Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.09.2020 – 6 W 81/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0917.6W81.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Potsdam - 2. Kammer für Handelssachen - vom 10.08.2020 - 52 O 50/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 567 ZPO ff.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht Potsdam den Verfügungsantrag zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin die Untersagung einer Äußerung, die die Antragsgegnerin gegenüber dem Internet-Provider der Antragstellerin getätigt hat, begehrt.
Danach soll die Antragsgegnerin unterlassen zu behaupten "… hat unsere Mandantin einen Anspruch gegen Ihr Unternehmen auf umgehende Dekonnektierung der unter der Domain abrufbaren Inhalte. Denn wird Ihr Unternehmen, wie hier, auf eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung hingewiesen, muss Ihr Unternehmen nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und erforderlichenfalls sperren, sondern auch Vor-sorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt …"
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch steht der Antragstellerin weder nach den Vorschriften des UWG ( zu 2.) noch wegen unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (zu 3.) zu.
1. Die inkriminierte Äußerung entstammt dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.07.2020 (Anlage BL 3), adressiert an den Host-Provider der Antragstellerin, die V... AG. Mit diesem Schriftsatz lässt die Antragsgegnerin durch ihre anwaltlichen Vertreter ausführen, dass auf der Website der Antragstellerin unter der Domain „o....de“ Werbeaussagen zu dem Nahrungsergänzungsmittel O... veröffentlicht würden, die die Antragsgegnerin für rechtswidrig erachtet. Aufgrund der rechtswidrigen Bewerbung des O...produktes auf der genannten Website stünden ihr verschiedene wettbewerbs-rechtliche Ansprüche gegen die Antragstellerin zu, so zum Beispiel Anträge auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und eventuell sogar Gewinnabschöpfungs-ansprüche. Für das Produkt O... werde unzulässig krankheitsbezogene Werbung betrieben. Die das Wettbewerbsrecht verletzende Bewerbung der Produkte durch die Antragstellerin sei durch die Wettbewerbszentrale festgestellt worden. Es werde Bezug genommen auf ein von der Wettbewerbszentrale an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben als Anlage 4. (Diese Anlage 4 ist nicht zu den Akten gereicht worden). Sie, die Antragsgegnerin sei Inhaberin der Marke "W...". Die O...-Produkte würden in einer Verpackung betrieben, die mit der W...-Verpackung beinahe identisch sei.
Weiter lässt die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 06.07.2020 ausführen, zwar sei der Host-Provider nicht grundsätzlich für den Inhalt der Website verantwortlich, anders sei dies jedoch, wenn der Host-Provider auf eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dann sei er nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls zu sperren, sondern auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen komme. Es folgen zwei Zitate, nämlich ein Urteil des Bundesgerichtshofes sowie ein Urteil des Landgerichtes Hamburg.
Weiter ist in diesem Schreiben ausgeführt, dass das Impressum der Website fehlerhaft sei. Die dort für die Adresse der Antragstellerin verzeichnete Hausnummer 1… existiere nicht.
Ein Host-Provider, der nicht unterstützend für die inkriminierte Werbung tätig ist, ist als mittelbarer Störer anzusehen. Als solcher ist er zur Vermeidung einer Haftung grundsätzlich nicht verpflichtet, die von dem Domaininhaber in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung verlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Rechtsverletzung durch einen Domaininhaber hin, so kann der Host-Provider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern, indem er rechtsverletzende Äußerungen entfernen lässt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Rn. 26 ff. - Stiftparfüm; Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 22 ff. - Jameda.de II - sämtlich zit. nach juris).
Der Antragstellerin als Domaininhaberin könnte gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, die gegenüber dem Host Provider getätigt worden sind, nur dann zustehen, wenn das Schreiben vom 06.07.2020 unwahre Tatsachenbehauptungen oder zur Täuschung geeignete Angaben in Bezug auf ihre Person enthalten würde, die den Betrieb oder Kredit des Betriebs der Antragstellerin schädigen oder diese als Mitbewerberin gezielt behindern könnten oder die Behauptung wahrer Tatsachen in herabsetzender oder verunglimpfender Weise (§ 4 Ziff. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG). Daran fehlt es.
2. Das Landgericht hat das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG verneint, so dass ein auf § 8 UWG gestützter Verfügungsanspruch nicht in Betracht komme. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
a. Für die Anwendung der Vorschriften des UWG ist das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zwingende Voraussetzung, denn das UWG als Sonderdeliktsrecht reguliert in Abgrenzung zum allgemeinen und sonstigen Deliktsrecht nicht jedes Verhalten, sondern nur solches, das den in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG kodifizierten objektiven Zusammenhang zum Marktgeschehen aufweist. Für den Begriff der geschäftlichen Handlung ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das streitgegenständliche Verhalten für geschäftliche Entscheidungen relevant sein kann. Der zu fordernde objektive Zusammen-hang ist dann zu bejahen, wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen den Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern. Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn die in Rede stehende Handlung vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezuges von Produkten dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 Rn 35, 42 ff).
