Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.11.2020 – (2 B) 53 Ss-OWi 439/20 (253/20)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1105.2B53SS.OWI439.20.00
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 20. April 2020 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg erließ unter dem 24. Juni 2018 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Darin setzte sie eine Geldbuße von 160,00 EUR fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Senftenberg mit Urteil vom 20. April 2020 verworfen, nachdem der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.
Zur Begründung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt (UA S. 2):
„Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde(n) vom 07.04.2020 (Blatt 221) nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
Die von dem Betroffenen angegebenen Gründe vermögen über das Fernbleiben nicht zu entschuldigen, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass dem Betroffenen eine Wahrnehmung des Termins infolge einer Erkrankung und damit eingehender Reiseunfähigkeit nicht möglich ist. Mit Schriftsatz vom 17.04.2020 wurden vom Verteidiger von der Fachärztin für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Sportmedizin Dr. med. R am 17.04.2020 ausgestellte Unterlagen hinsichtlich einer Erkrankung und Reiseunfähigkeit des Betroffenen vorgelegt (vgl. Bl. 241 - 243 d. A.). Die Ärztin diagnostizierte beim Betroffenen unklare abdominelle Beschwerden mit Diarrhoe, Verdacht auf Reizdarm-Syndrom. Vor dem Gesichtspunkt der rezidivierenden gastrointestinalen Beschwerden mit fortbestehenden Bauchschmerzen und Diarrhoen seit mehreren Wochen sei eine Reisefähigkeit nicht gegeben. Im Arztbrief steht ferner, dass alles Weitere bereits am 13.03.2020 besprochen worden sei.
Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger in der Vergangenheit wiederholt Atteste von Dr. med. R zur Akte gereicht jeweils mit dem Antrag den jeweiligen Hauptverhandlungstermin aufgrund von Erkrankung und einhergehender Reiseunfähigkeit aufzuheben (vgl. Bl. 119, 191 d. A.). Ausweislich des Arztbriefes vom 13.03.2020 (Bl. 193 d. A.) seien die gastrointestinalen Beschwerden mit rezidivierender Diarrhoe beim Betroffenen am wahrscheinlichsten auf die Einnahme von Magnesium-Präparaten sowie weiterer Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen. Weder das Attest vom 13.03.2020 noch der Arztbrief desselben Tages bescheinigen dem Betroffenen Reiseunfähigkeit.
Nunmehr stellte die behandelnde Ärztin ausweislich der eingereichten Unterlagen dieselbe Diagnose am 17.04.2020 jedoch mit dem Unterschied, dass sie nun mehrfach ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe. Schon aufgrund des Vergleichs der zur Akte gereichten Krankenunterlagen ist es daher nicht glaubhaft, dass infolge der Erkrankung am 20.04.2020 eine Reiseunfähigkeit beim Betroffenen vorlag.
Auch vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammentreffens der Krankschreibung des Betroffenen mit der vom Verteidiger durch Schriftsatz vom 16.04.2020 erhobenen Beschwerde sowie dem Ablehnungsgesuch und der am 24.04.2020 eintretenden absoluten Verfolgungsverjährung ergeben sich Zweifel hinsichtlich des nun geltend gemachten Entschuldigungsgrundes.“
Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. April 2020 begründet. Er rügt die Verletzung formellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Verfahrensrüge zulässig und begründet.
Das Amtsgericht hätte den Einspruch der Betroffenen nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er entschuldigt ist, das heißt, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74, Rn. 31). Hierbei ist ein Betroffener nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass hinreichende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind, wobei eine großzügige Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396).
Im Falle des Nichterscheinens wegen Krankheit liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rdnr. 26). Liegt ein ärztliches Attest vor, das die Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen bescheinigt, kann sein Ausbleiben nur dann als unentschuldigt angesehen werden, wenn die Unrichtigkeit des Attestes erwiesen ist. Dabei kann die Erheblichkeit eines ärztlichen Attestes nicht allein deshalb verneint werden, weil die Art der Erkrankung nicht angegeben ist. Ebenso ist auch ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit nicht von vornherein ungeeignet, einen Entschuldigungsgrund darzustellen (vgl. Seitz in Göhler, a.a.O., Rn. 29 m. w. N.). Bei verbleibenden Zweifeln ist es erforderlich, im Freibeweisverfahren eine weitere Aufklärung herbeizuführen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 28. November 2008, Az.: 2 Ss (Owi) 196 B/08; Beschluss vom 16. Februar 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 13 Z/10; Beschluss vom 25. Februar 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 25 B/10).
Dem genügen die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Amtsgericht beschränkt sich darauf, das Vorbringen des Betroffenen und die vorgelegten Dokumente als „nicht glaubhaft“ zu bewerten. Dabei übersieht es, dass der Betroffene, anders als bei einem Wiedereinsetzungsantrag, zu einer Glaubhaftmachung nicht verpflichtet ist. Vielmehr hätte das Amtsgericht selbst aufklären müssen, was es mit dem Entschuldigungsvorbringen auf sich hat.