Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.09.2020 – 9 WF 208/20

9. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0908.9WF208.20.00

Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, gerichtet gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28. Juli 2020, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1.

Das nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 4 Satz 4, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat den Wert des Umgangsverfahrens zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auf lediglich 3.000 € festgesetzt. Dass die Kindeseltern im Sorgerechtsverfahren wechselseitig die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt haben, ändert daran nichts, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Stellen die Eltern in einer Sorgerechtssache zwei gegensätzliche Anträge, sind die Verfahrenswerte nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren, sondern es ist nur ein Verfahrenswert zugrunde zu legen. In beiden Fällen handelt es sich um die gleiche Elternrechtsangelegenheit Sorgerecht und damit um ein und denselben Verfahrensgegenstand, sodass keine Addition erfolgt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG vgl. OLG Bamberg FamRZ 2017, 1082 OLG Jena AGS 2014, 573). Dies gilt bei gegensätzlichen Anträgen letztendlich regelmäßig in sämtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. z. B. OLG Koblenz NZFam 2020, 450 zum Umgangsrecht; AmtsG Mayen NZFam 2017, 862 zu Ehewohnungssachen).

Für eine Abweichung vom Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG nach § 45 Abs. 3 FamGKG aufgrund besonderer Umstände, etwa wegen erforderlicher besonders umfangreicher Prüfungen, besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs des Verfahrens, sind vorliegend Anhaltspunkte weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.