Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.10.2020 – 6 W 56/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1029.6W56.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 07.01.2020 - 8 O 59/19 - abgeändert.
Die von dem Beklagten an den Kläger nach § 104 ZPO aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs des Landgerichts Potsdam vom 02.09.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
3.410,57 €
(Dreitausendvierhundertundzehn und 57/100 EURO)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.09.2019 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe§
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger war abzuändern, soweit er eine Einigungsgebühr zugunsten des Klägers festgesetzt hat nach einem Streitwert von 802.500 €.
Zwar hat das Landgericht den Streitwert für den am 02.09.2019 geschlossenen Prozessvergleich auf 802.500 € festgesetzt. In dem Gesamtstreitwert war allerdings neben dem Betrag von 212.500 € betreffend die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten ein weiterer Betrag in Höhe 590.000 € betreffend Ansprüche der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streithelferin enthalten. Nach der Formulierung des Vergleiches lagen trotz Abfassung eines Gesamteinigungsvertrages im Verhältnis des Beklagten zum Kläger und zur Streitverkündeten jeweils abgrenzbare Teile vor. In einem solchen Fall kommt es zu unterschiedlichen Teil-Gegenstandswerten bei den einzelnen Parteien, die für die Berechnung der Einigungsgebühr jeweils zugrunde zu legen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.1995 – 8 W 585/94, JurBüro 1996, 358, Müller Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019 RVG VV 1000 Rn 100f; Hoffmann/Sofrin, in: v. Seltmann, BeckOK RVG, 49 Ed., VV 1000 Rn 49). Da die Einigung der Parteien den Kläger nur bis zu einem Wert von 212.500 € betraf, ist in seiner Person nur in dieser Höhe eine Einigungsgebühr seines Prozessbevollmächtigten entstanden. Im Übrigen ist der Prozessbevollmächtigte - gemäß seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung auch für die Streitverkündete aufzutreten - im Rahmen des Vergleiches für diese tätig geworden. Eine Kostenregelung zu Lasten des Beklagten enthält der Vergleich vom 02.09.2019 nur im Hinblick auf die anwaltlichen Kosten des Klägers, nicht jedoch diejenigen der Streitverkündeten, so dass gegen den Beklagten eine Einigungsgebühr nur nach dem ihn betreffenden Teilstreitwert von 212.500 € festzusetzen war.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 100 VV RVG, Gegenstandswert: 212.500
2.133 €
Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
20 €
Zwischensumme
2.153 €
Zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG
409,07 €
Gesamtbetrag
2.562,07 €
Zzgl. Gerichtskosten
848,50 €
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.