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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.11.2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 518/20 (303/20)

1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1110.1Z53SS.OWI518.20.00

Tenor§

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Oranienburg hat gegen die Betroffene auf die Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020, die in deren Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers stattgefunden hatte, durch Urteil vom selben Tag wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr gemäß §§ 41 Abs. 1 iVm. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG auf eine Geldbuße von 85,00 € erkannt. Der Verurteilung lag der Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 25. Oktober 2019 zugrunde, in dem der Betroffenen zur Last gelegt wird, am … August 2019 gegen 14:00 Uhr auf der Bundesautobahn …, bei Kilometer 165,1, Fahrtrichtung Autobahndreieck … die dort bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten zu haben, wobei die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messverfahrens PoliScan Speed erfolgt war. Der Bußgeldbescheid lautete ebenfalls auf eine Geldbuße in Höhe von 85,00 €. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen worden war, der eine Eintragung enthält.

Noch am 9. Juli 2020 hat der Bußgeldrichter die förmliche Zustellung der Akte und des in dem Hauptverhandlungsprotokolls enthaltenen Urteils lediglich mit Rubrum und Tenor, mithin ohne Gründe, gemäß § 41 StPO iVm. § 46 OWiG an die Staatsanwaltschaft Neuruppin verfügt.

Mit dem bei Gericht am 16. Juli 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz vom selben Tag hat die Betroffene gegen die Entscheidung vom 9. Juli 2020 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und zugleich die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Unter dem Datum des 28. Juli 2020 vermerkt der Bußgeldrichter, dass „eine nachträgliche schriftliche Begründung des Urteils“ unzulässig sei, da bereits eine förmliche Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft Neuruppin erfolgt war.

Am 2. September 2020 erfolgte die förmliche Zustellung des Urteils ohne Gründe an die Betroffene; eine schriftliche Vollmachtsurkunde des Verteidigers der Betroffenen befindet sich nicht bei den Akten. Zuvor, mit Anwaltsschriftsatz vom 29. August 2020, hat die Betroffene ihr Rechtsmittel begründet. Darin beanstandet die Betroffene insbesondere, dass das Urteil keine Gründe enthält, sie ist überdies der Auffassung, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 beantragt, den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem ist die Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 29. August 2020 (offenbar fehlerhafte Datierung), eingegangen bei Gericht am 6. November 2020, entgegengetreten.

II.

1. Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 80 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; es liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.

a) Die Fertigung eines Urteils ohne Gründe stellt zwar einen nicht unerheblichen Rechtsfehler dar, da kein Fall des § 77b OWiG gegeben ist. Jedoch führt allein die Tatsache, dass das Amtsgericht von einer Begründung des Urteils – versehentlich – abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG nicht vorliegen, noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG (grundlegend: BGHSt 42, 187,189 ff. = NJW 1996, 3157 = NStZ 1997, 39 = VRS 92, 135; ebenso OLG Celle NdsRpfl. 1997, 52; OLG Köln NZV 1997, 371; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rdnr. 8, § 80 Rdnr. 12, 13; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019, (1 Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19); Senatsbeschluss vom 9. November 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 653/17 (308/17); Senatsbeschluss vom 16. Mai 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 191/17 (100/17); Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Z - 53 Ss-OWi 450/11 - 246/11; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012, 1 Z - 53 SS-Owi 256/12 - 136/12; Senatsbeschluss in: VRS 116, 279 m.w.N.).

Das Fehlen der Urteilsgründe führt – entgegen der Auffassung der Betroffenen – nicht zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine solche Auffassung würde auf der fehlerhaften Annahme beruhen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1, 2 OWiG nur an Hand der Urteilsgründe überprüft werden könnten. Damit aber würden sachlich-rechtliche Rechtsbeschwerdegrundsätze auf das Zulassungsverfahren ausgedehnt, ohne dass dies zwingend ist. Die bei Nichtvorliegen von Urteilsgründen lediglich nicht ausschließbare Möglichkeit, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sein kann, ersetzt nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1, 2 OWiG. Hierzu hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass selbst in den Fällen, in denen die Sachrüge erhoben ist, die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde häufig ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden können. Dies gelte insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen und bei denen nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden kann, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 OWiG vorliegen. Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist es möglich, den Bußgeldbescheid (vgl. dazu auch BGHSt 23, 336; BGHSt 23, 365; BGHSt 27, 271; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. November 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 653/17 (308/17); Senatsbeschluss vom 16. Mai 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 191/17 (100/17)), den Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen heranzuziehen; sonstige Umstände können selbst bei Vorliegen von Urteilsgründen berücksichtigt werden, wenn beispielsweise zu erwägen ist, ob ein rechtsfehlerhaftes Urteil sich als bloße Fehlentscheidung im Einzelfall darstellt (BGHSt 42, 187,189). All dies folgt schon daraus, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren um ein Vorschaltverfahren handelt (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 5), bei dem ermittelt wird, ob ein Rechtsbeschwerdeverfahren durchzuführen ist (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019, (1 Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19); ebenso schon: Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009, 1 Ss-OWi 238 Z/08, abgedr. bei juris; vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 653/17 (308/17); Senatsbeschluss vom 16. Mai 2017, (1 Z) 53 Ss-OWi 191/17 (100/17); Senatsbeschluss vom 21. November 2011, 1 Z - 53 Ss-OWi 450/11 - 246/11; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012 1 Z - 53 SS-Owi 256/12 - 136/12).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen von Urteilsgründen ist auch nicht aus Gründen der Verfassung (Rechtsstaatsprinzip, Gewährung rechtlichen Gehörs) geboten. Denn durch den Verfahrensverstoß ist der Betroffene nicht gehindert, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen und Umstände vorzutragen, die zu einer Zulassung führen können (BGHSt aaO., 190 f.). Da zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde einer einheitlichen und sachgerechten Rechtsprechung und nicht in erster Linie der Entscheidung des Einzelfalls dient, ist es von Verfassung wegen nicht geboten, allein aus dem Umstand, dass Urteilsgründe fehlen, einen Zulassungsgrund herzuleiten.

Dies heißt freilich nicht, dass das Fehlen von Urteilsgründen im Einzelfall nicht zur Begründetheit des Zulassungsantrags führen kann. Bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Ordnungswidrigkeitsverfahren mag dies in Einzelfällen anders liegen. Kann ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und können solche Zweifel weder durch das abgekürzte Urteil, den Bußgeldbescheid, den Zulassungsantrag noch durch nachgeschobene Gründe, dienstliche Äußerungen oder sonstige Umstände ausgeräumt werden, so führt in einem solchen Einzelfall das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrags.

Im vorliegenden Fall ist eine Prüfung der Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1 OWiG möglich und führt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, weshalb der Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen ist. Das Fehlen der Urteilsgründe allein erfordert die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist – ungeachtet der Frage der hier nicht (ordnungsgemäß) erhobenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, siehe hierzu auch Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 8. Oktober 2020) – nicht zu besorgen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat sich das Tatgericht mit den von dem Betroffenen erhobenen Einwendungen und Beweisanregungen auseinander gesetzt. Der Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 22. Juni 2020 und das darin in Bezug genommene Kurzgutachten des Sachverständigen M… vom 26. März 2020 waren Gegenstand der Hauptverhandlung. Dass der maßvollen Erhöhung der Regelgeldbuße von 70,00 € auf 85,00 € eine Vorbelastung zu Grunde lag, ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister.

Die erhobene Sachrüge führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn es handelt sich vorliegend um eines der massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einer sehr einfachen Verkehrsordnungswidrigkeit, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweist. Nach den Gesamtumständen kann ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen.

b) Soweit die Betroffene mit Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) die Auffassung vertritt, dass das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen sei, ist ergänzend zur ausführlichen und zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 8. Oktober 2020 anzumerken, dass der Senat bereits in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen entschieden hat, dass er der in dem Urteil vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) dargelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, die den Senat überdies nicht bindet, nicht folgt. Die fehlende Speicherung von so genannten Rohmessdaten durch ein Geschwindigkeitsmesssystem kann weder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch zu einem Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren führen (ausf. statt vieler: Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 41/20 (26/20); Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20), Senatsbeschluss vom 2. Januar 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 719/19 (406/19), jeweils zit. n. juris; ebenso: OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 2020, 1 SsRs 10/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019; 2 RB 35 Ss 808/19; OLG Köln Beschluss vom 27. September 2019, 1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19, jeweils zit. nach juris; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, NStZ 2018, 724 ff.).

c) Soweit die Betroffene die Verletzung allgemeinen Verfahrensrechts rügt, ist anzumerken, dass sie damit bei einer – wie hier – erkannten Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Nach alledem sind Anhaltspunkte für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.