Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2020 – 1 AR 30/20
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1102.1AR30.20.00
Tenor§
Zuständig ist das Amtsgericht Ludwigslust.
Gründe§
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 09.04.2001 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und eine Betreuerin bestellt.
Nachdem der Betroffene zunächst nach B…-K… verzogen war, gab das Amtsgericht Prenzlau mit Beschluss vom 31.05.2001 das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Köpenick ab. Nach einem weiteren Umzug des Betroffenen – innerhalb B… – wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 02.01.2004 an das Amtsgericht Berlin-Neukölln abgegeben.
Die Betreuung für den Betroffenen wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Neukölln vom 24.03.2006 und 21.02.2013 verlängert.
Mit Verfügung vom 20.11.2019 hörte das Amtsgericht die Beteiligten zur Prüfung der weiteren Verlängerung der Betreuung an. Daraufhin teilte die bestellte Betreuerin, Rechtsanwältin F…, am 20.02.2020 mit, dass der Betroffene beabsichtige, kurzfristig nach Ba…/M…-V… umzuziehen, und einen Betreuerwechsel anstrebe. Am 27.03.2020 teilte sie mit, der Betroffene halte sich überwiegend in Bar… (Z…) auf und wolle dorthin verziehen. Mit Schreiben vom 22.04.2020 erklärte die Berufsbetreuerin R… ihre Bereitschaft für eine etwaige Übernahme der Betreuung. Der Betroffene bat am gleichen Tag um einen Betreuerwechsel und die Bestellung der Berufsbetreuerin R….
Mit Verfügung vom 13.05.2020 hörte das Amtsgericht Neukölln die Beteiligten zur beabsichtigten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Ludwigslust an. Dieses solle auch über den Antrag auf Betreuerwechsel entscheiden, um eine Verzögerung der Abgabe der Akte zu vermeiden.
Die bestellte Betreuerin stimmte einem Betreuerwechsel unter dem 19.05.2020 zu.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 27.05.2020 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Ludwigslust abgegeben.
Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigslust vermerkte am 05.06.2020 in der Akte, gegen eine Übernahme des Verfahrens bestünden keine Bedenken.
Mit Schreiben vom 11.06.2020 beantragte die bestellte Betreuerin bei dem Amtsgericht Ludwigslust die Genehmigung der Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages an der ehemaligen Wohnanschrift des Betroffenen bzw. dessen Aufhebung zum 30.06.2020.
Das Amtsgericht Ludwigslust lehnte durch richterliche Verfügung vom 05.08.2020 die Übernahme des Verfahrens „derzeit“ ab mit der Begründung, über den Antrag auf Betreuerwechsel und den Antrag auf Genehmigung der Kündigung sei nicht entschieden worden.
Nach ausführlicher Darlegung der Rechtsauffassung legte das Amtsgericht Neukölln die Sache am 20.08.2020 nochmals dem Amtsgericht Ludwigslust vor mit der Bitte, die zunächst erfolgte Ablehnung der Verfahrensübernahme erneut zu überdenken.
Das Amtsgericht Ludwigslust lehnte die Übernahme mit Verfügung vom 26.08.2020 weiterhin ab.
Das Amtsgericht Neukölln legte die Sache sodann dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Mit Beschluss vom 22.09.2020 lehnte das Kammergericht mangels Zuständigkeit die Bestimmung des zuständigen Betreuungsgerichts ab.
Daraufhin hat das Amtsgericht Neukölln die Akten am 19.10.2020 dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Amtsgericht Neukölln ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigslust für die Fortführung des Betreuungsverfahrens auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der am Kompetenzkonflikt beteiligten Amtsgerichte der Bundesgerichtshof ist und das Kammergericht seine Zuständigkeit verneint hat. Es erscheint allerdings sehr zweifelhaft, ob die Auffassung des Kammergerichts, nicht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen zu sein, zutreffend ist. Soll eine Abgabe aus wichtigem Grund erfolgen und können sich Gerichte nicht einigen, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG). Ist das nächsthöhere Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG). Unter Sache ist in diesem Zusammenhang eine Angelegenheit zu verstehen, die Gegenstand eines selbstständigen und einheitlichen Verfahrens sein kann. Gemeint ist damit nicht der Zuständigkeitsstreit, sondern das auf die Entscheidung oder das sonstige Tätigwerden des Gerichts in der Sache selbst gerichtete Verfahren (KG FamRZ 2017, 539). Das ist in Antragsverfahren regelmäßig der auf eine bestimmte Sachentscheidung gerichtete Antrag (KG, aaO). Befasst ist das Gericht mit der Sache in einem solchen Antragsverfahren schon dann, wenn dieser Antrag bei einem Gericht eingeht, unabhängig von der Frage, ob dieses Gericht in der Folge überhaupt (noch) an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt ist. Geht ein Antrag bei einem unstreitig nicht zuständigen Gericht ein und entsteht nach entsprechender Abgabe des Verfahrens sodann Streit zwischen zwei anderen Gerichten, von denen jedenfalls eines zuständig ist, und gehören sämtliche dieser Gerichte zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken, so kann es sein, dass über den Zuständigkeitsstreit das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk sich lediglich das erstbefasste Amtsgerichts befindet, obwohl dessen Zuständigkeit unstreitig nicht besteht (KG Rpfleger 1972, 173; FamRZ 2017, 539). In Amtsverfahren, bei denen es auf eine konkrete Antragstellung nicht ankommt, ist ein Gericht in dem Moment mit einer Sache befasst, wenn es amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass für ein gerichtliches Tätigwerden geben, wie z.B. die Anordnung einer Pflegschaft oder Betreuung. Auch wenn man aber die Führung einer Betreuung als Ganzes als eine Angelegenheit begreift, in dem Sinne, dass die verschiedenen gerichtlichen Verrichtungen dazu stets dieselbe Sache betreffen, so ist es doch eher fernliegend bei der Frage des zur Bestimmung der Zuständigkeit berufenen Oberlandesgerichts auf die vormalige (Erst-) Befassung eines Gerichts abzustellen, das seine Zuständigkeit nach unstreitiger Abgabe des Verfahrens vor nahezu 20 Jahren verloren hat. Näherliegend und aus Sicht des Senats zutreffend dürfte es sein, auch in Amtsverfahren, die - wie das vorliegende Betreuungsverfahren - mitunter lange Jahre dauern, auf den Eintritt der Umstände bzw. die Kenntniserlangung von Tatsachen und die Befassung mit diesen konkreten Tatsachen abzustellen, die nunmehr in dem Verfahren Anlass für ein gerichtliches Tätigwerden und eine Entscheidung geben, hier also die Frage der Verlängerung der Betreuung, die Anregung des Betreuerwechsels sowie der Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung. Hiermit war aber das Amtsgericht Prenzlau verständlicherweise nie befasst.
