Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.09.2020 – 13 UF 161/18

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.10.2018 werden zurückgewiesen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und seine jeweiligen außergerichtlichen Kosten.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 €

Gründe§

1. Die beschwerdeführende Kindesmutter erstrebt in Abänderung einer teilweisen Sorgerechtsentziehung die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts auf Anträge auf Hilfe zur Erziehung nunmehr auf sich alleine.

Der beschwerdeführende Kindesvater wendet sich gegen die erstmalige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts auf Anträge auf Hilfe zur Entziehung für die eingangs genannten Kinder, deren Rückübertragung er auf sich alleine erstrebt.

Die Kindeseltern waren verheiratet und trennten sich nach häuslicher Gewalt im August 2013. Nachdem der Vater seinen Sohn am 07.08.2013 massiv ins Gesicht geschlagen hatte, wurden beide Kinder am 08.08.2013 wegen körperlicher und psychischer Misshandlung in Obhut genommen. Beide hatten stark kariöse Zähne, wirkten emotional stark bedürftig und distanzlos; eine Vorstellung im Kinder- und Jugendgesundheitsdienst ergab für beide Kinder eine jeweils etwa einjährige Entwicklungsverzögerung im kognitiven, sprachlichen und feinmotorischen Bereich. Nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens (92 ff BA) hat das Amtsgericht Nauen (23 F 147/13) mit Beschluss vom 04.06.2015 der Mutter, die nach der Trennung 530 KM weit nach Wesel verzogen war und einer weiteren Fremdunterbringung widersprochen hatte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Anträge auf Hilfe zur Erziehung entzogen. Die Beziehung beider Kinder, die Hinweise auf eine Bindungsstörung aufwiesen, sei durch einen Monate währenden Kontaktabbruch der Mutter unsicher und instabil. Diese selbst biete bei ihrerseits instabilen Lebensverhältnissen, mangelndem Führsorgeverhalten und eingeschränkter Empathiefähigkeit keine verlässliche und verhaltensstabile Grundlage für den Aufbau einer zuverlässigen Bindung. Der Vater, der mit einer fortdauernden Fremdunterbringung einverstanden war, übte die der Mutter entzogenen Sorgerechtsbestandteile fortan alleine aus (176 ff BA).

Die Kinder wurden am 31.07. 2017 in den väterlichen Haushalt zurückgeführt (379). Aufgrund einer Gefahrenmeldung vom 14.11.2017 durch die Schule des Sohnes, der dort ein blaues Auge mit Schlägen des Vaters in sein Gesicht, übereinstimmend mit Angaben seiner Schwester in deren Kita, erklärt hatte, wurden die Kinder abermals in Obhut genommen. Nach Bestellung eines Verfahrensbeistands hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.11.2017 auch dem Vater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und Pflegschaft und Pfleger bestimmt (55 ff).

Nach Anhörung der Kinder und Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens (157 ff) hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (336 ff.), unter gleichzeitiger Abweisung widerstreitender Sorgerechtsanträge der Eltern die Sorgerechtsentscheidung vom 04.06.2015 gegenüber der Mutter aufrechterhalten; gegenüber dem Vater hat es dessen Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Anträge auf Hilfe zur Erziehung entzogen, insoweit unter Anordnung von Pflegschaft und Pfleger. Das Kindeswohl sei im Haushalt eines jeden Elternteils gefährdet, bei der Mutter wegen Einschränkungen ihrer Beziehungs- und Bindungsfähigkeit und instabiler Lebensverhältnisse, beim Vater wegen seines unzureichend kontrollierten Aggressionspotenzials.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Hilfeantragsrecht für sich. Das Amtsgericht habe instabile Lebensverhältnis bei der Mutter, die sich in den letzten Monaten sehr engagiert habe, nicht tragfähig festgestellt und ihr ihren Umzug fehlerhaft vorgehalten.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater die Rückübertragung der ihm entzogenen Sorgerechtsbestandteile. Er verwahrt sich gegen den Vorwurf eines unzureichend kontrollierten Aggressionspotenzials, führt das blaue Auge seines Sohnes auf eine unter Beweis gestellte Rangelei zwischen den Kindern zurück und bestreitet, die Kinder zu schlagen. Er habe unter Inanspruchnahme einer Familienhilfe allein lebend deren Versorgung und Betreuung ohne Probleme bewältigt (380). Er beanstandet eine unzureichende Hilfegewährung an die Kinder, die als sehr problematisch und besonders hilfsbedürftig einzuschätzen seien (381).

