Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.09.2020 – 2 U 100/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0929.2U100.18.00
Tenor§
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. September 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 397/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Stattgabe der Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Verdienstausfall vom 31. März bis 30. September 2017 wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes.
Die Klägerin ist Mutter des am … .02.2016 geborenen M... und gemeinsam mit dem Vater ihres Sohnes, Herrn M... S..., in W... wohnhaft. Vor Antritt von Mutterschutz und Elternzeit war sie mit 25 Wochenstunden berufstätig. Die Klägerin beantragte zunächst Elternzeit für den 2. bis 12. Lebensmonat von M.... Am....02.2017 nahm sie ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, während der Kindsvater für den ersten und 13. Lebensmonat Elternzeit beantragte und erhielt. Für den Monat März 2017 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin ein Entgelt in Höhe von 1.152,62 € netto.
Die Klägerin beantragte am 29.02.2016 telefonisch bei der Stadt W... einen Betreuungsplatz ab 01.02.2017. Mit Bescheid vom 20.01.2017 setzte die hierfür ausweislich eines am 05.12.2016 geschlossenen öffentlich rechtlichen Vertrages mit dem Landkreis zuständige Stadt W... den Rechtsanspruch von M... auf täglich 6 Stunden Dauer ab dem....02.2017 fest. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom 20.01. und 08.02.2017 verlangte die Klägerin die Benennung eines konkreten Betreuungsplatzes ab dem....02.2017. Daraufhin teilte der Beklagte am 13.02.2017 telefonisch mit, einen Betreuungsplatz weder bei einer Kindertagesstätte noch in einer Kindertagespflege zur Verfügung stellen zu können.
Am 01.03.2017 stellte der durch seine Eltern vertretene M... vor dem Verwaltungsgericht Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Klägerin beantragte sodann erfolgreich die Verlängerung der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 31.03. – 30.09.2017. Für den 31.03.2017 zahlte sie den erhaltenen Lohn in Höhe von 28,73 € zurück.
Mit Beschluss vom 11.08.2017 wies das Verwaltungsgericht Potsdam - 7 L 241/17 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Der Rechtsanspruch auf Betreuung bestehe nur nach Maßgabe bestehender Kapazitäten, deren Fehlen der Beklagte glaubhaft gemacht habe.
Die Stadt W... stellte für M... ab dem 04.09.2017 einen Betreuungsplatz zur Verfügung, für den Monat September in der Eingewöhnungszeit mit 5 Std. täglich und ab Oktober 2017 mit 6 Std. täglich. Hierfür setzte sie mit Bescheid vom 14.08.2017 den Elternbeitrag auf 99,- EUR für die Eingewöhnungszeit und auf 124,- EUR monatlich ab 01.10.2017 fest.
Im Zeitraum April bis September 2017 erhielt die Klägerin für sich, ihren Ehemann und den Sohn M... Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 41 SGB II in Höhe von gesamt 4.154,74 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, infolge der Amtspflichtverletzung habe sie im Zeitraum vom 31.03. – 30.09.2017 einen Verdienstausfall von 6.944,45 EUR erlitten. Hiervon seien insgesamt 744,- EUR an Betreuungskosten abzuziehen, so dass ein Betrag von 6.200,45 EUR verblieb.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 6.200,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
2. an ihre Rechtsschutzversicherung, die … Rechtsschutz-Versicherung AG, zur Schadensnummer S… die Kosten der außergerichtlichen Mandatierung ihrer Bevollmächtigten Frau Rechtsanwältin Mi... T... in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den mit dem Rechtsmittel nicht beanstandeten Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 2.045,71 EUR nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Seiner Entscheidung legt es einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) für den Zeitraum 01.04. – 30.09.2017 von monatlich 1.152,62 EUR zzgl. 28,73 EUR für den 31.03.2017, insgesamt 6.944,45 EUR zugrunde. Hiervon zieht die Kammer ersparte Aufwendungen für die Elternbeiträge in Höhe von 744,00 EUR sowie die als Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltenen Zahlungen i.H.v. 4.154,74 EUR ab, so dass 2.045,71 EUR verbleiben. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe ungekürzt nach einem Streitwert von 6.200,45 EUR, da das Leistungsverlangen bei Tätigwerden der Rechtsanwältin am 28.03.2017 berechtigt gewesen sei. Auf das Urteil im Übrigen wird verwiesen.