Zwar ist der Senat an die Auffassung des Kammergerichts nicht gebunden, doch hält er sich in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. 08.1958 (FamRZ 1958, 387) gleichwohl für berufen, das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, da das Gesetz den Kompetenzkonflikt zwischen Oberlandesgerichten in diesem Fall nicht regelt und insbesondere der Sache selbst – mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen in dem Betreuungsverfahren – Fortgang gegeben werden muss.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Neukölln hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Ludwigslust abgegeben, das sich zur Übernahme der Sache nicht bereit erklärt hat.
3. Zuständig ist das Amtsgericht Ludwigslust.
Das Amtsgericht Neukölln hat das Betreuungsverfahren zu Recht an das Amtsgericht Ludwigslust abgegeben, da ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4, 273 FamFG vorliegt. Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich des Amtsgerichts Ludwigslust verlegt, sodass die Aufgaben der Betreuung jetzt im Wesentlichen dort zu erfüllen sind.
Der Abgabe steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Neukölln die Anträge auf Betreuerwechsel und auf Genehmigung der Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages nicht einer Erledigung zugeführt hat.
Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (Senat, Beschluss vom 10.3.2020, 1 AR 4/20 (SA Z); Beschluss vom 4.11.2019, 1 AR 49/19 (SA Z); Beschluss vom 14.3.2019, 1 AR 7/19 (SA Z); Beschluss vom 26.11.2018, 1 AR 22/18 (SA Z); Beschluss vom 29.5.2017, 1 AR 7/17 (SA Z); Beschluss vom 22.06.2016, 1 (Z) Sa 19/16; KG FGPrax 2012, 19; OLG München FGPrax 2008, 67; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 273, Rn. 13; Bienwald/Sonnenfeld/ Harm, Betreuungsrecht, 6. Auflage, § 273 FamFG, Rn. 20; MünchKomm./Schmidt-Recla, FamFG, 3. Auflage, § 273, Rn. 13). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe (Senat a. a. O.; Beschluss vom 19. April 2013, 1 (Z) Sa 37/13; Keidel/Giers a. a. O.). Dem liegt zu Grunde, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (Senat a. a. O.; BayObLG FamRZ 1997, 439). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen (Senat a. a. O.; 9. ZS, Beschluss vom 10.05.1999, 9 AR 8/99, zitiert nach juris; Münch.Komm./Schmidt-Recla a. a. O.). Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist (Senat a. a. O.; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 273 FamFG, Rdnr. 9). Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt (Senat a. a. O.; OLG München FGPrax 2008, 67; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 449).
Nach diesen Grundsätzen ist dem Amtsgericht Neukölln nicht ein weiteres Tätigwerden vor einer Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Ludwigslust abzuverlangen.
Nachdem sich bereits eine Berufsbetreuerin im Bezirk des Amtsgerichts Ludwigslust zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat und der Betroffene selbst ebenfalls den Betreuerwechsel beantragt hat, können die erforderlichen persönlichen Anhörungen wesentlich einfacher am Amtsgericht Ludwigslust durchgeführt werden als durch das Amtsgericht Neukölln. Vor diesem Hintergrund ist zum Wohle des Betroffenen davon abzusehen, dem Amtsgericht Neukölln vor einer Abgabe des Verfahrens die Bearbeitung der Anträge auf Betreuerwechsel und auf Genehmigung der Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages aufzuerlegen, zumal Letzterer bereits beim Amtsgericht Ludwigslust gestellt worden ist.
Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist das Betreuungsgericht überdies gehalten, auch über die Verlängerung der für den Betroffenen eingerichteten Betreuung zu entscheiden. Im Rahmen dieses Verlängerungsverfahrens ist der Betroffene anzuhören, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen kann, §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG. Diese Anhörung ist, nachdem sich der Betroffene nunmehr dort aufhält, zweckmäßigerweise durch das Amtsgericht Ludwigslust durchzuführen, das im Anschluss an die Anhörung auch wesentlich leichter als das Amtsgericht Neukölln die konkreten Umstände und Anforderungen an eine weitere Betreuung beurteilen können wird.
Hingegen sind Umstände, die im Interesse und zum Wohl des Betroffenen eine Fortsetzung der Bearbeitung des Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht Neukölln angezeigt erscheinen lassen, nicht ersichtlich. Vielmehr geht das objektive Interesse des Betreuten daran, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, regelmäßig dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht hätte erledigen können (vgl. OLG München, a.a.O. OLG Köln, a.a.O.).