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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.08.2020 – 1 AR 14/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0821.1AR14.20.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten (X1), alias (X2), wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe§
I.
1. Nachdem die Behörden der Russischen Föderation unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Khamovniki District Court in Russland vom 07. September 2005 und auf den Haftbefehl des Lefortovo District Court in Moskau vom 01. November 2007 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes nach Art. 105 und wegen Angriffs auf das Leben eines staatlichen Funktionärs in der Absicht der Unterbindung seiner staatlichen Tätigkeit (Terrorakt) nach Art. 33 Abs. 3, Art. 277 des russischen Strafgesetzbuches mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 04. August 2017 nachgesucht hatten, hat der Senat unter dem Datum des 24. Juli 2020 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Der Verfolgte war zuvor am 15. Juli 2020 vorläufig festgenommen worden; das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hatte am 16. Juli 2020 eine Festhalteanordnung erlassen.
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24. Juli 2020 verwiesen.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 20. August 2020 über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am selben Tag eingegangen sind. Dem Senat wurden die Unterlagen am 21. August 2020 zugeleitet. Sie betreffen insbesondere die Beschlüsse der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 10. Mai 2006 und 03. August 2020, den Verfolgten als Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen, die Entscheidung über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme der Inhaftierung des Bezirksgerichts Lefortovskij der Stadt Moskau vom 01. November 2007, die Anordnung über die Auswahl der Sicherheitsmaßregel in Form von Inhaftnahme der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 07. September 2005, die Anordnung der Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung durch die Zwischenbezirksstaatsanwaltschaft der Stadt Moskau vom 07. September 2005 und den Beschluss über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 18. Mai 2006, den Beschluss der 3. Abteilung der operativen Fahndungsverwaltung Russlands über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 18. September 2007, den Beschluss der Untersuchungsverwaltung Russlands über die Heranziehung als Beschuldigten vom 10. Mai 2006 sowie die amtliche Übersetzung folgender Bestimmungen des Strafgesetzbuches der russischen Föderation: Artikel 15 (Kategorien der Verbrechen), Artikel 78 (Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Erlöschen der Verjährungsfrist) und Artikel 105 (Totschlag). Amtliche Übersetzungen von Artikel 33 Abs. 3 und Artikel 277 liegen bislang nicht vor.
Der Inhalt der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen entspricht hinsichtlich der Tatvorwürfe im Wesentlichen dem Inhalt des auf dem Interpolweg übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchens.
Gemäß dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 10. Mai 2006 soll der Verfolgte im November 2005 das Angebot des (Z1) angenommen haben, gegen eine Belohnung von 150.000 USD den Delegierten der Staatsduma der Russischen Föderation, (Z2) zu töten. Er soll (Z3), (Z4) und Unbekannte als Mittäter einbezogen und die Rollen und Aufgaben für die Tatbegehung aufgestellt haben. Dem (Z1) soll er die Anweisung gegeben haben, das versprochene Geld an die Mittäter zu übergeben. Die Vollendung der Tat soll jedoch von den Strafverfolgungsbehörden vereitelt worden sein.
Nach der Sachverhaltsschilderung in der Verordnung über die Heranziehung als Beschuldigter/Haftbefehl vom 03. August 2020 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im April 2005 in Moskau zwei Menschen, (Y1) und (Y2), aufgrund „feindschaftlicher Beziehungen“ erschossen zu haben.
Die dem Verfolgten angelasteten Taten sind ausweislich der beigefügten Abschrift des Artikels 105 des russischen Strafgesetzbuches als Totschlag strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht, wobei letztere nach Art. 59 Abs. 2.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation gegen von einem ausländischen Staat zwecks Strafverfolgung ausgelieferte Personen nicht verhängt wird.
Der Verfolgte wurde am 15. Juli 2020 bei einer Personenkontrolle im Eurocity 246 (Warschau-Berlin) in Höhe Frankfurt (Oder)-Rosengarten angetroffen und kontrolliert. Wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Verfolgte unter seinem Aliasnamen (X2) bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Juli 2020 hat sich der Verfolgte in Gegenwart seines Beistandes, Rechtsanwalt B… aus F…, mit seiner Auslieferung in die Russische Föderation im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und überdies auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. In der Sache hat er angegeben, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe „gänzlich unbekannt“ seien und er damit „nichts zu tun“ habe.