Gegen das dem Beklagten am....09.2018 zugestellte Urteil hat er am 17.10.2018 Berufung eingelegt, welche er nach entsprechender Fristverlängerung am 19.12.2018 begründet hat.
Der Beklagte beanstandet, dass der geltend gemachte Schaden schon vom Schutzzweck des § 1 StHG nicht gedeckt sei. § 1 Abs. 1 StHG stelle eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs dar, so dass dessen Grundsätze Anwendung fänden. Entgangener Gewinn wiederum stelle keine Schadensposition dar, die über das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs ersatzfähig wäre. Ferner fehle es an der erforderlichen Unmittelbarkeit eines dem Beklagten anzulastenden Eingriffs in eine Vermögensposition der Klägerin, da Inhaber des Betreuungsanspruchs allein ihr Sohn, nicht aber die Klägerin selbst sei. Der Schutzbereich sei auch vor dem Hintergrund der historischen Auslegung nicht eröffnet, da der Betreuungsanspruch gemäß § 24 SGB VIII sich nicht aus Grundrechten oder rechtsstaatlichen Prinzipien herleite, sondern aus rein sozialpolitischen Erwägungen vom Gesetzgeber geschaffen worden sei. Er diene also nicht dazu, das Erreichte zu bewahren, wie es Wille des Gesetzgebers gewesen sei.
Darüber hinaus seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 StHG nicht erfüllt. Es fehle bereits an einer Schadenszufügung durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten des Beklagten. Vielmehr sei die Körperschaft als Ganzes verpflichtet. Es fehle weiterhin an einer Rechtsverletzung im Verhältnis zur Klägerin. Hinzu komme, dass der Anspruch nur bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung bestehe. Diese könne nicht in der telefonischen Anmeldung gegenüber der Stadt W… gesehen werden, da die Stadt nicht der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei. Der Landkreis sei hingegen erst mit Schreiben vom 20.01.2017 erstmals über den Betreuungsbedarf ab dem....02.2017 unterrichtet worden.
Darüber hinaus habe der Beklagte auch seine Pflichten nicht verletzt. Ihm oblägen lediglich die Pflicht zur Aufstellung der Bedarfsplanung sowie die anteilige Kostenfinanzierung des Betreuungsangebotes. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte er auch keine Betreuungsplätze selbst schaffen müssen. Nach Vorstellung des Landesgesetzgebers seien der Träger einer Betreuungseinrichtung und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stets personenverschieden.
Auch ein Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheide aus. Es liege bereits kein schuldhaftes Fehlverhalten des Landkreises vor, zumal auch das Verwaltungsgericht zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass eine Pflicht zur Erweiterung von Kapazitäten nicht bestehe. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass eine Pflicht zur Verschaffung eines Betreuungsplatzes nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten geschuldet gewesen sei.
Zuletzt sei auch ein Eigenverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung zu berücksichtigen, da sie den Bedarf für einen Betreuungsplatz zunächst bei der Stadt W… und damit nicht bei der zuständigen Stelle angezeigt habe.
Hinsichtlich der Schadensberechnung habe die Klägerin darüber hinaus jedenfalls noch die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges notwendig verbundenen Fahrtkosten erspart.
Auch der Gegenstandswert für das außergerichtliche Tätigwerden der Rechtsanwältin sei fehlerhaft.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.09.2018 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt unwidersprochen vor, sie habe keine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, da sich diese in W... befinde und sie dort mit dem Fahrrad hinfahre.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatz für den Verdienstausfallschaden nach § 1 StHG in Höhe der vom Landgericht zugesprochenen 2.045,71 EUR zu.
1.
Der geltend gemachte Schaden ist vom Schutzbereich des § 1 StHG erfasst.
