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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.10.2020 – 4 U 229/19

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1014.4U229.19.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12.12.2019 – Az.: 4 O 74/19 – unter Abweisung der Klage wegen der weitergehenden Zinsansprüche teilweise abgeändert in den Ziffern 1. und 2. des Tenors wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 47.545,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 10.710,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 1. zu 81 % und die Beklagte zu 2. zu 19 % zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1. auf Zahlung von 47.545,08 € und die Beklagte zu 2. auf Zahlung von 10.710 € in Anspruch, die diese jeweils im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt haben. Darüber hinaus verlangt die Klägerin von beiden Parteien die Freigabe eines weiteren durch die Drittschuldnerin des von den Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim AG Köln hinterlegten Betrages.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine ehemalige Mandantin des Beklagten zu 1., der gleichzeitig Direktor der in Z... geschäftsansässigen Beklagten zu 2. ist. Die Parteien führten in den Jahren 2009/2010 vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 38 O 53/09 einen Rechtsstreit, in dem der Beklagte zu 1. die Klägerin auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch nahm und die Beklagte zu 2. Vergütung für in Z... erbrachte Geschäftsbesorgungsleistungen geltend machte. Mit Beschluss vom 09.03.2010 stellte das Landgericht Berlin gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wonach die hiesige Klägerin an den hiesigen Beklagten zu 1. 36.852,36 € und an die hiesige Beklagte zu 2. 8.347,64 € jeweils mit Zinsen ab dem 01.04.2010 zu zahlen hatte. Mit dem am 14.05.2010 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden Erstattungsansprüche der hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin in Höhe weiterer 4.545,10 € tituliert.

Am 16.07.2013 wurde durch den High Court of Justice in London über das Vermögen der Klägerin ein Insolvenzverfahren (bankruptcy) eröffnet. In diesem Verfahren wurde ihr am 16.07.2014 Restschuldbefreiung (discharge from bankruptcy) erteilt.

Am 17.02.2018 erließ das Amtsgericht Köln aufgrund der zugunsten der Beklagten in dem Verfahren 38 O 53/09 des Landgerichts Berlin titulierten Ansprüche einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Honorarforderungen der Klägerin gegen die … Germany GmbH (im Folgenden: Drittschuldnerin).

Am 30.04.2018 ging beim Landgericht Berlin eine – anschließend zum Aktenzeichen 38 O 114/18 geführte – Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ein, mit der diese gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und – insoweit später zurückgenommen - die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragte. Das Landgericht Berlin gewährte den Beklagten durch formlose Übersendung des Schriftsatzes an die in der Klageschrift als Prozessbevollmächtigte für beide Parteien angegebene Rechtsanwaltskanzlei, der u.a. auch der Beklagte zu 1. angehört, zunächst rechtliches Gehör, stellte jedoch bereits mit Beschluss vom 08.05.2018 befristet bis zum 30.05.2018 die Zwangsvollstreckung einstweilen ein.

Am selben Tag, dem 08.05.2018, zahlte die Drittschuldnerin an die Beklagten einen Betrag, der nach den eigenen Angaben der Beklagten die titulierten Ansprüche sogar um 1.464,54 € überstieg; den letztgenannten Betrag haben die Beklagten in der Folgezeit beim Amtsgericht Potsdam hinterlegt. Einen weiteren Betrag in Höhe von 1.891,55 € hinterlegte die Drittschuldnerin am 27.07.2018 beim Amtsgericht Köln.

Mit Schreiben vom 12.06.2018 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte der Beklagte zu 1. die vollständige Befriedigung der Beklagten und bot die Herausgabe der Titel an die Klägerin an, sofern ihm deren Anschrift mitgeteilt werde. Anderenfalls könne der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine notariell beglaubigte Vollmacht übermitteln, die ihn zum Geldempfang bevollmächtige; nur bei Vorlage einer Originalvollmacht werde er Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vornehmen.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 erweiterte die Klägerin ihre Klage um die streitgegenständlichen Zahlungsanträge.

Am 03.07.2018 hinterlegten die Beklagten die Titel beim Amtsgericht Potsdam.

Die Zustellung der Klage einschließlich der Klageerweiterung erfolgte am 06.07.2018 an die Kanzlei des Beklagten zu 1. Mit Schriftsatz vom selben Tag zeigte der Beklagte zu 1. die Verteidigungsbereitschaft für beide Beklagte an.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit teilweise, d.h. in Bezug auf die mit der ursprünglichen Klageschrift geltend gemachte Vollstreckungsgegenklage nebst Antrag auf Herausgabe des Titels, für erledigt. Mit Beschluss vom 18.12.2018 hat das Landgericht Berlin das Verfahren in Ansehung der streitgegenständlichen Zahlungsanträge abgetrennt und das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 21.02.2019 an das Landgericht Potsdam verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 hat die Klägerin ihre Klage um einen Antrag auf Freigabe des durch die Drittschuldnerin beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages erweitert.

Die Klägerin hat (wie auch bereits mit ihrer ursprünglichen Vollstreckungsgegenklage) geltend gemacht, wegen des der Beklagten zu 2. geschuldeten Betrages sei die Zwangsvollstreckung schon deshalb unzulässig gewesen, weil diese Forderung bereits durch Überweisung vom 22.04.2010 in Höhe von 8.376,74 € erfüllt worden sei. Im Übrigen stünden den Beklagten die aufgrund der Zwangsvollstreckung durch die Drittschuldnerin an sie gezahlten Beträge infolge der in dem englischen Insolvenzverfahren am 16.07.2014 erlangten Restschuldbefreiung der Klägerin nicht zu.

Die Beklagten haben – neben weiteren Aspekten – insbesondere die Auffassung vertreten, die Klägerin könne mit ihren Einwendungen nicht gehört werden, weil die Vollstreckungsgegenklage zum Zeitpunkt der Zahlung der Drittschuldnerin am 08.05.2018 noch gar nicht rechtshängig gewesen sei. Auf die erlangte Restschuldbefreiung könne sich die Klägerin im Übrigen nicht berufen, weil – so haben die Beklagten behauptet - die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in London gelebt habe; so sei die vermeintliche Wohnung der Klägerin im Dezember 2013 zum Verkauf und 2019 zur Vermietung angeboten worden. Darüber hinaus habe die Klägerin die Beklagten in dem in England geführten Insolvenzverfahren nicht als Gläubiger angegeben; nach den Recherchen der Beklagten sei in diesem Insolvenzverfahren lediglich eine einzige Gläubigerin, eine Freundin der Klägerin, aufgeführt gewesen, die auch das Verfahren beantragt habe. Entsprechend sei den Beklagten auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England und in der Folge die Restschuldbefreiung seien deshalb nicht anzuerkennen. Jedenfalls stehe den Beklagten wegen rechtsmissbräuchlichen Erschleichens der Restschuldbefreiung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu, den sie den Ansprüchen der Klägerin gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnten. Der Beklagten zu 2. sei die Klage ohnehin niemals wirksam zugestellt worden. Im Übrigen fehle es in Bezug auf die Beklagte zu 2 sowohl an der internationalen als auch an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei gegen beide Beklagten zulässig und begründet.

Das Landgericht Potsdam sei infolge der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin zuständig. Für die Beklagte zu 2. folge die Zuständigkeit aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Die allein maßgeblichen Schriftsätze der Klägerin vom 21.06.2018 und 25.06.2019 seien beiden Beklagten wirksam über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Dieser habe sich für beide Beklagte gemeldet und deren Verteidigung angezeigt. Damit sei er für beide Beklagte als „bestellt“ im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen. Die Klägerin sei auch wirksam anwaltlich vertreten. Ihr Prozessbevollmächtigter habe eine unterschriebene Prozessvollmacht vorgelegt. Die Behauptung der Beklagten, früher sei die Unterschrift der Klägerin anders gewesen, sei nicht geeignet, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten.

Der Klägerin stünden die Zahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu. In der geltend gemachten Höhe sei die Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin könne sich auf den materiell-rechtlich zu beachtenden Einwand der nach englischem Recht mit Beschluss vom 16.07.2014 erteilten Rechtschuldbefreiung berufen. Das Gericht habe keine Zweifel an der Echtheit der von der Klägerin vorgelegten englischen Urkunden betreffend die Eröffnung und den Abschluss einschließlich Restschuldbefreiung eines sie als Insolvenzschuldnerin betreffenden englischen Insolvenzverfahrens. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre pubilc, der nach Art. 26 EuInsVO die Verweigerung der Anerkennung ermögliche, liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten betreffend ein arglistiges Verhalten der Klägerin zutreffe. Selbst wenn die Klägerin sich die Restschuldbefreiung in England erschlichen haben sollte, führe dies nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. Entscheidend sei, ob auf fehlerhafter Grundlage ergangene Entscheidungen mit Rechtsmitteln in dem Staat angegriffen werden könnten, in dem sie ergangen seien. Derartige Möglichkeiten, gegen eine Erschleichung der Restschuldbefreiung vorzugehen, sehe das englische Recht vor. Die Beklagten hätten jedoch nicht vorgetragen, dass sie auch nur den Versuch gemacht hätten, gegen das in England geführte Insolvenzverfahren und die erteilte Restschuldbefreiung vorzugehen.

Die Restschuldbefreiung sei wirksam und erfasse auch die Forderungen der Beklagten. Da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aufgrund dessen die Beklagten unbestritten befriedigt worden seien, über die mit der Klage geltend gemachten hinausgehende Beträge ausweise, seien mindestens die geltend gemachten Beträge auszuzahlen.

Da die Beklagten keine Anstrengungen unternommen hätten, in England gegen die Restschuldbefreiung vorzugehen, seien die Beträge auch nicht alsbald zurück zu gewähren.

Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Freigabe des durch die Drittschuldnerin beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages zu. Unstreitig stehe den Beklagten ein solcher Zahlungsanspruch nicht mehr gegen die Klägerin zu. Das in der mündlichen Verhandlung aufgesetzte Schreiben des Beklagtenvertreters lasse den Anspruch nicht entfallen, da es keine Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung erreichen wollen. Sie machen insbesondere geltend, das Urteil sei bereits nicht ordnungsgemäß ergangen, da sowohl das Verkündungsprotokoll als auch das Urteil nur mit einer Paraphe unterzeichnet worden sei. Es handele sich darüber hinaus um ein unzulässiges (verdecktes) Teilurteil, da das Landgericht den klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Freigabe nicht tenoriert habe. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen. Sie rügen insbesondere, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihnen infolge sittenwidrigen Erschleichens der Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts und der nicht erfolgten Angabe der Beklagten als Gläubiger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zustehe, den sie dem Anspruch der Klägerin gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Beklagten keine Möglichkeit bestehe, an Informationen aus dem in England geführten Insolvenzverfahren zu gelangen. Auf Seiten der Klägerin bestehe deshalb in Bezug auf die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin habe niemals in London gelebt und sie habe die Beklagten in dem Insolvenzverfahren in England nicht als Gläubiger in der list of creditors angegeben, eine sekundäre Darlegungslast, der diese nicht nachgekommen sei; jedenfalls sei die Klägerin, wie von den Beklagten beantragt, als Partei zu vernehmen. Die Klägerin habe unter dem Gesichtspunkt sekundärer Darlegungslast auch im Übrigen zu den Einzelheiten des in England geführten Insolvenzverfahrens vorzutragen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.12.2019 zum Az. 4 O 74/19 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,

sowie hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.12.2019 zum Az. 4 O 74/19 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere innerhalb der Fristen der §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch lediglich wegen eines geringfügigen Teils der geltend gemachten Zinsansprüche Erfolg.

A. Das Urteil unterliegt unter keinem Gesichtspunkt einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 ZPO.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Urteil nicht um ein unzulässiges verdecktes Teilurteil im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Der Umstand, dass das am 12.12.2019 verkündete Urteil im Tenor einen Ausspruch zu dem Antrag der Klägerin zu 3., gerichtet auf Freigabe des beim Amtsgericht Köln hinterlegten Betrages, vermissen lässt, bedeutet nicht, dass das Landgericht ein Teilurteil erlassen hätte. Wie sich aus den eindeutigen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen – dort S. 9, 3. und 4. Vollabsatz des Urteils – unzweifelhaft ergibt, wollte das Landgericht dem Freigabeantrag der Klägerin in vollem Umfang stattgeben. Dass ein entsprechender Ausspruch im Tenor des angefochtenen Urteils fehlt, stellt bei dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die – wie in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 angekündigt und mit gesondertem Beschluss des Senats vom 14.10.2020 erfolgt – jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. dazu nur: BGH, Beschluss vom 18.07.2001 – XII ZR 66/99; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 319 Rn. 25).

2. Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist auch nicht deshalb geboten, weil das Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet worden wäre.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angefochtene Urteil und das Verkündungsprotokoll seien nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich weder bei der Unterschrift unter dem Urteil (Bl. 306 d.A.) noch bei derjenigen unter dem Verkündungsprotokoll vom 12.12.2019 (Bl. 295 d.A.) um eine bloße Paraphe.

Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92 – Rn. 6). Für eine Unterschrift erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe des Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von starkem Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 09.02.2010 – VIII ZB 71/09 – Rn. 10). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH a.a.O.). Für die streitgegenständlichen Unterschriften lässt sich feststellen, dass sich auch die weiteren in der Akte befindlichen Unterschriften unter Verfügungen bei jeweils gleichem schrägen, offenbar den Anfangsbuchstaben des Namens S kennzeichnenden, „Aufstrich“ nur durch die Anzahl der nach einem anschließenden „Häkchen“, wohl Buchstabe c, folgenden mehr oder weniger ausgeprägten Abwärtsbögen unterscheiden, die bei der Unterschrift unter dem Verkündungsprotokoll lediglich gänzlich zu einer schrägen Linie verflossen sind. Letzteres lässt sich aber bei einem so kurzen, einsilbigen Nachnamen wie demjenigen der Richterin am Landgericht Schulz (nicht Schulze) ohne weiteres mit einer flüchtigen Niederlegung bei starkem Abschleifungsprozess erklären, zumal das äußere Erscheinungsbild keinerlei Anzeichen für eine bewusste und gewollte Namensabkürzung aufweist.

B. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klägerin ist durch ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten.

Ihr Prozessbevollmächtigter hat auf die entsprechende Rüge der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.06.2018 eine Vollmachtsurkunde vom 22.03.2018 im Original (Bl. 88 d.A.) zu den (im Original beim Landgericht Berlin zum Az. 38 O 114/18 geführten) Akten gereicht. Davon, dass es sich bei dieser Vollmachtsurkunde um ein Original – und nicht wie bei der mit weiterem Schriftsatz vom 14.11.2019 als weitere „Original-Vollmacht“ vorgelegten Urkunde (K 22; Bl. 290 d.A.) um eine Farbkopie - handelt, hat sich der Senat selbst durch Einsicht in die beigezogenen Akten des Landgerichts Berlin überzeugt; dies ist von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 auch nicht mehr in Abrede gestellt worden. Soweit die Beklagten gleichwohl weiterhin bestritten haben, dass es sich bei der Unterschrift unter der Originalurkunde um diejenige der Klägerin handele, reicht dieses unsubstanziierte Bestreiten nicht aus. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, wer anderes als die Klägerin ein Interesse daran haben sollte, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen, oder dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einem anderen Zweck die im Verhandlungstermin am 07.11.2019 vorgelegten Originalurkunden betreffend das beim High Court of Justice in London geführte Insolvenzverfahren zur Verfügung gestellt haben sollte.

2. Soweit die Beklagten geltend machen, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin habe keine Bindungswirkung gemäß § 281 ZPO entfalten können, ändert dies nichts daran, dass die Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Landgericht Potsdam in diesem Fall seine (örtliche und sachliche) Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätte (ebenso Zöller- Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 513 Rn. 10).

3. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2. zu Recht gemäß Art. 8 Nr. 1 EuGVVO daraus hergeleitet, dass der Beklagte zu 1. seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Potsdam hat. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, „auch verklagt werden, wenn mehrere Personen zusammenverklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.“ Auch wenn man berücksichtigt, dass diese Regelung eng auszulegen ist und nicht etwa eine allgemeine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs begründet (Zöller-Geimer, ZPO, 33. Aufl., Art. 8 EuGVVO Rn. 1), sind die Voraussetzungen hier zu bejahen. Grundlage des von der Klägerin gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruchs ist die von beiden Beklagten gemeinsam betriebene Zwangsvollstreckung im Wege des zugunsten beider Beklagter ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Forderungen aus dem gemeinsam erwirkten gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2010 und dem zugunsten beider Beklagter ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2010, gegen die sich die Klägerin u.a. gegenüber beiden Beklagten mit derselben Einwendung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung infolge der ihr erteilten Restschuldbefreiung wendet. Dies reicht für die Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts im Sinne des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO aus, auch wenn man berücksichtigt, dass in dem Vergleich vom 09.03.2010 für beide Beklagten unterschiedliche Ansprüche in unterschiedlicher Höhe tituliert sind und die Klägerin sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2. nicht nur auf die Einwendung der Restschuldbefreiung, sondern auch auf die Einwendung der Erfüllung stützt. Jedenfalls in Bezug auf alle anderen Fragen ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht an einer wirksamen Zustellung der Klage gegen die Beklagte zu 2.

Die Frage, ob die Zustellung der Klage an einen Beklagten wirksam und die Klage rechtshängig geworden ist, beurteilt sich nach dem anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandszuständigkeit notwendig ist oder ob eine Inlandszustellung genügt (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 48/10 Rn. 8; Zöller-Geimer, § 183 Rn. 14).

Danach hätte zwar gemäß §§ 183, 184 ZPO eine Zustellung an die Beklagte zu 2. im Wege der Auslandszustellung – hier in Bezug auf das „Wie“ der Zustellung nach den Regeln der EuGZVO – bewirkt werden müssen, solange nicht die Beklagte zu 2. im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte. Es mag auch zweifelhaft sein, ob eine Zustellung an die im Ausland ansässige Beklagte zu 2. gemäß § 170 BGB ohne weiteres an den Beklagten zu 1. in dessen Funktion als Direktor der Beklagten zu 2. hätte erfolgen können. Diese Fragen können jedoch letztlich dahinstehen, weil ein etwaiger Mangel der mit der Verfügung des Landgerichts Berlin vom 03.07.2018 bewirkten Zustellung der Klageschrift sowie des (diese um die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche erweiternden) Schriftsatzes vom 21.06.2018 jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist.

Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Das aus dieser Regelung folgende Erfordernis, dass das Landgericht Berlin eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen gemäß § 172 ZPO an den von der Klägerin in der Klageschrift als Prozessbevollmächtigten (auch) der Beklagten zu 2. angegebenen Beklagten zu 1. bewirken wollte - und zwar auch soweit es die Zustellung an die Beklagte zu 2. betraf –, ergibt sich ohne weiteres aus der Verfügung der zuständigen Einzelrichterin des Landgerichts Berlin vom 03.07.2018 (Bl. 91 d.A.); die mit der Verfügung getroffenen Anordnungen sind ausdrücklich an „die Beklagten“ gerichtet. Die Person, an die das Gericht die Zustellung richten wollte, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus der Verfügung. Die Zustellung sollte „per EB an BeklV“, d.h. an den Beklagten zu 1. als Prozessbevollmächtigten beider Beklagten erfolgen. Dieser hat die zuzustellenden Schriftstücke auch unbestritten erhalten, was sich ohne weiteres aus seinem Schriftsatz vom 06.07.2018 (Bl. 96 d.A.) ergibt, mit dem er „unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung“ angezeigt hat, „dass sich die Beklagten gegen die Klage verteidigen wollen.“ Darauf, ob der Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 21.06.2018 für die Beklagte zu 2. noch nicht zustellungsbevollmächtigt im Sinne des § 171 ZPO gewesen sein mag, kommt es nicht an. Eine Heilung gemäß § 189 ZPO tritt auch ein, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Prozessbevollmächtigten einer Partei wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt war (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – VI ZR 48/10 - Rn. 12; OLG Köln Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 226/17 – Rn. 56).

C. Die Klage ist auch begründet.

I. Gegenüber der Beklagten zu 2. steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.710 €, für den als Grundlage nur § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB (Nichtleistungskondiktion) in Betracht kommt, unabhängig von den beklagtenseits in Zusammenhang mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens in England und der durch die Klägerin dort am 16.07.2014 erlangten Restschuldbefreiung aufgeworfenen Fragen zu.

Da die Vermögensverschiebung infolge einer Zwangsvollstreckung kraft Hoheitsaktes – hier durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – erfolgt, hat der Vollstreckungsgläubiger den Erlös – hier die durch die Drittschuldnerin gezahlten Beträge – nicht durch Leistung und aufgrund des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels grundsätzlich auch mit Rechtsgrund erlangt. Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruches wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beiträge hängt deshalb davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre (vgl. nur: BGH, Urteil vom 25.02.1988 – III ZR 272/85).

1. Bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung infolge der Zahlung der Drittschuldnerin am 08.05.2018 (und anschließender Herausgabe des Titels durch die Beklagten) wäre eine Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den mit dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2010 titulierten Anspruch der Beklagten zu 2. begründet gewesen, weil ihr die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung zustand.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin mit dieser Einwendung weder gemäß § 767 Abs. 2 ZPO noch gemäß § 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.

Es trifft zwar zu, dass die Präklusion einer Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 767 Abs. 3 ZPO nicht nur zur Folge hat, dass diese nicht mehr mit einer (weiteren) Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, sondern der Kläger damit auch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe des durch die Vollstreckung Erlangten ausgeschlossen ist.

Infolge der klägerseits beim Landgericht Berlin erhobenen Vollstreckungsgegenklage ist eine Präklusion in Bezug auf Einwendungen der Beklagten gegen die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB jedoch nicht eingetreten.

Eine Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO kommt bei einer Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich von vornherein nicht in Betracht. Das streitgegenständliche, lediglich infolge der Abtrennung durch das Landgericht Berlin getrennt geführte, Verfahren entspricht im Verhältnis zu dem vor dem Landgericht Berlin zum Az. 38 O 114/18 fortgeführten Verfahren auch nicht einer weiteren (Vollstreckungsgegen-)Klage im Sinne des § 767 Abs. 3 ZPO.

Zwar hat die Klägerin ihre Einwendungen, sowohl die Einwendung der Erfüllung des mit dem Vergleich titulierten Anspruchs der Beklagten zu 2. als auch die Einwendung der Restschuldbefreiung bereits mit der, den Beklagten am 06.07.2018 zugestellten, Vollstreckungsgegenklage erhoben und damit sowohl in dem nach der Abtrennung fortgeführten Verfahren vor dem Landgericht Berlin als auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, was § 767 Abs. 3 ZPO grundsätzlich verhindern will. Sinn und Zweck der Präklusionsregelungen des § 767 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist es, eine Sachentscheidung über materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch auf möglichst wenige Prozesse zu konzentrieren, um so die Rechtskraft bzw. den Bestand vollstreckbarer Titel zu schützen. Eine Sachentscheidung über die Einwendungen der Klägerin ist in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin jedoch nicht ergangen. Die Beklagten haben sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 28.05.2019 der bereits mit Schriftsatz vom 05.09.2018 abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Wirkung, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist.

b) Die Klägerin stand gegen die Vollstreckung der Beklagten zu 2. aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2010 bereits seit April 2010 die Einwendung der Erfüllung zu, da die in Ziffer 2. dieses Vergleichs zugunsten der Beklagten zu 2. titulierte Forderung von 8.347,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 nach dem unbestrittenen und mit der Anlage K 11 (Bl. 34 d.A.) belegten Vortrag der Klägerin durch Überweisung eines Betrages von 8.376,74 € am 22.04.2010 vollständig erloschen war. In diesem Umfang hätte eine vor Beendigung der Zwangsvollstreckung durch die Zahlung der Drittschuldnerin am 08.05.2018 erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der Beklagten zu 2 aus dem Vergleich vom 09.03.2010 Erfolg gehabt mit der Folge, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. unzweifelhaft ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB in Höhe von 8.376,74 € zusteht.

Aus demselben Grund ist jedoch der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.333,26 € begründet. Der Vortrag der Parteien ist dahin zu verstehen, dass die Drittschuldnerin bereits per 08.05.2018 den gesamten Betrag von 59.329,11 €, der durch die Beklagten mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2018 (K 5; Bl. 23 R d.A.) gepfändet worden war, an die Beklagten gezahlt hat. Durch diese Zahlung sind deshalb diejenigen titulierten Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin befriedigt worden, die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde lagen. Dabei wiederum handelte es sich ausweislich der Angaben in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um die mit dem Vergleich vom 09.03.2010 titulierten Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 48.775 € (bestehend aus Forderungen des Beklagten zu 1. in Höhe von 36.652,36 und 3.778 € und der Beklagten zu 2. in Höhe von 8.347,64 €), die zugunsten beider Beklagter titulierte Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 4.545,10 € nebst Zinsen auf diese Forderung bis zum 25.01.2018 in Höhe von 1.640,26 € und die auf einen Betrag von 12.125,64 € - das ist die Summe aus der nach dem Vergleich zu verzinsenden Forderungen der Beklagten zu 2. von 8.347,64 € und des Beklagten zu 1. von 3.778 € - berechneten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 25.01.2018 in Höhe von insgesamt 4.365,75 €. Schließlich bezog sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf weitere Zinsen auf die Beträge von 4.545,10 € (Kostenfestsetzungsbeschluss) und 12.125,64 € (verzinsliche Forderungen beider Beklagter) ab dem 26.01.2018. Daraus folgt, dass Zahlungen der Drittschuldnerin zugunsten der Beklagten zu 2. auch auf deren Zinsforderung aus 8.347,64 € erfolgt sind, die der Beklagten zu 2. jedoch – wie dargelegt - seit dem 22.04.2010 nicht mehr zustanden. Auf diese Zinsen entfällt für den Zeitraum vom 23.04.2010 bis zum 25.01.2018 ein Betrag von 2.979,76 € und damit jedenfalls ein die o.g. Differenz von 2.333,26 € (Klageforderung von 10.710 € - 8.376,74 €) übersteigender Betrag.

c) Ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die danach begründete Klageforderung in Höhe von 10.710,- € steht der Klägerin allerdings nicht bereits seit dem 08.05.2018 zu, sondern lediglich in Form von Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 07.07.2018. Für den Zeitraum ab dem 08.05.2018 kämen als Grundlage für den Zinsanspruch nur §§ 812, 818 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach kann der Bereicherungsgläubiger jedoch nur gezogene Nutzungen herausverlangen. Anders als bei Banken besteht keine Vermutung, dass die Beklagte zu 2. tatsächlich aus den von der Drittschuldnerin erhaltenen Beträgen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.

2. Kommt es danach für die Klage gegen die Beklagte zu 2. unter keinem Gesichtspunkt auf die Frage der Restschuldbefreiung der Klägerin in dem englischen Insolvenzverfahren an, kann dieser auch kein nach § 242 BGB entgegenzuhaltender Anspruch aus § 826 BGB wegen angeblichen Erschleichens der Restschuldbefreiung zustehen.

II. Zu Recht hat das Landgericht den, in diesem Verhältnis in Höhe von 47.545,08 € erhobenen, Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 1. als begründet erachtet.

1. Bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung infolge der Zahlung der Drittschuldnerin am 08.05.2018 wäre eine Vollstreckungsgegenklage der Klägerin begründet gewesen, weil ihr gegen die mit dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2010 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2010 titulierten Ansprüche des Beklagten zu 1. die materiell-rechtliche Einwendung der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche infolge der der Klägerin in dem englischen Insolvenzverfahren am 16.07.2014 erteilten Restschuldbefreiung zustand.

a) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens in England und die Erteilung der Restschuldbefreiung (discharge from bancruptcy) durch den High Court of Justice in London am 16.07.2014 hat das Landgericht aufgrund der im Termin vom 07.11.2019 vorgelegten Urkunden, deren Existenz und Authentizität die Beklagten nachfolgend auch nicht mehr bestritten haben, mit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindender Wirkung festgestellt.

b) Diese Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts ist nach den Regelungen der EuInsVO in der hier maßgeblichen bis zum 25.06.2017 geltenden Fassung anzuerkennen.

aa) Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO a.F. wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaats in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ebenso werden nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO a.F. die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Gemäß Art. 26 EuInsVO a.F. (ordre public) kann sich ein Mitgliedsstaat lediglich insoweit weigern, ein in einem anderen Mitgliedsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, wie diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.

Auf der Grundlage dieser Regelungen ist – dies insbesondere in Bezug auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem in England durchgeführten Insolvenzverfahren, die bereits nach einer Wohlverhaltensphase von nur einem Jahr erteilt wird – in Deutschland in Rechtsprechung und Literatur diskutiert worden, ob Gerichte bei der Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat der EU prüfen dürfen, ob das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidende Gericht tatsächlich das zuständige Gericht im Sinne des Art. 16 i.V.m. Art. 3 EuInsVO a.F. war oder ob jedenfalls bei missbräuchlicher Erschleichung der Zuständigkeit eines Gerichts (forum shopping) eine Anerkennung gemäß Art. 26 EuInsVO a.F. zu versagen ist. Diese Fragen sind jedoch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – durch die Entscheidung des BGH vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13 - geklärt. Danach verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 EuInsVO a.F. dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war; das gilt gleichermaßen für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 25 EuInsVO a.F. (BGH a.a.O. Rn. 8). Auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 EuInsVO a.F. kann nicht allein mit der Begründung angenommen werden, das Gericht des Anerkennungsstaates habe sich nicht davon überzeugen können, ob das Insolvenzgericht seine internationale Zuständigkeit überhaupt ordnungsgemäß geprüft hat; jedenfalls bis zur Grenze der Willkür begründen Fehler bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (BGH a.a.O. Rn. 13). Da die zulässigen Gründe für die Nichtanerkennung der in einem Mitgliedsstaat getroffenen Entscheidungen über die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein sollen, ist Art. 26 EuInsVO a.F. vielmehr dahin zu verstehen, dass dessen Anwendung nicht unbedingt notwendig ist, wenn die von einem mitgliedsstaatlichen Insolvenzverfahren betroffene Person im Staat der Verfahrenseröffnung zureichenden Rechtsschutz suchen kann. Dies hat zur Folge, dass ein Gläubiger auch im Falle einer durch Täuschung erschlichenen Zuständigkeitsentscheidung Rechtsschutz im Staat der Verfahrenseröffnung suchen kann und muss, wenn das Recht des Eröffnungsstaates eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht (BGH a.a.O. Rn. 21).

Entsprechendes gilt für einen Verstoß gegen das Recht eines Insolvenzgläubigers auf rechtliches Gehör. Zwar ist Art. 26 EuInsVO a.F. bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das - auch in dem allgemeinen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat - verankerte Recht auf rechtliches Gehör anwendbar. Auch insoweit ist jedoch zum einen zu prüfen, ob das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach englischem Recht tatsächlich verletzt worden ist, wobei ggf. auch nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten einzubeziehen sind (BGH a.a.O. Rn. 25). Zum anderen reicht selbst der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen Verfahren Gehör zu verschaffen, allein nicht aus, um der ausländischen Entscheidung Anerkennung zu versagen. Vielmehr muss gemäß Art. 26 EuInsVO die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung in dem Mitgliedsstaat zu einem Ergebnis führen, das offensichtlich mit der inländischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin habe den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen („center of main interest“) tatsächlich zu keinem Zeitpunkt und damit auch nicht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.07.2013 in London gehabt und die Beklagten überdies entgegen ihren Verpflichtungen in dem englischen Insolvenzverfahren nicht in dem von ihr zu erstellenden Gläubigerverzeichnis (list of creditiors) als Gläubiger angegeben, nicht ausreichen, um der der Klägerin am 16.07.2014 erteilten Restschuldbefreiung gemäß Art. 26 EuInsVO a.F. die Anerkennung zu versagen, weil sie wegen dieser Einwendungen Rechtsschutz vor den englischen Gerichten erlangen können.

Denn nach dem Section 282 (1) (a) Insolvency Act 1986, kann der Eröffnungsbeschluss annulliert werden, „wenn dieser aus Gründen, die bei dessen Erlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen“. Die danach mögliche Annullierung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gleichzeitig zur Folge, dass damit auch die Restschuldbefreiung entfällt. Der Insolvency Act enthält auch keine Beschränkung des zur Beantragung der Annullierung berechtigten Personenkreises und eine solche Entscheidung kommt auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Betracht (BGH, Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13 – Rn. 26; ergänzend Goslar NZI 2012, 912). Die nachträgliche Annullierung eines vor einem High Court of Justice in England durchgeführten Insolvenzverfahrens im Falle des Bekanntwerdens eines Erschleichens der internationalen Zuständigkeit des englischen Gerichts entspricht auch nicht lediglich der normativen Rechtslage, sondern ebenso der entsprechenden Rechtsanwendung in der Praxis, wie die Entscheidung des High Court of Justice in Birmingham vom 29.08.2012 –- 2012 EWHC 2432 (CH) – belegt (vgl. dazu nur Goslar a.a.O mit ausführlicher Darstellung des Inhalts dieser Entscheidung). Besteht danach für den Beklagten zu 1. nach dem englischen Recht die Möglichkeit, die Annullierung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, folgt daraus gleichzeitig, dass er sich im Eröffnungsstaat des über das Vermögen der Klägerin durchgeführten Insolvenzverfahrens, d.h. in England, auch nachträglich wegen seiner Behauptung, die Klägerin habe sich die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts durch Täuschung über den Mittelpunkt ihres Interesses erschlichen, Gehör verschaffen kann.

Für den möglichen weiteren Gehörsverstoß infolge der beklagtenseits behaupteten von der Klägerin unterlassenen Eintragung als Gläubiger in der list of creditors gilt nichts anderes. Denn selbst wenn – was zwischen den Parteien streitig ist - der Beklagte zu 1. im Falle einer pflichtgemäßen Angabe als Gläubiger der Klägerin bei ordnungsgemäßer Durchführung des englischen Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angeschrieben worden und ihm damit rechtliches Gehör gewährt worden wäre, wäre der Restschuldbefreiung aufgrund dieses Gehörsverstoßes nur dann gemäß Art. 26 EuInsVO a.F. die Anerkennung zu versagen, wenn darüber hinaus feststünde, dass sich die Klägerin tatsächlich die Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts erschlichen hat, indem sie die von ihr angegebene Anschrift als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen lediglich vorgetäuscht hat (BGH, Urteil vom 10.09.2015 – XI ZR 304/13 – Rn. 27). Isoliert betrachtet kann eine auf einer Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners beruhende Verletzung des Rechts eines Gläubigers auf Wahrnehmung seiner Interessen in einem Insolvenzverfahren nämlich bereits deshalb keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründen, weil auch im deutschen Recht nach den Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 305 ff. InsO ein entsprechender Gehörsverstoß der wirksamen Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht entgegen steht. Gibt nämlich der Schuldner in dem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit dem Eröffnungsantrag vorzulegenden Gläubigerverzeichnis nicht sämtliche Gläubiger an, kann dies ebenfalls zur Folge haben, dass dem Schuldner schließlich gemäß § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt wird, ohne dass die nicht angegebenen Gläubiger in dem Verfahren beteiligt worden wären. Auch diese Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 301 InsO – ebenso wie nach englischem Recht - gegen alle Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben (und deshalb im Insolvenzverfahren Gehör erhalten haben) oder nicht.

Kommt es danach aber für die Versagung der Anerkennung der Restschuldbefreiung gemäß Art 26 EuInVO a.F. auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts des Beklagten zu 1. als Insolvenzgläubiger auf rechtliches Gehör entscheidend darauf an, ob die Klägerin sich die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts erschlichen hat, so gilt auch insoweit, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Einwand Rechtsschutz in England hätte suchen müssen und – bis zu einer abweichenden Entscheidung der dortigen Gerichte - die durch den High Court of Justice in London getroffene Entscheidung vom 16.07.2014 über die Restschuldbefreiung für die Klägerin anzuerkennen war und ist.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es der Klägerin auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz „dolo petit, quo petit, quod statim redditurus est“ verwehrt, ihren Anspruch auf Rückzahlung der infolge der Vollstreckung des Beklagten zu 1. aus dem Vergleich vom 09.03.2010 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2010 erlangten Beträge auf die Einwendung der Restschuldbefreiung zu stützen, weil sie dem Beklagten zu 1. die von diesem aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlangten Beträge wegen eines ihm seinerseits zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB alsbald zurückgewähren müsste.

Allerdings trifft es zu, dass grundsätzlich in Fällen des Erschleichens einer Restschuldbefreiung durch Täuschung oder bewusstes Verschweigen einer Gläubigerforderung die Annahme einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB und ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 06.11.2008 – IX ZB 34/08 – Rn. 11).

Es mögen auch durchaus gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Vortrag der Beklagten für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Beklagten zu 1. im Sinne des § 826 BGB zumindest nahelegt. Immerhin geht dieser Vortrag dahin, dass die Klägerin in dem im Jahr 2013 vor dem High Court of Justice in London geführten Insolvenzverfahren sowohl zu ihrem Wohnsitz in London, wo sie nach der Behauptung der Beklagten niemals gelebt haben soll, als auch in Bezug auf ihre Gläubiger – insoweit habe sie nur diejenige Freundin als Gläubigerin angegeben, die das Insolvenzverfahren beantragt hatte – falsche Angaben gemacht habe. Träfe dieser Vortrag zu, wäre in diesem Verhalten der Klägerin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (auch) des Beklagten zu 1. zu sehen, dem – unstreitig – sowohl aus dem gerichtlichen Vergleich vom 09.03.2010 als auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2010 im Jahr 2013 offene Forderungen gegen die Klägerin zustanden. Denn ein derartiges, in der Täuschung des Insolvenzgerichts über einen Wohnsitz der Klägerin in London bei gleichzeitigem Verschweigen von Gläubigerforderungen (mit Ausnahme derjenigen der antragstellenden Freundin) bestehendes Verhalten der Klägerin wäre sowohl objektiv als auch subjektiv (auch) im Verhältnis zum Beklagten zu 1. als verwerflich zu erachten. Es ließe sich nämlich nur damit erklären, dass die Klägerin die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England dazu nutzen wollte, um innerhalb eines Zeitraums von nur einem Jahr in den Genuss der Restschuldbefreiung zu gelangen und so ihrer Gläubiger ledig zu werden, ohne dass diese darauf würden Einfluss nehmen können. Ob der Vortrag der Beklagten in allen Einzelheiten hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB ausreicht, um in eine Beweisaufnahme - etwa im Wege der vom Beklagten beantragten Parteivernehmung der Klägerin – einzutreten, oder ob die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast trifft mit der Folge, dass deren bisheriges Bestreiten unzureichend wäre, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt und die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB bejaht, hat das Landgericht den Anspruch im Ergebnis zu Recht als unbegründet erachtet. Dem Beklagten zu 1. fällt nämlich ein seinen Einwand aus § 242 BGB wegen eines Anspruchs aus § 826 BGB in vollem Umfang ausschließendes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last, weil er die ihm zur Verfügung stehende Rechtsschutzmöglichkeit des englischen Insolvenzrechts zur Annullierung des Insolvenzverfahrens nach dem Insolvency Act 1986, Section 282 (1) (a) nicht wahrgenommen hat. Hätte der Beklagte zu 1. diesen Weg beschritten und träfe seine Behauptung zu, die Klägerin habe den High Court of Justice in London über das Bestehen eines Mittelpunktes ihrer hauptsächlichen Interessen (center of main interest) in London als Voraussetzung für dessen internationale Zuständigkeit getäuscht, hätte er – wie bereits ausgeführt - die Annullierung des über das Vermögen der Klägerin durchgeführten Insolvenzverfahrens erreichen können. Mit einer Annullierung des Insolvenzverfahrens wäre aber auch die der Klägerin erteilte Restschuldbefreiung entfallen mit der Folge, dass dem Beklagten zu 1. ein Schaden, der darin besteht, dass die Klägerin der Vollstreckung des Beklagten zu 1. in ihre Forderungen gegen die Drittschuldnerin mit diesem Einwand entgegentreten konnte und nach erfolgter Zahlung der Drittschuldnerin das dadurch Erlangte vom Beklagten heraus verlangen kann, gar nicht entstanden wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1. erst im vorliegenden Verfahren aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 26.04.2018 von der der Klägerin am 16.07.2014 in dem in England geführten Insolvenzverfahren erteilten Restschuldbefreiung erfahren haben mag; dass die Möglichkeit bestand, diesem Einwand durch die Wahrnehmung von nach englischem Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu begegnen, musste der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt jedenfalls der Entscheidung des BGH vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13 – entnehmen, auf die die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 26.04.2018 ausdrücklich hingewiesen hat. Selbst wenn der Beklagte ein Annullierungsverfahren in England erst nach Erhalt dieses Schriftsatzes oder Zustellung der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin am 06.07.2018 hätte in Gang setzen können, hätte er im vorliegenden Verfahren die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO beantragen können.

Dass danach in Fällen des Erschleichens einer Restschuldbefreiung durch Täuschung über die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nicht nur die Versagung der Anerkennung gemäß Art. 26 EuInsVO a.F., sondern auch die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 826 BGB davon abhängig ist, dass der Gläubiger von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch macht, die ihm in dem Staat zur Verfügung stehen, in dem das Insolvenzverfahren geführt wurde, erscheint auch folgerichtig. Anderenfalls bliebe der europarechtlich gebotene Grundsatz gegenseitigen Vertrauens in die wechselseitige Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzverfahren eine formale Hülle, würden die Entscheidungen doch materiell gleichwohl durch die deutschen Gerichte im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB nach dem Maßstab deutschen Rechts überprüft und ggf. in ihren Wirkungen korrigiert.

Darauf, in welcher Höhe dem Beklagten zu 1. aus § 826 BGB ein erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch zustehen könnte, kommt es danach nicht mehr an.

3. Die Klägerin kann danach in der geltend gemachten Höhe von 47.545,08 € Herausgabe derjenigen Beträge verlangen, die der Beklagte zu 1. infolge der Zahlung der Drittschuldnerin am 08.05.2018 erlangt hat.

Ausgehend von den Angaben in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.02.2018 entfielen von den Zahlungen der Drittschuldnerin - aus den bereits unter I. 1. b) ausgeführten Gründen - auf die zugunsten des Beklagten zu 1. gepfändeten und überwiesenen Forderungen folgende Beträge:

36.652,36 € (Ziffer 1. a des Vergleichs)

3.778,00 € (Ziffer 1. b des Vergleichs)

4.545,10 € (aus dem KfB, von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 nicht geltend gemacht)

1.640,26 € (Zinsen aus KfB)

1.565,34 € (Zinsanteil, der auf die Forderung von 3.778 € entfällt)

48.181,06 € und damit jedenfalls mehr als die 47.545,08 €, die die Klägerin verlangt.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin ist allerdings auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1. – aus den bereits unter I. 1 c im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ausgeführten Gründen - lediglich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 07.07.2018 begründet.

III. Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Freigabe des von der Drittschuldnerin beim Amtsgericht Köln zum Az. 81 HL 551/18 in Höhe von 1.891,55 € hinterlegten Betrages ist ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt BGB gegenüber beiden Beklagten begründet.

Die Hinterlegung eines Geldbetrages gemäß § 372 BGB für mehrere Anspruchsteller verschafft demjenigen, dem materiell-rechtlich der Zahlungsanspruch im Verhältnis zum Schuldner nicht zusteht, auf Kosten des wirklich Berechtigten eine günstige Rechtsstellung. Dem wirklichen Inhaber des Rechts steht daher gegen den oder die anderen Prätendenten ein materiell-rechtlicher Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die Freigabe zu (st. Rspr. siehe nur BGH, Urteile vom 26.04.1994 - XI ZR 97/93 - Rn 21 m.w.N. und vom 13.11.1996 - VIII ZR 210/95 - Rn 10).

Die Beklagten sind nach ihren eigenen Angaben bereits durch die direkt an sie erfolgten Zahlungen der Drittschuldnerin vom 08.05.2018 wegen sämtlicher dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2018 zugrunde liegender Forderungen vollständig befriedigt worden. War danach der weitergehende Teilbetrag der Honorarforderung der Klägerin gegen die Drittschuldnerin nicht Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten der Beklagten, ist die Klägerin insoweit weiterhin Gläubigerin dieser Forderung geblieben. Die Beklagten haben mithin ihre durch die Hinterlegung begründete Rechtsposition ohne Rechtsgrund erlangt.

D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.255,08 € festgesetzt..