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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.08.2020 – 15 UF 40/18

3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0826.15UF40.18.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 19. Januar 2018 - 42 F 106/17 - abgeändert.

Der Umgang des Vaters mit seinen Söhnen A…, C… und J… wird befristet bis zum 31. Juli 2022 ausgeschlossen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

In dem Verfahren streiten die Eltern über den Umgang des Vaters mit den drei gemeinsamen minderjährigen Söhnen. Das Amtsgericht hat begleiteten Umgang an jedem Mittwoch in der Zeit ab 17:00 Uhr für die Dauer von 3 Stunden angeordnet und im Übrigen den persönlichen Umgang für die Dauer von acht Monaten ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er zuletzt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft zur Durchsetzung der vom Amtsgericht angeordneten Umgänge erstrebt. Die Mutter meint, der Umgang müsse weiterhin ausgesetzt bleiben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 hat das Jugendamt unter Hinweis auf einen von der Mutter berichteten Gewaltvorfall vom 11.07.2018 die Aussetzung des Umgangs beantragt. Danach soll der Vater an diesem Tag in die Ehewohnung eingedrungen sein, wo er auf die Rückkehr der Mutter gewartet habe. Bei ihrem Eintreffen gegen 17:30 Uhr habe er ihr eine Pistole an die Stirn gedrückt und gedroht, wenn sie schreie, sei sie tot. Der Mutter sei es im Laufe des Abends gelungen, den Vater zu beruhigen; zu diesem Zweck habe sie mit ihm Sekt getrunken und Sushi gegessen. Gegen 23:30 Uhr habe er das Haus verlassen. Am nächsten Tag habe sie nach Rücksprache mit ihrer Anwältin Strafanzeige erstattet.

Der Vater bestreitet, dass er in das Haus eingedrungen sei; vielmehr habe die Mutter ihn hereingebeten, nachdem er ihr am Gartentor „aufgelauert“ gehabt habe. Er habe sie auch nicht mit einer Pistole bedroht. Die Eltern hätten ein gutes Gespräch über die Kinder geführt, in dessen Verlauf die Mutter die Sprache auf die in der Garage verwahrte Pistole, ein „Mitbringsel“ aus Afghanistan, gebracht habe. Auf ihr Drängen habe er sie mit nach Hause genommen, wo sie die Polizei später gefunden habe. Die Mutter habe die Bedrohung frei erfunden, um ihn zu diskreditieren.

Gegen den Vater ist am 23.05.2019 wegen Freiheitsentziehung, Bedrohung und unberechtigten Waffenbesitzes Anklage erhoben worden. Das Strafverfahren 84 Ds 450 Js 30805/18 (208/19) AG Potsdam ist noch nicht abgeschlossen.

Als Reaktion auf den im Raum stehenden Gewaltvorwurf hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.07.2018 hat das Amtsgericht - 420 F 154/18 AG Potsdam - im Wege der einstweiligen Anordnung den begleiteten Umgang für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt. In Ergänzung dieses Beschlusses hat der Senat mit Beschluss vom 08.08.2018 – 15 UFH 9/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht - dem Vater einstweilen untersagt, sich den Söhnen auf weniger als 100 m zu nähern.

Mit Beschluss vom 30.10.2018 hat der Senat die Aussetzung des begleiteten Umgangs bis zum auf den 19.11.2018 anberaumten Anhörungstermin verlängert. Im Anhörungstermin hat der Senat unter anderem die drei Minderjährigen angehört, die sich alle gegen einen Umgang mit dem Vater ausgesprochen haben. Er hat sodann eine ergänzende Stellungnahme der in erster Instanz mit der Begutachtung der Familie betrauten Sachverständigen Dipl.–Psych. W… zu der Frage eingeholt, ob bei Durchführung begleiteter Umgänge mit dem Vater gegen den erklärten Willen der Minderjährigen das Kindeswohl gefährdet wäre. Ferner hat er die begleiteten Umgänge erneut bis zu einer weiteren Entscheidung ausgesetzt.

