Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.11.2020 – 13 UF 138/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 4.000 €

2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Gründe§

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde (91) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 22.09.2020 (80 ff.) mit Schreiben vom 30.10.2020 (111) zurückgenommen hat (§ 67 Abs. 4 FamFG).

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren fünf Anrechte.

2. Verfahrenskostenhilfe konnte der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt werden, da ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S 1, Abs. 2 ZPO) war. Der Senat hat mit Verfügung vom 07.10.2020 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen (95) und eine vernünftige vermögende Beteiligte hätte in der gegebenen Situation (evtl. nach Belehrung durch ihren vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten, die noch im Rahmen des vorinstanzlichen Mandats zu erfolgen hat) darauf verzichtet, einen Rechtsanwalt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit überflüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, dass Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 – XII ZB 153/01 – Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 119 Rn. 31.1 m.w.N.).