Pfleger (408), Jugendamt (412) und Verfahrensbeistand (414) verteidigen den angefochtenen Beschluss, da keiner der Eltern die von der Sachverständigen für erforderlich gehaltene Änderungsbereitschaft zeige.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 24.07.2019 (vgl. 422 f.) ein Ergänzungsgutachten eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 23.12.2019 bejaht die Sachverständige weiterhin eine kindeswohlgefährdende Unstetigkeit der Mutter (483) und – auch für den Fall eines nicht feststellbaren Schlages des Vaters am 13.11.2017 - eine kindeswohlgefährdende die Kinder stark verängstigende Handlungsweise des Vaters, der sehr schnell wütend werde und über keine ausreichenden Strategien verfüge, um unter Stress gewaltfrei zu agieren. Hinzu träten besondere Schwierigkeiten der Kinder, ihr geschwisterliches Konfliktpotential und bei beiden Kindern das Erfordernis nach besonders viel Zuwendung, Orientierung und Kontrolle in ihrem Alltag und Förderung ihrer schulischen Belange, was insgesamt erhöhte Herausforderungen an die Erziehung darstelle (484).

Der Senat, dem die Akten des Vorverfahrens (AG Nauen 23 F 147/13) vorlagen, hat die Kinder und die übrigen Beteiligten angehört und verweist insoweit auf den Terminsvermerk vom 09.09.2020 (535 ff).

2. Die nach § 58 ff FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

Im Haushalt der Mutter würde eine Kindeswohlgefährdung fortbestehen und die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB fehlen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass „eine Gefahr … nicht mehr besteht“ oder die „Erforderlichkeit … entfallen ist“. Die ursprüngliche Gefahr oder Erforderlichkeit muss völlig weggefallen sein, damit eine Aufhebung in Betracht kommt. Dies ist zB nicht der Fall, wenn eine psychische Erkrankung des Elternteils zwar seit mehr als einem Jahr nicht mehr aufgetreten ist, aber mit neuen Schüben gerechnet werden muss (vgl. Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 118 mwN).

Vorliegend lässt sich eine dauerhaft zuverlässige Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht feststellen. Der Senat teilt die erheblichen Zweifel der Sachverständigen an einer hinreichenden Erziehungseignung der Mutter, an einer sicheren Grundlage für stabile Lebensverhältnisse, an einer ausreichenden Belastbarkeit und der Bereitschaft und Fähigkeit, auch langfristig Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. Die Mutter war, wie die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 23.12.2019 nach sorgfältiger Befunderhebung, methodengerechter Auswertung und überzeugender Darstellung feststellt, auch im Beschwerdeverfahren weiterhin wenig befähigt, kontinuierlich persönlichen Kontakt zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Den vereinbarten Umgang hat sie im Oktober 2018 letztmalig, bereits nach ihrer Hüftoperation, wahrgenommen. In ihren Äußerungen gegenüber der Sachverständigen und gegenüber dem Senat zeigte sie kaum Fähigkeiten, die durch ihr Kontaktverhalten verursachten Gefühle und Gedanken ihrer Kinder nachzuvollziehen. Ein nachhaltiges Interesse, an deren Entwicklung teilzuhaben, war mangels Teilnahme an den regelmäßig angebotenen Gesprächen mit den Erzieherinnen nicht erkennbar. Ihre Lebenssituation ist instabil, nach Scheidung einer dritten Ehe und Beendigung einer sich anschließenden Partnerschaft zusammenfassend geprägt von Partnerwechseln, Umzügen und Krankheiten. Ihre Angaben, eine umfangreiche Familienhilfe in Anspruch zu nehmen sowie ihre Angaben, eine Umschulung zur Altenpflege zu beginnen, wie bereits im Jahre 2018 gegenüber der Sachverständigen berichtet, erscheinen so nicht realitätsangemessen. Im Verhalten und der Lebensplanung der Mutter waren weiterhin deutliche Einschränkungen ihrer Beziehung- und Bindungsfähigkeit festzustellen. Dies stellte für beide Kinder, die in besonderem Maße auf Beständigkeit und verlässliche Orientierung angewiesen sind, ein erhebliches Entwicklungsrisiko dar, selbst im Falle einer Geschwistertrennung (vgl. 483), gegen die sich die Sachverständige im Übrigen bereits aus bindungstheoretischer Sicht in Ansehung der Geschwisterbindung eindeutig ausgesprochen hatte (vgl. 254).

