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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2020 – 1 AR 14/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1102.1AR14.20.00
Tenor§
Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die gegen den Verfolgten (X1) (alias u.a.: (X2)) verhängte Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe§
I.
1. Nachdem die Behörden der Russischen Föderation mit dem übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 4. August 2017 unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Khamovniki District Court in Russland vom 07. September 2005 und auf den Haftbefehl des Lefortovo District Court in Moskau vom 01. November 2007 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes nach Art. 105 und wegen Angriffs auf das Leben eines staatlichen Funktionärs in der Absicht der Unterbindung seiner staatlichen Tätigkeit (Terrorakt) nach Art. 33 Abs. 3, Art. 277 des russischen Strafgesetzbuches mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 04. August 2017 nachgesucht hatten, hat der Senat unter dem Datum des 24. Juli 2020 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Der Verfolgte war zuvor am 15. Juli 2020 vorläufig festgenommen worden; das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hatte am 16. Juli 2020 eine Festhalteanordnung erlassen.
2. a) Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 20. August 2020 über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am selben Tag eingegangen sind. Dem Senat wurden die Unterlagen am 21. August 2020 zugeleitet. Sie betreffen insbesondere die Beschlüsse der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 10. Mai 2006 und 03. August 2020, den Verfolgten als Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen, die Entscheidung über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme der Inhaftierung des Bezirksgerichts Lefortovskij der Stadt Moskau vom 01. November 2007, die Anordnung über die Auswahl der Sicherheitsmaßregel in Form von Inhaftnahme der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 07. September 2005, die Anordnung der Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung durch die Zwischenbezirksstaatsanwaltschaft der Stadt Moskau vom 07. September 2005 und den Beschluss über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 18. Mai 2006, den Beschluss der 3. Abteilung der operativen Fahndungsverwaltung Russlands über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 18. September 2007, den Beschluss der Untersuchungsverwaltung Russlands über die Heranziehung als Beschuldigten vom 10. Mai 2006 sowie die amtliche Übersetzung folgender Bestimmungen des Strafgesetzbuches der russischen Föderation: Artikel 15 (Kategorien der Verbrechen), Artikel 78 (Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Erlöschen der Verjährungsfrist) und Artikel 105 (Totschlag).
b) Gemäß dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 10. Mai 2006 soll der Verfolgte im November 2005 das Angebot des G…M.A. angenommen haben, gegen eine Belohnung von 150.000,00 USD den Delegierten der Staatsduma der Russischen Föderation, M… G. N. zu töten. Er soll A... R.S., K… Sch.L. und Unbekannte als Mittäter einbezogen und die Rollen und Aufgaben für die Tatbegehung aufgestellt haben. Dem G... soll er die Anweisung gegeben haben, das versprochene Geld an die Mittäter zu übergeben. Die Vollendung der Tat soll jedoch von den Strafverfolgungsbehörden vereitelt worden sein.
Nach der Sachverhaltsschilderung in der Verordnung über die Heranziehung als Beschuldigter/Haftbefehl vom 03. August 2020 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im April 2005 in Moskau zwei Menschen, (Y1) und (Y2), aufgrund „feindschaftlicher Beziehungen“ erschossen zu haben.
Die dem Verfolgten angelasteten Taten sind ausweislich der beigefügten Abschrift des Artikels 105 des russischen Strafgesetzbuches als Totschlag strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder mit der Todesstrafe bedroht, wobei letztere nach Art. 59 Abs. 2.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation gegen von einem ausländischen Staat zwecks Strafverfolgung ausgelieferte Personen nicht verhängt wird.
Nach Eingang der Auslieferungsunterlagen hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2020 den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl durch einen unbeschränkten Auslieferungshaftbefehl ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2020 verwiesen.
3. Der Verfolgte wurde zuvor am 15. Juli 2020 bei einer Personenkontrolle im Eurocity 246 (Warschau-Berlin) in Höhe Frankfurt (Oder)-Rosengarten angetroffen und kontrolliert. Wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Verfolgte unter seinem Aliasnamen (X2) bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Verfolgte befindet sich wegen des Auslieferungsverfahrens seit dem 15. Juli 2020 in Haft, gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt (…).
4. Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 16. Juli 2020 hat sich der Verfolgte in Gegenwart seines Beistandes, Rechtsanwalt B… aus Frankfurt (Oder), mit seiner Auslieferung in die Russische Föderation im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und überdies auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. In der Sache hat er angegeben, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe „gänzlich unbekannt“ seien und er damit „nichts zu tun“ habe.
Des Weiteren ist der Verfolgte zu dem Auslieferungsersuchen am 14. September 2020 gemäß § 28 IRG vor dem Amtsgericht Cottbus richterlich vernommen worden. Hierbei hat er sich erneut mit seiner Auslieferung nach Russland nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Im Rahmen der richterlichen Vernehmung hat der Verfolgte unter anderem angegeben, dass er und seine Familie „Antikommunisten“ gewesen seien und er in Russland wegen seiner Beteiligung an den Tschetschenienkriegen verfolgt werde. Im Jahr 2003 habe er in Georgien politisches Asyl beantragt, was ihm 2004 gewährt worden sei. Es sei unter dem Namen (X2) geboren worden, in Georgien habe er einen neue Identität, einen neuen Namen und in neues Geburtsdatum, erhalten. Von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wisse er nichts.
