Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.08.2020 – 13 WF 151/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0828.13WF151.20.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 16.07.2020 - 31 F 61/20 - wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung der Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit ist in der Sache unbegründet.
Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, weshalb die von ihm gehaltene fondsgebundene Versicherung nicht eingesetzt werden könnte, um die Verfahrenskosten aufzubringen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO). Wie erstinstanzlich zutreffend ausgeführt, ist er angesichts seines in Kenntnis des bestehenden Verfahrens vorgenommenen Verwertungsausschlusses so zu behandeln, als hätte er gegenwärtig noch Zugriff auf sein bei der (X) bestehendes Fondsvermögen (vgl. LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 11515; Fischer in Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl. 2020 § 115 Rn. 55).
Dass ihm in Folge einer Verwertung für die Verfahrenskosten die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde, hat er nicht vorgetragen. Nach seinem Beschwerdevorbringen soll die fondsgebundene Lebensversicherung nicht an die Stelle seiner Altersversorgung treten, sondern diese ergänzen. Es kommt in Betracht, die Versicherung zu beleihen, ein durch die Versicherung besichertes Darlehen aufzunehmen oder eine verzinsliche vorzeitige Teilauszahlung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen Verfahrenskosten den das Schonvermögen übersteigenden Wert der Anteile nicht erreichen, so dass dem Antragsgegner die beabsichtigte zusätzliche Altersvorsorge erhalten bleibt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.