In ihrer Stellungnahme vom 26.04.2019 kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung eines begleiteten Umgangs mit dem Vater gegen den erklärten Willen der Minderjährigen das Kindeswohl bedeutsam gefährde. Die Wiederherstellung des Umgangs (auch des begleiteten Umgangs) bedürfe der konkreten Veränderung der elterlichen Eskalationsstufe. Die Eltern müssten erkennen, dass ausschließlich sie selbst für die anhaltende Eskalation verantwortlich seien und sie selbst über die Möglichkeit verfügten, diese Situation ins Positive zu klären. Eine mögliche fachlich-kompetente Intervention hierzu biete das strukturierte Gruppenangebot „Kinder aus der Klemme“. An dieser Einschätzung hat die Sachverständige auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 02.07.2020 festgehalten. Sie hat betont, dass die Minderjährigen durch den Elternkonflikt stark verunsichert seien und zur Zeit nicht anders können, als sich dem Kontakt mit dem Vater zu entziehen. Ihrer Einschätzung nach seien sie durchaus auch zu einer autonomen Willensbildung in der Lage; Hinweise darauf, dass ihr Wille einseitig von der Mutter beeinflusst und von ihr bestimmt worden sei, hätten sich nicht ergeben. Unabhängig davon hätten die Minderjährigen inzwischen ein Alter erreicht, indem sie gegen ihren Willen – gleich, wie er zustande gekommen sei – nicht mehr zum Umgang gezwungen werden könnten.

Der Vater meint, es bestehe kein Grund, den Umgang weiterhin auszusetzen. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Kinder bedroht oder verletzt. Die Behauptung der Mutter, er habe sie mit einer Pistole bedroht, sei nicht bewiesen. Allein die Tatsache, dass die Söhne angegeben hätten, sie wollten keinen Umgang mit dem Vater, sei kein Grund, den Umgang weiter auszusetzen. Kinder müssten auch lernen, dass es Pflichten im Leben gebe, denen man sich nicht entziehen könne. Ein wöchentlicher Umgang mit ihrem Vater dürfte den Kindern daher zumutbar sein, zumal dies bis zum 11.07.2018 zumindest mit zwei Kindern funktioniert habe. Unter Hinweis auf eine eingereichte Expertise des Dipl.-Soz. Dr. G… hält er das Gutachten für unbrauchbar und die Sachverständige für voreingenommen. Warum das Kindeswohl gefährdet sein solle, sei nicht ansatzweise dargelegt; auch der drohende Verlust des Vaters gefährde das Kindeswohl. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Kinder bei der Befragung weitgehend stereotyp geantwortet hätten und von der Mutter bzw. dem S… e.V. auf die Gespräche vorbereitet worden seien. Tatsächlich hätten die Kinder zum Vater die engere Bindung. Da das Klima zwischen den Eltern derart vergiftet sei, dass eine Kommunikation nicht stattfinde, müsse ein Umgangspfleger bestellt und der Umgang möglichst schnell wiederhergestellt werden.

Die Mutter verweist darauf, dass die Kinder nach wie vor keinen Kontakt zum Vater wünschen. Die Haltung und das Verhalten des Vaters seien unverändert. Er stilisiere sich als Opfer eines gegen ihn arbeitenden Systems, das sich seiner Sichtweise nicht unterordne. Selbstreflexion sei ihm fremd. Grenzüberschreitungen gegenüber den Kindern und der Mutter hielten nach wie vor an. Auch sein psychischer Gesundheitszustand sei nicht aufgeklärt worden. Seiner wirtschaftlichen Verantwortung für die Kinder komme der Vater nach wie vor nicht nach. Er zahle keinen Kindesunterhalt, habe die von den Konten der Kindern genommenen Gelder (17.000,- €) bislang nicht zurückgezahlt und widersetze sich der freihändigen Veräußerung des Hauses. Darüber hinaus mache er in einem weiteren gerichtlichen Verfahren - 420 F 258/19 AG Potsdam - auch noch eine Nutzungsentschädigung gegen die Mutter geltend. Die sog. „Expertise“ des Dr. G… sei unbeachtlich, da sie mit dem erklärten Ziel verfasst worden sei, den Vater zu rehabilitieren; außerdem lasse sie Fakten außer Acht. Zur weiteren Aussetzung des Umgangs gebe es keine Alternative. Ein Brechen des nachhaltigen Willens der Kinder würde deren Erleben von Selbstwirksamkeit und damit ihre Persönlichkeitsentwicklung massiv und mit unabsehbaren negativen Folgen für ihr späteres Beziehungsleben schädigen.

Der Verfahrensbeistand spricht sich dafür aus, den Umgang des Vaters mit den Söhnen einstweilen auszuschließen. Aus seiner Sicht hätten die Minderjährigen eine gute Entwicklung genommen und wirkten wesentlich selbstbewusster. Alle drei wollten den Vater aktuell weder sehen noch angerufen oder angeschrieben werden. Der Umstand, dass der Vater Geld von ihren Konten genommen habe, sei für sie ein „Riesenthema“. Sie fühlten sich durch sein Verhalten (z.B. durch das Vorbeifahren am Grundstück oder das Auftauchen auf dem Fußballplatz) gestresst, weil sie Angst hätten, dass etwas „Schlimmes“ passiere. Der Wille der Minderjährigen sei aus seiner Sicht autonom und zu beachten, zumal der Vater sich nicht begrenzen könne und den Minderjährigen zu vermitteln versuche, wer „an allem schuld“ sei.