5. Zur Prüfung der Frage, ob ernstliche Gründe dafür sprechen, dass dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung nach Russland politische Verfolgung droht, sind die Beistände und der Verfolgte selbst gebeten worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Entscheidung der georgischen Asylbehörde und deren Gründe ergeben, sowie mitzuteilen, welche Angaben der Verfolgte in dem georgischen Asylverfahren zu seiner politischen Verfolgung in Russland gemacht hat. Die erbetenen Stellungnahmen stehen noch aus. Der Rechtsbeistand, Rechtsanwalt S…, hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 auf Verzögerungen hingewiesen, die darauf beruhen, dass die georgischen Behörden um Vorlage einer beglaubigten Vollmacht nebst Übersetzung gebeten haben, sowie auf den durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen bei der Kontaktaufnahme zu dem Verfolgten.
Ferner ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) um Übermittlung etwaiger Informationen über das Asylverfahren in Georgien gebeten worden. Ausweislich der Antwort des BAMF vom 14. Oktober 2020 kann von dort keine Anfrage über das Verbindungspersonal in Georgien erfolgen, da ein Asylverfahren und damit ein dienstlicher Bezug nicht vorliegen würden. Eine Antwort zu der auf dem Polizeiweg am 19. Oktober 2020 veranlassten entsprechenden Anfrage liegt noch nicht vor. Schließlich ist das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg unter dem Datum des 25. September 2020 gebeten worden, über das Auswärtige Amt zu klären, ob die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation abgegebenen Zusicherungen im Falle der Durchführung des Strafverfahrens eingehalten werden. Wegen eines Übermittlungsversehens ist der Bericht vom 25. September 2020 erst am 19. Oktober 2020 im Bundesamt für Justiz eingegangen und von dort an das Auswärtige Amt weitergeleitet worden.
6. Auf entsprechenden Antrag der Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, weil die Gründe, die zur Anordnung der Auslieferungshaft geführt hatten, unverändert fortbestanden. Da wegen des am 21. Oktober 2020 bevorstehenden Ablaufs der Frist zur Haftprüfung nach § 26 Abs. 1 S. 1 IRG eine vorherige Anhörung der Beistände des Verfolgten nicht möglich war, ist diese nachgeholt worden.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, hat der Verfolgte über seinen Beistand zu 2) beantragt, den Haftbefehl aufzuheben und das Ersuchen der russischen Föderation um seine Auslieferung zurückzurückzuweisen. Hierzu übermittelt der Beistand zu 2) ein Schreiben des Innenministeriums Georgiens samt Übersetzung in die deutsche Sprache, aus dem sich ergibt, dass dem Verfolgten „wegen der realen Gefahr der Verfolgung in der Russischen Föderation… in Georgien Flüchtlingsstatus gegeben wurde, der im Jahr 2010 aufgrund des Erwerbs der georgischen Staatsbürgerschaft beendet wurde“.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2020, den Antrag zurückzuweisen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und beschließt die Fortdauer der Auslieferungshaft.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen weiterhin vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Entscheidungen vom 21. August 2020 und 19. Oktober 2020.
Insbesondere ist die Auslieferung nicht deshalb von vornherein unzulässig im Sinne von § 15 Abs. 2 IRG. Derzeit ist nicht von einem Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung, § 6 Abs. 2 IRG, auszugehen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die vorgelegte Bescheinigung des Innenministeriums von Georgien darüber, dass der Verfolgte am 19. Juli 2007 wegen der Gefahr der Verfolgung in der Russischen Föderation als Flüchtling anerkannt wurde, ein Indiz für dessen politische Verfolgung beinhaltet (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2020, 62 m. w. N.). Der Senat ist indessen, wenn Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im ersuchenden Staat bestehen, verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob dem Verfolgten im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (BVerfG a. a. O. m. w. N.). Die Anerkennung als politischer Flüchtling in Georgien bewirkt für den Senat keine rechtliche Bindung, die eine Prüfung der Verfolgteneigenschaft im Auslieferungsverfahren hindern würde (vgl. BVerfGE a. a. O. m. w. N.).
Bedeutung und Gewicht der indiziellen Wirkung der Anerkennung als Flüchtling hängen maßgeblich von den Gründen ab, mit denen der Verfolgte seine politische Verfolgung im Asylverfahren geltend gemacht hat. Diese Gründe sind vorliegend bislang nicht hinreichend bekannt. Der Verfolgte hat hierzu bislang keine näheren Angaben gemacht. Eine Antwort auf die auf dem Polizeiweg veranlasste Anfrage gegenüber den georgischen Behörden steht noch aus.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den im Senatsbeschluss vom 21. August 2020 genannten Gründen fort; fluchthemmende Aspekte, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten sind nicht ersichtlich. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nach wie vor nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte.
Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe, steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.