 IRG. Es gibt die Identität der Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen sein sollen, jeweils mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend.
Umstände, die einer Zulässigkeit der Auslieferung im Sinne des § 81 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Mängel des polnischen Justizsystems. Hierzu hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 15. November 2019, Az.: 4 AuslA 185/19, bei Juris, das Folgende ausgeführt:
„Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach der genannten Entscheidung [Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU] nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt. Eine solche Feststellung ist bisher nicht getroffen. Solange ein solcher Beschluss des Europäischen Rates nicht erlassen ist, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl eines Ausstellungsmitgliedstaats, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliegt, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 RbEuHb nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten, wenn er nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 GRCh) angetastet wird (vgl. EuGH aaO Rn. 73). Bei der Prüfung ist auch die persönliche Situation des Verfolgten sowie die Art der ihm zur Last gelegten Tat und der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt zu berücksichtigen.“
Dem tritt der Senat bei.
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein (generelles) Auslieferungshindernis zu verneinen. Der Verfolgten werden Delikte der Allgemeinkriminalität zur Last gelegt, bei denen nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, was Anlass zu der Besorgnis geben könnte, dass es zu staatlichen Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit und damit zu einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren kommen könnte.
Die der Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach polnischem Recht (Art. 209 des polnischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Recht (§§ 242, 243 StGB) strafbar und in der Republik Polen mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Soweit nach den Angaben der Verfolgte in ihrer richterlichen Vernehmung Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit bestehen, sind die polnischen Behörden um ergänzende Auskunft gebeten worden.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu in ihrem Antrag vom 17. August 2020 das Folgende ausgeführt:
„Die Verfolgte hat wegen der ihr vorgeworfenen Tat eine nicht geringe Freiheitsstrafe zu erwarten, was einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Zwar verfügt die Verfolgte über einen festen Wohnsitz in Deutschland, bis zum Beginn der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ging sie auch einer beruflichen Tätigkeit nach. Derzeit ist sie nach ihren Angaben ohne Beschäftigung. Nur ihre Kinder leben auch in Deutschland, diese wohnen nach ihren Angaben in C… bzw. D… . Diese Bindungen genügen indes nicht, um der Fluchtgefahr ausreichend entgegen zu wirken. Allerdings erscheint es unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen und ihres festen Wohnsitzes ausreichend, den Auslieferungshaftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Die Verfolgte ist seit 2013 in Deutschland gemeldet (BI. 4 d. A.). Ferner leben ihre Kinder in Deutschland.“
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.