Das Jugendamt hat sich der Einschätzung des Verfahrensbeistands angeschlossen. Der Schlüssel für die Lösung der Probleme liege bei den Eltern.

Der Senat hat die Beteiligten, auch die betroffenen Minderjährigen, das Jugendamt und die Sachverständige persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die Anhörungsvermerke vom 19.11.2018 und vom 02.07.2020 Bezug genommen.

Der Senat hat die Akte des parallel geführten Sorgerechtsverfahrens - 42 F 96/17 AG Potsdam = 15 UF 39/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht -, in dem sich auch das in beiden Verfahren eingeholte schriftliche Gutachten vom 27.11.2017 befindet, beigezogen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters führt in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu einem befristeten Ausschluss des Umgangs.

Eine solche Entscheidung, die den allein beschwerdeführenden Vater schlechter stellt, ist zulässig, weil Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB Amtsverfahren sind, in denen allein auf das Wohl des Kindes abzustellen ist und das Verbot der reformatio in peius daher nicht gilt (vgl. KG, FamRZ 2018, 1329; OLG Hamburg, FF 2018, 165; OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2016 - 14 UF 135/14, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1727, 1730; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69, Rn. 23; Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 69 FamFG, Rn. 3).

Der Umgang zwischen dem Vater und seinen Söhnen ist gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 u. S. 2 FamFG befristet auszuschließen, weil anderenfalls das Wohl der Minderjährigen gefährdet wäre und mildere Mittel als der Ausschluss des Umgangs nicht geeignet sind, der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.

Der Senat verkennt nicht, dass das Umgangsrecht ebenso wie das Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Daraus folgt, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen muss (BVerfG, FamRZ 2008, 494), um dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Allerdings ist ein Ausschluss des Umgangs dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 1917). Bei der Entscheidung, ob der Umgang auszuschließen oder einzuschränken ist, kommt dem Willen des Kindes, der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts ist, mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu (BVerfG, a.a.O.). Durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit kann ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG, a.a.O.). Dabei ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Wille auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht, solange er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist; das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG, a.a.O.).

A…, C… und J… haben sich seit Juli 2018 anlässlich unterschiedlichster Gelegenheiten und Anhörungen gegenüber diversen Personen, unter anderem gegenüber dem Verfahrensbeistand, der Sachverständigen und dem Senat, eindeutig und konstant dahin geäußert, dass sie derzeit keinen Umgang mit ihrem Vater haben wollen. Damit haben sie von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht. Die Minderjährigen sind inzwischen 15,14 und fast 13 Jahre alt, so dass ein Umgang gegen ihren Willen nach Einschätzung der Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht kommt. Ihren Willen zu brechen und sie zum Umgang zu zwingen, wäre nicht zu verantworten und gefährdete durch die Erfahrung der Missachtung ihrer Persönlichkeiten ihr Wohl. Dabei kann es dahinstehen, ob und in welchem Maß der Wille von der Mutter beeinflusst worden ist. Abgesehen davon, dass auch der Vater massiv versucht hat, auf die Minderjährigen Einfluss zu nehmen, wie die an sie gerichteten Briefe eindrücklich belegen, hat der Senat – wie auch die Sachverständige - den sicheren Eindruck, dass die Minderjährigen den Loyalitätskonflikt, in dem sie sich seit längerem befinden, für sich dahin gelöst haben, dass sie den Vater derzeit komplett ablehnen. Dass die Eltern seit mehreren Jahren gegeneinander und um die gemeinsamen Söhne kämpfen, wird nicht zuletzt durch die zahlreichen gerichtlichen Verfahren belegt. Der Umstand, dass sie sich nun auf die Seite der Mutter „geschlagen“ haben, mag zwar auch auf deren bewusste, zumindest aber unbewusste Beeinflussung zurückzuführen sein; es entspricht aber auch ihrer stärksten Bindung, da die Mutter seit der Geburt ihre Hauptbezugsperson war. Dies hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 27.11.2017 plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat haben sich die Minderjährigen auch keineswegs stereotyp geäußert. Insbesondere A… hat sehr differenzierte Angaben gemacht und konnte sich in die Lage seines Vaters hineinversetzen. Die Annahme des Vaters, der Wille der Minderjährigen werde sich ändern, wenn man ihnen nur klarmache, dass die Behauptung der Mutter, der Vater habe sie bedroht, keinesfalls stimmen müsse, ist ebenfalls durch nichts gerechtfertigt. Die Minderjährigen kennen ihre Eltern am besten, und insbesondere A… hat schon damals nachvollziehbar geäußert, dass er seiner Mutter mehr glaube; da sie Angst vor seinem Vater habe, könne er sich nicht vorstellen, dass sie ihn freiwillig ins Haus gebeten hätte. Auch wenn der Vater durch Einreichung von akribisch gesammelten und verschriftlichten Video- und Tonaufnahmen aus den Jahren 2012 bis 2016 versucht darzulegen, dass die Mutter diejenige sei, die die Kinder schlecht behandle, haben die Minderjährigen gegenüber der Sachverständigen unisono erklärt, dass die Mutter liebevoll und der Vater eher aggressiv sei. Abgesehen davon, dass die Masse der Aufnahmen heimlich gefertigt worden sein dürfte und die Verwertbarkeit schon aus diesem Grund zumindest zweifelhaft ist, ist davon auszugehen, dass der Vater nur die Vorfälle dokumentiert hat, die ein kritisches Verhalten der Mutter belegen, nicht allerdings seine Provokationen und sein eigenes Fehlverhalten, das es jedenfalls auch gegeben hat. So hat der Vater selbstkritisch eingeräumt, dass er manchmal laut werde und seinen Söhnen auch schon mal einen Klaps gegen den Hinterkopf gegeben habe. Wie unbeherrscht er werden kann, hat er auch bei dem begleiteten Umgang am 06.06.2018, an dem C… erstmals teilnehmen wollte, bewiesen. Im Übrigen zeugen die Aufnahmen davon, dass die Eltern sich jedenfalls schon seit 2012 massiv streiten und ihre Söhne, die dies mitbekommen haben, in Loyalitätskonflikte gebracht haben.

