Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.09.2020 – 13 WF 141/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0922.13WF141.20.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 04.06.2020 - 32 FH 7/20 - wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden je auf 12.886,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, die im Haushalt ihrer Mutter lebt und nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Die Antragstellerin bezieht seit 01.09.2018 vom Landkreis … Unterhaltsvorschussleistungen. Die aufgrunddessen der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner erwachsenen Unterhaltsansprüche hat der Landkreis …, der zugleich die Beistandschaft für die Antragstellerin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übernommen hat (Bl. 6), mit Urkunde vom 30.01.2020 (Bl. 12) auf die Antragstellerin zurückübertragen.
Die Antragstellerin hat im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von auf sie rückübertragener, auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangener Kindesunterhaltsverpflichtungen in Höhe von 7.846,- € für den Rückstandszeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.04.2020 sowie in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des staatlichen Kindesgelds, Zahlbetrag 420,- €, beantragt (Bl. 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 17), der dem Antragsgegner am 05.06.2020 zugestellt worden ist (Bl. 25), hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt, nachdem es dem Antragsgegner unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Gelegenheit zur Stellungnahme und Geltendmachung von Einwendungen gegeben hat (Bl. 16).
Mit seiner am 22.06.2020 eingegangenen Beschwerde (Bl. 31) hat der - anwaltlich vertretene - Antragsgegner die Einreichung einer Begründung angekündigt. Mit Verfügung vom 14.08.2020 (Bl. 37) hat der Senat den Antragsgegner auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftwechsel im Beschwerderechtszug verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der auch für die Einreichung der Beschwerdebegründung gegen eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG geltenden Frist von zwei Monaten seit Zustellung der Entscheidung begründet worden ist.
Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten - schon mangels diesbezüglicher abweichender Regelung (Senat, BeckRS 2016, 13577) - die Frist- und Formbestimmungen des § 117 Abs. 1 FamFG, wonach die Beschwerde mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen ist.
Der Anwendbarkeit dieser Zulässigkeitsvoraussetzung stehen Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen (a. A. OLG Frankfurt, NJW-RR 2020, 455; Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 599; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 256 Rn. 2). Das Regelungsziel der § 249 ff. FamFG, die Schaffung eines einfacheren, unkomplizierteren als das allgemeine streitige Unterhaltsverfahren, wird durch das Erfordernis einer fristgebundenen Beschwerdebegründung nicht etwa konterkariert, sondern unterstützt. Indem der - bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses ausdrücklich auf die Geltendmachung von Einwendungen hingewiesene und umfassend belehrte (§ 251 FamFG) - Beschwerdeführer sogleich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens sein Angriffsziel deutlich nachvollziehbar darlegen muss, wird die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens im Sinne der gesetzgeberischen Intention inhaltlich komprimiert. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften des Berufungsverfahrens, insbesondere des Begründungszwangs, auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren führt nicht zu dessen Belastung, sondern trägt zur Komprimierung des verfahrensgegenständlichen Streitstoffes bei (Senat, a. a. O.).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht ein Vergleich des vereinfachten Unterhaltsverfahrens mit dem vereinfachten Anerkennungsverfahren nach § 43 AUG (so aber OLG Frankfurt, a. a. O.), da im hiesigen Verfahren der Antragsgegner erstinstanzlich angehört, belehrt und auf die Möglichkeit eines Übergangs in das streitige Verfahren hingewiesen wird, so dass er, anders als im Verfahren nach § 43 AUG, nicht erstmals im Beschwerdeverfahren seine Rechte geltend machen kann, was der Angemessenheit eines Begründungserfordernisses entgegen steht (BGH NJOZ 2018, 281 zum vereinfachten Anerkennungsverfahren gemäß § 43 AUG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und entspricht dem Interesse des Antragsgegners (Rückstand in Höhe von 7846,- € plus 420,- € x 12 Monate). Der Senat hat die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG dementsprechend abgeändert.