§ 1 StHG in der Fassung des Einigungsvertrags statuiert eine verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung. Danach haftet für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, das jeweilige staatliche oder kommunale Organ. Ungeachtet der weiten Fassung der Norm des § 1 Abs. 1 StHG gilt der Grundsatz, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Das ist Ausdruck der das gesamte Schadensrecht beherrschenden Schutzzwecklehre, die eine wertende Beurteilung verlangt, ob der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der in Rede stehenden Norm fällt und ob die Nachteile aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. BeckOGK, Stand: 15.04.2020, Rn. 956 zu § 839, Fn. 3851 m.w.N.). Der Schutzzweck als ein Kriterium für die inhaltliche und sachliche Begrenzung der Haftung ist daher – ähnlich wie bei der Amtshaftung und bei der Ordnungsbehördenhaftung - auch bei der Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz zu beachten.
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Schutzbereich nach dem Staatshaftungsgesetz entspricht dem der Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG und wird nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. hierzu BeckOGK, Stand 15.04.2020, Rn. 930 zu § 839 BGB; BGH, Urteil vom 07. 02. 2008 - III ZR 76/07; Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 354/02, jeweils zit. nach juris). Für die Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15- NJW 2017, 397) bereits entschieden, dass in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht aus § 24 SGB VIII bzw. KitaG auch der Verdienstausfallschaden der Eltern einzubeziehen ist, weil es der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspreche, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern der ein-bis dreijährigen Kinder soll eine Erwerbstätigkeit ausdrücklich leichter als zuvor ermöglicht werden. Den gleichen Drittschutz eröffnet § 1 Abs. 1 KitaG Bbg., wenn es dort heißt: „Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder." Den Ausführungen des Bundesgerichtshofes, denen der Senat folgt, treffen in gleicher Weise auf den Staatshaftungsanspruch nach § 1 StHG zu.
Soweit der Beklagte auf die Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff verweist und die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen auf § 1 StHG übertragen will, betrifft diese jedoch lediglich das Verhältnis des Rechtsinstituts zum Staatshaftungsgesetz, begrenzt letztere jedoch nicht auf Eigentumsverletzungen. Danach geht die Staatshaftung, soweit ihr Anwendungsbereich reicht, als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen, auf Richterrecht beruhenden Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94 Rn. 12, juris). Die Rechtsgrundsätze über den enteignungsgleichen Eingriff stellen eine richterliche Rechtsschöpfung staatlicher Unrechtshaftungen dar, die im Staatshaftungsgesetz eine eigene gesetzgeberische Prägung erfahren haben, sodass es der lückenfüllenden Funktion eines richterrechtlichen Anspruchsinstituts nicht mehr bedarf. So hat der Senat bereits entschieden, dass eine Haftung unter dem Aspekt des enteignungsgleichen Eingriffs im Geltungsbereich des Staatshaftungsgesetzes von diesem verdrängt wird (Senat, Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 U 24/06 Rn. 40, juris), nicht jedoch den Staatshaftungsanspruch begrenzt.
2.
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 StHG sind erfüllt:
Der Beklagte hat seine Pflichten aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 KitaG Bbg. verletzt. Dem am....02.2016 geborenen M... Selmaier stand ab dem....02.2017 mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu. Der Beklagte hat diesen Betreuungsplatz nicht rechtzeitig bereitgestellt.
a) Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 KitaG Bbg. haben Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr einen individuellen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
b) Anspruchsgegner sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Bundesrecht verweist wegen der sachlichen Zuständigkeit in § 69 Abs. 1 SGB VIII auf die Vorschriften des jeweiligen Landesrechts. Gemäß § 1 Abs. 1 AGKJHG (Ausführungsgesetz zum SGB VIII) müssen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass die Förderungsansprüche aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, also auch diejenigen der ein- bis dreijährigen Kinder gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII und § 1 Abs. 2 Satz 1 KitaG, im Land Brandenburg erfüllt werden.
c) Der Landkreis hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII besitzt und für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 302/15, BeckRS 2016, 19371, Rn. 17). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat hierfür entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zu verschaffen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in der Kindertagespflege nachzuweisen (vgl. VGH München, Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719, juris, Rn. 23). Diese Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität, vielmehr trifft den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (vgl. BVerfGE 140, 65, 84; BVerwG, Urteil v. ....10.2017 – 5 C 19/16, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 34). Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – und das ist der Landkreis – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 6 S 15.18 -, Rn. 7-8, juris).
