Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.09.2020 – 2 U 87/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0918.2U87.20.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 7/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn sie ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Bei reinen Vermögensschäden, wie sie der Kläger hier geltend macht, hängt schon die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, Rdnr. 27, BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830/832 f m. w. N.). Das gilt auch für Amtshaftungsklagen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – III ZR 51/13 Rdnr. 12, NVwZ 2015, 1237/1238; Urteil vom 3. Mai 2001 – III ZR 191/00, NVwZ 2002, 373).
Der Eintritt eines Schadens bei dem Kläger ist nicht wahrscheinlich. Der Kläger legt schon nicht substantiiert die bloße Möglichkeit von Schäden dar, die auf die hier geltend gemachten Pflichtverletzungen zurückzuführen seien. Sein Verweis auf Vertragskündigungen ist ebenso vage wie die auf „nicht erstattungsfähige Beraterkosten“, die „mit Sicherheit zu erwarten“ seien. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die nicht näher dargelegten Kündigungen der vorgelegten Verträge zum einen wirksam und zum anderen gerade auf die Beantragung und den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zurückzuführen sind. Der Kläger hat die Wirksamkeit der Kündigungen vielmehr selbst für fraglich erachtet. Der Beklagte ist dem Vortrag jeweils entgegen getreten.
Gleiches gilt für die vermeintlichen Steuerberaterkosten. Zwar können auch Beraterkosten zu den ersatzfähigen Schäden gehören, die durch eine amtspflichtwidrige Durchsuchung ausgelöst wurden. Das ist der Fall, soweit die Hinzuziehung des (hier: steuerrechtlichen) Beraters zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den Vollzug der haftungsauslösenden Maßnahme als erforderlich anzusehen ist, sie also notwendig war gerade zur Verteidigung gegen eine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme. Zweckentsprechend und damit notwendig ist ein Vorgehen gegen die Maßnahme, das vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zum Zeitpunkt des Vorgehens als sachdienlich angesehen werden muss. Hierzu gehören nicht diejenigen Kosten, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Maßnahme oder nach der Beendigung ihres Vollzugs anfallen und zur Beseitigung der mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen selbst nicht erforderlich waren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 U 172/19 –, Rdnr. 14 f, zur Entschädigung nach § 7 StrEG, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris).
Nach diesen Maßstäben sind keine Kosten dargetan, die gerade durch die Beantragung und den Erlass sowie die Vollziehung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses ausgelöst wurden. Der Kläger selbst spricht davon, dass die Beraterkosten „bedingt durch die Aufarbeitung der Vorwürfe der Steuerfahndung“ seien. Das entspricht dem Inhalt des in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreibens der Steuerberatungsgesellschaft mwh …. Danach aber sind die – noch nicht bezifferten – Kosten auf das Steuerstrafverfahren als solches zurückzuführen, nicht auf die hier allein in Rede stehenden Vorgänge der Beantragung und des Erlasses sowie des Vollzuges der Durchsuchungsbeschlüsse.