Die Äußerungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 06.07.2020 bewegen sich im Vorfeld eines rechtsförmigen Verfahrens. Schriftverkehr im Vorfeld eines solchen Verfahrens ist dem Geltungsbereich des UWG nicht grundsätzlich entzogen (Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn 248).
b. Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob die inkriminierten Äußerungen eine geschäftliche Handlung darstellen oder ob, wie das Landgericht ausgeführt hat, die Antragsgegnerin in diesem Schreiben ausschließlich Rechtsansichten geäußert hat.
Denn auch bei Annahme einer geschäftlichen Handlung ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu verneinen. Die Voraussetzungen der § 4 Ziff. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG sind nicht erfüllt.
Bei der gebotenen objektiven Auslegung der getätigten Äußerungen im Schreiben vom 06.07.2020 lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin behauptet habe, sie habe bereits ein ihre Rechtsauffassung bestätigendes Urteil gegen die Antragstellerin erstritten. Der gegenüber dem Host-Provider geäußerte Satz „Denn wird Ihr Unternehmen, wie hier, auf eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung hingewiesen, muss Ihr Unternehmen nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und erforderlichenfalls sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt ...“ ist auszulegen unter Heranziehung des Gesamtinhaltes des Schreibens vom 06.07.2020. Das Abstellen auf „eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung“ lässt sich nicht zwingend dahin auffassen, es sei bereits eine gerichtliche Entscheidung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin ergangen. Vielmehr kommt eine Auslegung dahin in Betracht, dass sich die gerichtliche Bestätigung bezieht auf die unter Ziffer 2 des Schreibens dargestellte Rechtsverletzung durch die Antragstellerin, wonach diese wettbewerbswidrig Nahrungsergänzungs-mittelprodukte krankheitsbezogen bewerbe sowie eine zur Täuschung geeignete Produktverpackung bewerbe und verwende. Für diese Rechtsansicht stützte sich die Antragsgegnerin unter anderem auf ein an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben der Wettbewerbszentrale, das deren rechtsverletzende (krankheitsbezogene) Werbung "feststellen" soll.
Auch der Adressat des Schreibens vom 06.07.2020 hat die Äußerungen der Antragsgegnerin nicht so interpretiert wie die Antragstellerin. Das Antwortschreiben des Host-Providers vom 10.07.2020 (Anlage BL 8) zeigt, dass dieser die Ausführungen im Schreiben vom 06.07.2020 nicht so aufgefasst hat, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bereits eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Streitpunkte ergangen sei. Mit Schreiben vom 10.07.2020 teilt er der Antragsgegnerin mit, er habe eine Überprüfung vorgenommen im Hinblick auf den Vorwurf der falschen Anschrift im Impressum und im Hinblick auf die angesprochenen "Markenrechtsverletzungen“ durch den Domain-Inhaber (Antragstellerin). Die fehlerhafte Anschrift sei korrigiert worden, Markenrechtsverletzungen habe der Domaininhaber bestritten „mit eigenen Belegen“. Es sei nicht Aufgabe des Host-Providers, hier zu entscheiden, wer im Recht sei. Der Forderung nach Dekonnektierung der Domain könne ohne richterlichen Beschluss nicht nachgekommen werden.
Hätte der Host-Provider die Äußerungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 06.07.2020 so interpretiert, wie dies die Antragstellerin hier vornehmen will, hätte es nahegelegen, dass der Host-Provider verlangt, ihm die die Rechtsverletzung bestätigende gerichtliche Entscheidung vorzulegen.
Die Äußerung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 06.07.2020, wonach ihr gegen den Host-Provider ein Anspruch auf Dekonnektierung, also Löschung der unter der Domain der Antragstellerin abrufbaren rechtsverletzenden Inhalte zustehe, kann nicht untersagt werden. Diese Äußerung betrifft die Wahrnehmung von Rechten der Antragsgegnerin. Kommt eine Rechtsverletzung durch die unter der Domain der Antragstellerin abrufbare Werbung tatsächlich in Betracht, z.B. eine verbotene krankheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel - das ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens -, so kann ein Anspruch gegen den Host-Provider auf Löschung unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2, 10 TMG gegeben sein (BGH, Urteil vom 17.08.2011, a.a.O., Rn 39 - zit. nach juris).
Auf die Äußerungen der Antragsgegnerin in nachfolgenden Schreiben an den Host-Provider (Anlage BL 9), mit denen eine Klarstellung erfolgen soll im Hinblick auf die getätigte Äußerung im Schreiben vom 06.07.2020, kommt es nicht an. Maßgeblich ist die durch den angesprochenen Verbraucherkreis bzw. Adressaten vorzunehmende Auslegung der inkriminierten Äußerung und nicht das Motiv bzw. die Absichten des Handelnden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.