Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2020 – 9 UF 177/20
1 . Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1102.9UF177.20.00
Tenor§
1.Die Beschwerden der Pflegeväter vom 11.09.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.09.2020, werden teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pflegeväter.
3.Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5.Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 09.10.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe§
I.
Auf Antrag der alleinig sorgeberechtigten Kindesmutter wurde für das betroffene Kind vor dem Amtsgericht Cottbus mit Beschluss vom 10.05.2017 (Az: 53 F 94/17) eine Familienpflegschaft gemäß § 1630 Abs. 3 BGB eingerichtet; insoweit wurden die hier beteiligten Pflegeväter als Pflegepersonen für das betroffene Kind eingesetzt.
Seit dem 14.02.2020 befindet sich das betroffene Kind in der …-Wohnstätte für Kinder und Jugendliche in …. Insoweit war zumindest seitens des Jugendamtes vorgebracht worden, dass eine Überforderungssituation bei den Pflegevätern bis hin zu einer Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Kindesmutter hat daraufhin unter Widerruf der erteilten Einwilligung zur Familienpflegschaft die Aufhebung des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 10.05.2017 sowie die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt.
Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat das Amtsgericht Cottbus schriftlich im Wege der einstweiligen Anordnung seinen vorgenannten Beschluss vom 10.05.2017 aufgehoben und in den Gründen zugleich darauf hingewiesen, dass Sorgerechtsprüfungen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen sollen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Cottbus sodann mit weiterem Beschluss vom 01.09.2020 die Aufrechterhaltung seiner Entscheidung vom 25.06.2020 beschlossen sowie die weitergehenden Anträge der Pflegeväter auf Rückführung des betroffenen Kindes in ihren Haushalt bzw. auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Pflegeväter, mit denen sie weiterhin (neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung) den Verbleib des betroffenen Kindes bei und dessen Rückführung zu ihnen begehren.
In dem sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren ist mittlerweile die Einholung eines Gutachtens in Aussicht gestellt worden. Daneben wurde im Rahmen eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens eine umfangreiche Umgangsregelung zugunsten der Pflegeväter getroffen.
II.
Die Beschwerden der Pflegeväter sind gemäß den §§ 57 ff. FamFG teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
1.
Soweit mit den Beschwerden eine Herausgabeentscheidung bzw. eine Rückführung von … in den Haushalt der Pflegeväter begehrt wird, sind die Beschwerden unzulässig.
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nur anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil entschieden hat. Ordnet die einstweilige Anordnung dagegen die Herausgabe des Kindes an einen Dritten an, ist der Wortlaut des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG nicht einschlägig. Die Regelung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG betrifft daher allein den Herausgabestreit zwischen den leiblichen Eltern – und damit nicht mit einem Pflegeelternteil. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf andere Herausgabeverhältnisse scheidet aus (Senat NJ 2020, 403 OLG Düsseldorf v. 24.10.2019 – 3 UF 129/19, NZFam 2020, 302; vgl. bereits OLG Saarbrücken v. 21.12.2012 – 6 UF 416/12, FamRZ 2013, 1153).
Vorliegend ist kein Streit um die Herausgabe des betroffenen Kindes zwischen 2 Elternteilen berührt, weshalb eine Anfechtbarkeit aus § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG nicht gegeben ist.
2.
Soweit dagegen mit den Beschwerden das Verbleiben des betroffenen Kindes bei den Pflegevätern begehrt wird, sind die Beschwerden gemäß § 57 S. 2 Nr. 3 FamFG statthaft und zulässig.
Insoweit sind sie aber unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass aufgrund des summarischen Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, wie dem Kindeswohl am besten gedient wird, zumal es dazu häufig der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens bedarf, die im Eilverfahren nicht erfolgen kann (§ 31 Abs. 2 FamFG) und hier in der Hauptsache tatsächlich angeordnet worden ist.
Die Entscheidung des Gerichts muss sich von daher auf eine Interessenabwägung beschränken, die sich in erster Linie am Kindeswohl zu orientieren hat. Dabei entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine in tatsächlicher Hinsicht bereits vollzogene einstweilige Anordnung über den Aufenthalt des Kindes ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel des Kindes zu befinden. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist es vielmehr regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnorts des Kindes und seiner unmittelbaren Bezugsperson sein Wohl nicht unerheblich beeinträchtigen würde und daher zu unterbleiben hat (st. Rspr. des Brandenburgischen OLG, vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1216 in Anknüpfung an die st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG v. 24.08.2020 – 1 BvR 1780/20, juris ferner BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626).
Erginge die einstweilige Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeväter, wäre die Hauptsachenentscheidung aber später zugunsten des elterlichen Sorgerechts (bzw. jedenfalls nicht zugunsten der Pflegeväter) zu treffen, so wäre ein mehrfacher Wechsel der Bezugspersonen und des Lebensmittelpunkts zu erwarten, der eine erhebliche Belastung für das Kindeswohl des betroffenen Kindes darstellen würde. Demgegenüber wiegt ein weiterer Verbleib des betroffenen Kindes – mit welchem die Mutter im Übrigen einverstanden ist – in der Jugendhilfeeinrichtung weniger schwer.
3.
Soweit mit den Beschwerden dagegen die Aufhebung der beiden durch das Amtsgericht erlassenen Beschlüsse vom 25.06.2020 bzw. vom 01.09.2020 begehrt wird, ist dies gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG – da insoweit die Übertragung sorgerechtlicher Angelegenheiten auf die Familienpflegeväter berührt ist – statthaft und auch zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Die Einrichtung einer Familienpflege hängt gemäß § 1630 Abs. 3 S. 1 BGB zwingend von der entsprechenden Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils ab. Entfällt die Zustimmung des Elternteils nachfolgend, mag zwar insoweit problematisch sein, ob daraufhin ohne weiteres die Personensorge auf den vormals zustimmenden Elternteil zurück zu übertragen ist (B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1630 BGB – Stand: 25.05.2020 – Rn. 20), was aber das Amtsgericht hier derzeit noch prüft; jedenfalls aber muss in diesem Falle - da nunmehr die Voraussetzung der Familienpflege fehlen – zwingend dieselbe aufgehoben werden.
Letztendlich kann selbst dies dahinstehen. Insoweit wäre erneut zu berücksichtigen, dass derzeit im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Sorgerecht als solches geprüft wird. Würde den Pflegevätern die Familienpflege hier im Ergebnis des einstweilen Anordnungsverfahrens rückübertragen werden, bestünde die Gefahr der Herausnahme des betroffenen Kindes aus der Einrichtung, wo es sich derzeit aufhält. Insoweit gelten die zuvor unter II. 2. dargestellten Grundsätze auch hier.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 40, 41, 45 Nr. 1 FamGKG.