Aufgrund der durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Juli 2020 erlassenen Festhalteanordnung (45 Gs 1216/20) und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 24. Juli 2020 befindet sich der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt (…).
Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 21. August 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tag, beantragt, gegen den Verfolgten die unbeschränkte Auslieferungshaft anzuordnen. Im Hinblick auf die mit dem 23. August 2020 endende 40-Tages-Frist des Art. 16 Abs. 4, 2 Hs. EuAlÜbk ist dem Verfolgten über seinen Beistand nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.
II.
1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem Geschäftsweg zwischen dem Bundesjustizministerium bzw. dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).
2. Die von den russischen Behörden zwischenzeitlich per E-Mail übermittelten Unterlagen sind zur Abänderung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls in einen unbedingten Auslieferungshaftbefehl ausreichend.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint weiterhin nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nach wie vor nicht ersichtlich.
Die Auslieferungsfähigkeit ist nach § 3 Abs. 1 und 2 IRG gegeben. Die beiderseitige Strafbarkeit der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfe (Totschlag und Bereiterklärung zur Begehung eines Verbrechens gem. §§ 212, 30 Abs. 2, 53 StGB) ist zu bejahen. Die Tat ist nach deutschem und nach russischem Recht im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht: Die verletzte russische Strafbestimmung sieht in Art. 105 lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren vor, nach deutschem Recht beträgt die Strafandrohung für Totschlag nach § 212 StGB fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, für Mord nach § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe.
Auch sind die die dem Ersuchen zugrunde liegende Taten nicht verjährt. Die Auslieferung wird nach Art. 10 EuAlÜbk nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Vorliegend ist hinsichtlich der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat weder nach deutschem noch nach russischem Recht Verjährung eingetreten. Nach russischem Recht beträgt die Verjährungsfrist mindestens 15 Jahre (Artikel 15 Abs. 5, 78 Abs. 1d, 105 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation), wobei nach Art. 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation die Verjährung gegenwärtig unterbrochen sein dürfte, da sich der Verfolgte dem Untersuchungsverfahren entzieht. Nach deutschem Recht beträgt die Verjährungsfrist gem. §§ 212 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB 20 Jahre, bei Annahme von Mord tritt eine Verjährung nicht ein (§ 78 Abs. 2 StGB).
Die in den Entscheidungen über die Heranziehung des Verfolgten zur Verantwortung als Beschuldigter vom 10. Mai 2006 und 03. August 2020 enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen geben – wie oben dargelegt – in ausreichender Weise Auskunft über Tatzeit, Tatort und die Tatbeiträge des Verfolgten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten und ermöglichen somit die Subsumtion unter die nach russischem Recht anzuwendenden Strafvorschriften bzw. unter die entsprechenden deutschen Strafgesetze.
3. Aus den im Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020 dargelegten Gründen besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Die im Falle einer Verurteilung drohende langjährige Freiheitsstrafe gibt dem Verfolgten einen nicht unerheblichen Anreiz, sich auf Dauer dem Auslieferungsverfahren durch Flucht zu entziehen. Über ausreichende soziale Bindungen, die dem Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte in Deutschland offenbar nicht. Er hat nach eigenen Angaben weder einen Wohnsitz noch „Verbindungen“ in Deutschland. Er hat angegeben, einen Wohnsitz in W… zu haben und dort einer Tätigkeit nachzugehen.
Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft durch sie erreicht werden könnte. Neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung der Haftfrage Anlass geben könnten, sind seit der letzten Senatsentscheidung vom 24. Juli 2020 nicht eingetreten.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.
Da sich der Verfolgte mit einer Auslieferung nach Russland im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt hat, bedarf es einer weiteren Entscheidung über deren Zulässigkeit.