Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2020 – 11 U 71/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1028.11U71.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 5/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und bietet daher keine Aussicht auf Erfolg. Es fehlt der vorliegenden Rechtssache zudem an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht weder ein vertraglicher Rückabwicklungsanspruch noch ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu.

A. Ein Rückabwicklungsanspruch gem. §§ 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1, 348, 320 BGB ist wegen eingetretener Verjährung des zugrundeliegenden Mangelgewährleistungsrechts gem. §§ 438 Abs. 4, 437 Nr. 2, 218 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

1. Die Beklagte hat sich bereits auf Seite 21 ihrer Klageerwiderung auf die Einrede der Verjährung berufen.

2. Die Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs beim Kauf eines Pkw beträgt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Sie beginnt gem. § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache. Hier erfolgte die Übergabe des Pkw an den Kläger am 09.03.2015, so dass die zweijährige Verjährungsfrist bei Erklärung des Rücktritts durch den Kläger am 07.12.2018 abgelaufen war.

3. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung greift im Streitfall nicht die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB. Der Kläger hat das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens eines Sachmangels durch die Beklagte – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - schon nicht hinreichend dargelegt.

a) Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 73/18, BeckRS 2019, 23720 Rn. 11).

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob das von der Beklagten verbaute „Thermofenster“ im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG steht und dadurch einen Sachmangel begründen könnte (vgl. insoweit ablehnend OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.). Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sie günstige Position beziehen. Maßgeblich ist insoweit, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes Benz E 350 T CDI nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 22.9.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme arglistiges Handeln der Beklagten nur dann in Betracht, wenn und soweit sie die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts ist die Typengenehmigung bestandskräftig und damit gültig. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss, von ihm jedoch nicht beanstandet worden ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793 Rn. 51). Auch hat das KBA die Typengenehmigung für das Fahrzeug des Klägers nicht widerrufen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf dieser Grundlage das Bestehen eines Mangels zumindest billigend in Kauf genommen habe und nicht – wie von ihr vorgetragen – darauf vertraut habe, das von ihr verbaute Abgassystem sei technisch und rechtlich nicht zu beanstanden, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch mit seiner Berufung aufgezeigt.

B. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, weder hinsichtlich der Leistungen noch bzgl. der geltend gemachten Feststellung.

1. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

a) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ebenfalls nicht vor. Für die Frage der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gelten im Kern – wovon auch der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausgeht (vgl. dort S. 13) keine anderen Anforderungen als an das arglistige Verschweigen gem. § 438 Abs. 3 BGB. Insoweit kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, denn er hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das im Streitfall einem Äquivalent zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis entspricht.

aa) Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung (vgl. allgemein hierzu die Ausführungen auf Seite 15 der Berufungsbegründung) kann ein Schaden nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden. Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden. Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 22.9.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47). Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Auch für eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris).

bb) Hier hat der Kläger – wie bereits dargelegt – weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren konkret vorgetragen, dass das KBA die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben habe oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Das KBA ist sich seit mehreren Jahren der sowohl in rechtlicher als auch in ingenieurstechnischer Hinsicht umstrittenen Frage der Konformität des hier verbauten Thermofensters beim Motor OM 642 (Euro 5) für den konkreten Typ des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs bewusst. Es hat dennoch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Handlungsbedarf gesehen.

c) Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen und richtig begründet, dass es bereits auf der Grundlage des Klägervortrags an einem Schädigungsvorsatz der Organverantwortlichen bei der Beklagten im hier Zeitpunkt, also spätestens im Jahr 2010, fehlt. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts, sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.).

Gemessen daran hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrags zutreffend einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71); selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte „Thermofenster“ eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie etwa in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden „Thermofenster“, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bbb) Solche Anhaltspunkte hat der Kläger, der insoweit zumindest die primäre Darlegungslast trägt, im Streitfall weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Auch in seiner Berufungsbegründung (dort ab Seite 18) zeigt der Kläger konkrete Umstände nicht auf, sondern spekuliert lediglich darüber, dass die Beklagte ihre Offenbarungspflichten missachtet und die inkriminierte Software in Täuschungsabsicht überspielt habe. Die insoweit von dem Kläger herangezogenen „Indizien“ reichen nicht aus. Der Senat geht daher mit der ganz einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, a.a.O.).

2. Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 ändert an diesem Ergebnis nichts, da insoweit andere Eigenschaften des Motors in Rede stehen.

C. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus.

D. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB. Der Kläger, der hierzu erstinstanzlich inhaltlich noch nichts vorgetragen hatte, hat mit seiner Berufungsbegründung zu dieser Frage im Übrigen auch keinen konkreten Vortrag unterbreitet. Seine allgemeinen Ausführungen, wonach den Entwicklern der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35).

E. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften zur Emissionsregelung der VO (EG) Nr. 715/2007 und den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitern - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - daran, dass es sich bei den genannten Vorschriften nicht um solche handelt, die einen individual-schützendem Charakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 10 ff., BeckRS 2020, 19146). Auch aus dem Unionsrecht (Grundsatz des effet utile) ergibt sich nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt, weshalb es weder notwendig noch gerechtfertigt ist, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht contra legem auf den individual-schützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren (BGH, a.a.O., Rn. 14).