aa) Dazu gehören auch etwa erforderliche bauliche, finanzielle und personelle Maßnahmen. Dem Beklagten oblag es nach § 80 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII im Rahmen seiner Planungsverantwortung, die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Der Beklagte war mithin verpflichtet, rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass er die ihm übertragene Verpflichtung zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl von Betreuungsplätzen fristgerecht erfüllen kann. Soweit der Beklagte vorträgt, die von ihm geplanten Kindergartenplätze seien durch freie Träger nicht geschaffen worden, so muss er sich die Gesamtverantwortung entgegenhalten lassen und auch einen unvorhersehbaren Bedarf befriedigen können.
bb) Nicht zutreffend ist die Auffassung des Landkreises, er selbst könne nicht als Träger tätig werden. Denn nach § 14 KitaG Bbg. können Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Der Beklagte als Landkreis ist ein klassischer Gemeindeverband, § 122 Kommunalverfassung Brandenburg. Dem steht auch nicht, wie der Beklagte meint, § 16 Abs. 3 KitaG Brandenburg entgegen: Denn darin wird lediglich geregelt, dass die Gemeinde dem Träger einer Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt. Dabei ist unerheblich, um was für einen Träger es sich handelt, die Vorschrift gilt für private wie öffentliche Träger und ist Teil des verzweigten Finanzierungssystems von Kindertagesstätten.
cc) Der Landkreis kann neben der Schaffung eigener Betreuungsplätze als Träger auch sog. „Leistungssicherstellungsvereinbarungen“ sowohl mit den örtlichen öffentlichen Trägern als auch – auf freiwilliger Basis – mit privaten Trägern schließen, in der Form, dass sich diese bereit erklären, eine bestimmte Anzahl von Plätzen für Überkapazitäten freizuhalten bzw. dem Landkreis zur Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus könnten sich kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen, wobei dann auch die Kostenerstattung geregelt werden müsste, § 12 Abs. 1 KitaG. Der zwischen dem Beklagten und der Stadt W... geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom 05.12.2016 formuliert in § 6 ausdrücklich, dass die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung gemäß § 24 SGB VIII i.V.m. § 1 KitaG beim Landkreis verbleibt.
d) Der Beklagte kann dem Anspruch nicht entgegenhalten, § 1 StHG stelle auf das Handeln des einzelnen Mitarbeiters ab, der Rechtsanspruch sei jedoch gegen die Körperschaft gerichtet. Auch wenn die Pflichten nach § 24 SGB VIII abstrakt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit dem Landkreis als Körperschaft zugewiesen sind, werden die Aufgaben durch konkrete Mitarbeiter erledigt. Ein Unterlassen der Vermittlung eines Betreuungsplatzes auf einen rechtzeitig gestellten Antrag für einen Betreuungsplatz ist einem bestimmten Mitarbeiter oder aber dessen Vorgesetzten im Jugendamt, letztlich schließlich dem Landrat als Vertreter des Landkreises zurechenbar.
e) Dieser Rechtsanspruch auf Betreuung wurde rechtzeitig angemeldet.
Gemäß § 2 SGB VIII zählen die Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege zu den Leistungen der Jugendhilfe und setzen gemäß § 18 S. 1 SGB X für die Einleitung eines Verfahrens einen Antrag voraus. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII regelt, dass Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen muss. Eine gesetzliche oder vom Verordnungsgeber bestimmte Frist gibt es hierfür in Brandenburg nicht, auch der Landkreis … selbst trifft hierzu keine grundsätzliche Aussage. Gleichwohl muss er die Gelegenheit haben, auf einen gestellten Antrag reagieren zu können, sei es durch Umorganisation, Aufstockung von Platzzahlen, unter Umständen unter Inkaufnahme eines höheren Betreuungsschlüssels, ggf. auch durch kurzfristige Anmietung weiterer Räumlichkeiten und ggf. Einstellung von Personal (vgl. Senat, Beschluss v. 03.04.2019 - 2 W 33/18; BGH, Urteil v. 20.10.2016 - III ZR 302/15 - Rn. 17, juris).
Vorliegend beantragte die Klägerin einen Betreuungsplatz telefonisch bereits am 29.02.2016 bei der Stadt W.... Ein solcher Antrag an die Wohnortgemeinde statt an den Beklagten direkt reicht entgegen der Auffassung des Beklagten aus. Denn die Stadt W... war nach § 16 Abs. 2 SGB I verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes an den Beklagten weiterzuleiten. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Der Begriff Sozialleistungen ist in den §§ 11 und 18 SGB I definiert und meint die in diesem Gesetzbuch (SGB) vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen im Gegensatz zu bestimmten verfahrenserheblichen Handlungen des Sozialleistungsberechtigten, wie beispielweise der persönlichen Meldung als arbeitslos i.S.d. § 141 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 7 RAr 48/84, NZA 1986, 691). Der Antrag auf Beschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII zählt hingegen zu den Anträgen auf Sozialleistung, für die eine Weiterleitung geregelt ist (vgl. Sächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2017 – 4 A 280/16, BeckRS 2017, 113055; VG München, Urteil vom 4. Juli 2018 – M 18 K 17.324 –, juris Rn. 37; VG Mainz, Beschluss vom 09. März 2020 – 1 L 76/20.MZ –, juris). Dies überzeugt, denn Sinn und Zweck des § 16 SGB I ist es, den Antragsteller davor zu bewahren mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Dieser Zweck würde aber unterlaufen, wenn es die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, in der Hand hätte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl. auch SG NW, Urteil vom 25.08.2014 – L 20 SO 411/12, Rn. 37, zit. nach juris m.w.N.). Damit hätte die Stadt W... den Antrag der Klägerin auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes an den Beklagten weiterleiten müssen. Diesem ist das Versäumnis zuzurechnen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 33). Ob die Sorgfaltspflichtverletzung der unterlassenen Weiterleitung kausal für den Schaden ist oder dieser auch bei rechtzeitiger Kenntnis des Beklagten eingetreten wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3.
Eines Verschuldens bedarf es für den Anspruch nicht.
4.
Die Klägerin hat auch alle nach § 2 StHG vorgesehenen zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Entstehung des Schadens zu verhindern oder diesen zu mindern. Hierzu zählte sowohl die konkrete Aufforderung an die Beklagte, einen Betreuungsplatz zu Verfügung zu stellen als auch das von M... S…, vertreten durch seine Eltern, vor dem Verwaltungsgericht angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren, welches jedoch angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsbeschränkung nicht zum Erfolg führte. Soweit ein Mitverschulden im Raum stehen könnte, weil sie den Antrag auf einen Betreuungsplatz zunächst nur bei der Stadt und nicht auch mit entsprechendem Vorlauf an den Beklagten gestellt hatte, trägt der Beklagte nicht vor, dass in diesem Fall rechtzeitig ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden wäre. Ein solcher Vortrag wäre i.Ü. durch den tatsächlichen Ablauf im Jahr 2017 widerlegt.
5.
Das Landgericht hat den Verdienstausfallschaden zutreffend ermittelt. § 3 Abs. 2 StHG verweist wegen des Umfanges des Schadensersatzes allgemein auf die zivilrechtlichen Vorschriften, mithin im Wesentlichen auf die §§ 249 ff. BGB. Er schließt damit auch den Verdienstausfall als entgangenen Gewinn nach § 252 BGB mit ein. Auszugehen ist von dem monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.152,62 EUR zzgl. 28,73 EUR für den 31.03.2017, insgesamt 6.944,45 EUR. Hiervon sind die fiktiv angefallenen Elternbeiträge in Höhe von 744,00 EUR, sowie die als Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltenen Zahlungen von 4.154,74 EUR abzuziehen. Es verbleibt ein Schaden von 2.045,71 EUR. Weitere Abzüge sind nicht angezeigt. Unabhängig davon, dass dem Verweis auf ersparte Aufwendungen von Fahrtkosten § 531 ZPO entgegen steht, hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Arbeitsstätte in Fahrradentfernung liege und deshalb keine Fahrtkosten anfallen.
6.
7.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.045,71 EUR festgesetzt.