Im Haushalt des Vaters besteht eine Kindeswohlgefährdung wegen nicht auszuschließender Gewalt bei der Kindererziehung.

Am 14.11.2017 gab R... zur Erklärung seines blauen Auges gegenüber der Rektorin seiner Schule an, vom Kindesvater geschlagen worden zu sein, weil es Streit zwischen den Geschwisterkindern gegeben habe. Im Gespräch mit ihr äußerte er weiter, öfter vom Kindesvater geschlagen zu werden. Er wolle zu seiner Mutter. Bei ihrer Befragung im Beisein einer Bezugserzieherin in der Kita gab M... zunächst an, R... habe sich das blaue Auge bei einer Prügelei in der Schule zugezogen, und revidierte ihre Aussage sodann dahin, dass der Papa R... mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass Papa das bei R... öfter täte. Sie selbst würde, anders als R..., von ihrem Papa nur auf den Hinterkopf gehauen (30).

Am 15.11.2017 berichtete R... im Rahmen seiner rechtsmedizinischen Untersuchung den Ärzten der Gewaltschutzambulanz der Charité von dem Vorfall, den er im Kern strukturgleich mit seinen bisherigen Angaben und denen seiner Schwester wiedergab (vgl. 81). Desgleichen wiederholte und vertiefte M... dort ihre Angaben zu Schlägen des Vaters auf ihren Hinterkopf/Nacken (vgl. 90).

In einer Kindesanhörung am 05.12.2017 bestätigte M... der Familienrichterin, dass der Vater ihren Bruder schlage, führte dessen Verletzung allerdings nunmehr auf einen Sturz auf ihr Bein zurück, während R... seine Schilderung zu wiederholten Schlägen des Vaters und zum Vorfall vom 13.11.2017 bestätigte und weiter vertiefte (vgl. 99, 100).

Während der erstinstanzlichen Befundung zum Gutachten vom 18.06.2018 illustrierte R... das von ihm berichtete Geschehen vom 13.11.2017 und schilderte es in einem ersten Termin mit weiteren Details; in einem zweiten Termin gab er an, der Schlag seines Vaters sei unabsichtlich erfolgt. Gegenüber der Sachverständigen bestätigte M..., dass der Vater die Kinder haue, wobei die Augenverletzung ihres Bruders allerdings auf eine versehentliche Bewegung ihres Knies zurückzuführen sei (vgl. 187, 188).

Der Senat legt seiner Entscheidung die zeitnächsten Aussagen der Kinder zum Vorfall vom 13.11.2017 zugrunde. Am 14.11.2017 haben beide Kinder unabgestimmt ihren jeweiligen Gesprächspartnern berichtet, dass der Vater seinen Sohn öfter schlage, wobei M... dieses Verhalten des Vaters zugleich um zusätzliche Details ihr gegenüber erweitert hat. Ihr erster alternativer Erklärungsversuch (Schulprügelei) spricht deutlich gegen eine strategische Aussageabstimmung zwischen den Kindern, etwa um so einen Umzug zu ihrer Mutter zu bewerkstelligen.