Die vom Vater eingereichte Expertise des Dr. G… gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass Dr. G… mit keinem der Beteiligten außer dem Vater gesprochen hat und seine Ausführungen schon aus diesem Grund einseitig sind, stellt er den für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Umstand, nämlich den seit mittlerweile zwei Jahren konstant geäußerten Willen der Minderjährigen, zum Vater keinen Kontakt haben zu wollen, nicht infrage. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, wie dieser Wille zustande gekommen ist. Soweit Dr. G… die Auffassung vertritt, dass die Fokussierung auf den Kindeswillen falsch sei, handelt es sich um eine unbeachtliche Rechtsauffassung, der schon im Hinblick auf das Alter der hier betroffenen Minderjährigen nicht gefolgt werden kann. Angesichts der auch von ihm konstatierten Hochstrittigkeit der Eltern ist es mehr als nachvollziehbar, dass sie versuchen, nicht zwischen den verhärteten Fronten der Eltern zerrieben zu werden, und sich deshalb auf eine Seite „geschlagen“ haben.

Der Vater verkennt auch, dass er zwar grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinen Söhnen hat, diese allerdings keine entsprechende Pflicht. Selbst wenn man einen Umgang anordnen würde, würde der Umgangstitel angesichts der Weigerung der Minderjährigen ins Leere laufen. Gemäß § 89 FamFG kann ein Ordnungsgeld nur insoweit festgesetzt werden, als dem Elternteil vorgeworfen werden kann, nicht auf das Kind zur Verwirklichung einer Umgangsregelung eingewirkt zu haben. Bei älteren Kindern wird von derartigen Einwirkungsmöglichkeiten in der Regel nicht mehr ausgegangen werden können, wobei dies schon bei einem Alter von 9 bis 11 Jahren angenommen wird (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Aufl., § 89, Rn. 17, m. w. N.).

Mildere Mittel als ein - befristeter - Umgangsausschluss erscheinen derzeit nicht geeignet, die durch eine Brechung des Kindeswillens eintretende Kindeswohlgefährdung zu beseitigen. Insbesondere haben die Minderjährigen auch begleitete Umgänge abgelehnt.

Die Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass ein Kontakt zwischen dem Vater und seinen Söhnen erst wieder möglich erscheint, wenn die Eltern ihre Streitigkeiten – zumindest weitgehend – beigelegt haben. Angesichts dessen, dass bislang weder das Strafverfahren gegen den Vater noch das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des gemeinsamen Grundstücks und auch die Verfahren zum Unterhalt und zum Zugewinnausgleich nicht abgeschlossen sind und ein baldiger Abschluss auch nicht in Sicht ist, erscheint eine Befristung des Umgangsausschlusses für die Dauer von zwei weiteren Jahren notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG.