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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 2 Ws 170/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1026.2WS170.20.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 28. August 2020 aufgehoben, soweit der Verurteile gemäß Nr. 4 d) des Tenors angewiesen worden ist,

sich einmal im Monat bei einer Suchtberatungsstelle an seinem Wohnort zu melden und dies gegenüber der Bewährungshilfe nachzuweisen (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, strafbewehrt nach § 145 a StGB).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

I.

Das Landgericht Potsdam verhängte gegen den Verurteilten im Berufungsrechtszug am 17. April 2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die er derzeit verbüßt. Das Ende der Vollstreckung ist auf den 5. November 2020 notiert.

Mit Beschluss vom 28. August 2020 hat das Landgericht Cottbus festgestellt, dass die Maßregel der Führungsaufsicht nicht entfalle und deren Dauer fünf Jahre betrage. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten ferner u.a. gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB die strafbewehrte Weisung erteilt, sich einmal im Monat „bei einer Suchtberatungsstelle an seinem Wohnort zu melden und dies gegenüber der Bewährungshilfe nachzuweisen“ (Nr. 4 d).

Der Verurteilte hat gegen diese ihm mit dem Beschluss auferlegte Weisung, sich monatlich bei der Suchtberatungsstelle zu melden, unter dem 9. September 2020 Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den angefochtenen Beschluss zu Nr. 4 d) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Sie kann gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 27, OLG Jena NstZ 2006, 39; Meyer-Goßner, StPO 63. Aufl. § 453 Rdnr. 12 m.w.N.).

Die angefochtene Weisung zu Nr. 4 d) entspricht nicht dem Gesetz und unterliegt deshalb der Aufhebung.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 zutreffend ausgeführt hat, unterfällt die vom Landgericht angeordnete Weisung an den Verurteilten, sich „bei einer Suchtberatungsstelle an seinem Wohnort“ zu melden, nicht dem gemäß § 68 b Abs. 1 StGB abschließend geregelten Katalog von Weisungen, deren Verletzung nach § 145 a StGB mit Strafe bedroht ist. Abgesehen davon, dass die hinsichtlich der Örtlichkeit der Beratungsstelle nicht näher konkretisierte Anordnung dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht wird (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB), ist eine strafbewehrte Weisung einer Vorstellungsverpflichtung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nur bei einem (jeweils zu bestimmenden) Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz zulässig, nicht jedoch bei einer – hier auch nicht näher bestimmten – Suchtberatungseinrichtung (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 19. Dezember 2018 – 20 Ws 252/18; OLG Dresden, Beschl. v. 6. September 2007 – 2 Ws 423/07; jeweils zit. nach Juris).

Eine konkret zu bestimmende Anordnung der Anbindung des Verurteilten an eine Suchtberatungsstelle als nicht strafbewehrte Weisung gemäß § 68 b Abs. 2 StGB darf der Senat aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs als eigene Ermessensentscheidung nicht selbst treffen, so dass die Sache der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.