Nach dem ärztlichen Bericht der Gewaltschutzambulanz der Charité waren die dortigen Angaben des Jungen eingebettet in einen zeitlich stimmigen, in sich widerspruchsfreien und auch verhaltenspsychologisch plausiblen Ablauf mit Vorgeschichte, Tathergang und nachfolgendem Geschehen. Hierbei waren die Wahrnehmungen des Jungen verflochten mit Komplikationserlebnissen, wie etwa der belustigten Reaktion seines Vaters und seiner Schwester auf den Schlag, oder Kopfschmerzen nach einem weiteren Schlag auf eine Beule und weiter aufgefächert in eine passende emotionale Begleitreaktion, sein anschließendes Zusammenkringeln und Weinen. Der Junge berichtete überdies von Backpfeifen, Schlägen auf den Hinterkopf durch seinen Vater, der immer wie eine Rakete hochgehe und ihn „vollschnauze“ und nach der Ergänzung seiner Schwester die Kinder „vollmeckere“. Sich selbst ergänzend erklärte der Junge, dass der Vater auch boxe und einmal seiner Schwester auf den Rücken gehauen habe. Seine damit insgesamt schon in hohem Maße glaubhaften Angaben zum Geschehenshergang stehen weiter in Übereinstimmung mit den objektiven Befunden der Gewaltschutzambulanz, wonach die Verletzung am rechten Auge auf eine ursächliche körperliche Misshandlung, am ehesten durch Schlageinwirkung in das Gesicht, hinweist (vgl. 89).

Übereinstimmend mit ihren Angaben vom 14.11.2017 berichtete M... am 15.11.2017 im Rahmen ihrer rechtsmedizinischen Untersuchung mit ähnlichen Glaubhaftigkeitsmerkmalen wie ihr Bruder darüber, von ihrem Vater am Hinterkopf/Nacken gehauen worden zu sein, wohl auch am 13.11.2017, als sie ihre Stullen nicht aufgegessen habe, eventuell mehrere Male, und dass es ihr danach nicht so gut gegangen sei, ihre Stimme sei weg gewesen. Weiter berichtete sie, ihr Hals tue ein bisschen weh, seit Papa sie auf den Hinterhals haue (91).

R... konnte seine Angaben darüber hinaus gegenüber der Richterin in seiner Anhörung am 05.12.2017 und gegenüber der Sachverständigen am 30.01.2018 (vgl. 161) widerspruchsfrei um weitere Einzelheiten anreichern.

Demgegenüber ist sein Schreiben vom 03.07.2018, an das Jugendamt am 08.08.2018 übermittelt (vgl. 440, 441) und von seinem Vater mit Schriftsatz vom 09.08.2018 zur Akte gereicht (vgl. 245), zum Geschehen vom 13.11.2017 inhaltlich völlig verarmt. Auch den mündlichen Wiedergaben eines alternativen Geschehenhergangs misst der Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme kein erhebliches Gewicht zu.

R...s Aussage gegenüber dem Senat ist in Ansehung des konkreten Vorfalls vom 13.11.2017 unvereinbar mit den Aussagen seiner Schwester, seines Halbbruders und seines Vaters. Er gab an, er habe die Berührung seines Auges mit M...s Knie mit einem Faustschlag seines Vaters verwechselt, da in diesem Augenblick alle drei im Kinderzimmer getobt und dabei sozusagen ein Knäuel auf dem Fußboden gebildet hätten (544). M...s Aussage vor dem Senat zum Kerngeschehen beschränkt sich demgegenüber auf einen Kontakt ihres Knies mit dem Auge ihres Bruders in einer reinen Zweierkonstellation, die erst nach einem Schmerzensschrei ihres Bruders um den Vater auf eine dritte Person erweitert worden sei (543). Die Aussagen der Erwachsenen sind mit R...s Schilderung nicht in Übereinstimmung zu bringen und auch nicht untereinander. Nach der Schilderung des Vaters ereignete sich die Verletzung, während er das Abendessen vorbereitete, wobei seiner geschilderten Wahrnehmung der Verletzung ein erstickter Schrei vorausgegangen sei, aufgrund dessen er ins Kinderzimmer gegangen sei. Nach einer Trennung und Ermahnung der Kinder habe er die Vorbereitung des Abendessens fortgesetzt (545). Demgegenüber hat der Zeuge Nacke angegeben, das Abendessen sei bereits eingenommen gewesen und seiner Wahrnehmung des Geschehens im Kinderzimmer sei kein Schrei, sondern ein lauter werdender Streit der Kinder vorausgegangen, die gerufene Schlichtungsaufforderungen des im Wohnzimmer mit der Ausfüllung von Praktikumsnachweisen befassten Vaters unbeachtet gelassen hätten; hierbei wechselte das Aussageverhalten des Zeugen deutlich wahrnehmbar von einem sichtbaren Aussageeifer zu Beginn seiner Vernehmung in ein dazu auffällig kontrastierendes längeres Zögern, als ihm eine von seinen Bekundungen abweichende Schilderung seines Vaters vorgehalten wurde (vgl. 545r, 546).

Im Übrigen ist R..., was die Verabreichung von Backpfeifen angeht, auch gegenüber dem Senat bei seinen früheren Schilderungen geblieben. Diese decken sich im Kern mit den Angaben zur Gewalttätigkeit des Vaters, die beide Kinder im Verfahren durchgängig gemacht haben, und an die M... erstmals gegenüber dem Senat keine Erinnerungen mehr bekundet hat.

Die Fremdunterbringung der Kinder ist geeignet und erforderlich, um ihre fortbestehenden Kindeswohlgefährdungen abzuwenden. Die Rückführung der Kinder in den Haushalt eines Elternteils mit der Auflage zur Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB) scheidet hier als milderes Mittel aus.

Auch eine angekündigte Bereitschaft zur Annahme von Familienhilfe zur Kompensation oder Milderung ihrer Erziehungsdefizite ist hier ohne Problemeinsicht unzureichend. Die Mutter ist in ihrer emotionalen Verfügbarkeit für die insoweit besonders bedürftigen Kinder immer wieder und nachhaltig unzuverlässig, und ihre Angaben umfangreiche Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, sind nach den Feststellungen der Sachverständigen wenig realitätsangemessen. Demgemäß haben sich auch an ihrem jetzigen Wohnort schon keine anhaltenden dahingehenden Bemühungen oder auch nur verlässliche Kontaktaufnahme zu dortigen Stellen feststellen lassen.

Der Vater ist nach Leugnung der Tat und jeglicher Gewalttätigkeit im weiteren Verfahren zuletzt weit hinter seine Problemeinsicht aus dem Schriftsatz vom 12.07.2018 zurückgefallen. Dort hatte er in Reaktion auf das Gutachten der Sachverständigen vom 18.06.2018 noch angegeben, sich bei einer Psychologin oder einem Psychologen in Einzeltherapie zu begeben als sachdienliche Alternative zu einem Antigewalttraining als Gruppentherapie (220). Demgegenüber ist seine Teilnahme an dem Elternkurs „Starke Eltern - Starke Kinder®“ mit 10 Terminen (vgl. 508) unzureichend, um eine Kindeswohlgefährdung bei deutlich vorliegender Gewaltproblematik zuverlässig abzuwenden.

Die Fremdunterbringung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Eltern können deren Folge durch Umgänge abmildern; zudem steht es ihnen frei, die ihnen obliegenden Schritte zur Stärkung ihrer Erziehungsfähigkeit mit sachkundiger Hilfe zu unternehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, mit einer Verteilung der im Rechtsmittelzug entstandenen Kosten zwischen den erfolglosen Beschwerdeführern nach dem Wertverhältnis ihrer Rechtsmittel (vgl. MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 84 Rn. 12). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.