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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.11.2020 – 12 W 22/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1110.12W22.20.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 09.07.2020, Az. 32 O 4/20, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er beabsichtigt, den Antragsgegner, seinen damaligen Hausarzt, wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung im Juni 2017 auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 € in Anspruch zu nehmen.

Im März 2017 wurde der Antragsteller durch den Antragsgegner wegen auftretender Magen- und Darmkrämpfe behandelt. Im Juni 2017 stellte sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut vor, nachdem bei ihm eine Schwellung an der linken Halsseite - von ihm als „Beule“ beschrieben - aufgetreten war. Bei der Untersuchung diagnostizierte der Antragsgegner eine Lymphknotenvergrößerung zervikal links, die nicht schmerzhaft, von weicher Konsistenz und gut verschieblich war. In den Behandlungsunterlagen notierte der Antragsgegner: „eher unverdächtig“. Er veranlasste eine Überweisung zum Hals-Nasen-Ohren-Arzt und zum Radiologen. Am 31.07.2017 erfolgte die Exstirpation des Lymphknotens. Im weiteren Verlauf wurde bei dem Antragsteller ein Non-Hodgkin-Lymphom diagnostiziert.

In einem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer eingeholten Gutachtens vom 04.03.2019 kam die Sachverständige, die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B…, zu dem Ergebnis, dass dem Antragsgegner kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Die Ursache des Non-Hodgkin-Lymphoms sei nicht vollständig geklärt. Der Antragsgegner habe sich nach dem Auftreten der Lymphdrüsenschwellung im Halsbereich korrekt verhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie des gutachterlichen Bescheides vom 04.03.2019 (Bl. 32 ff. GA) verwiesen.

Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, ihn nicht nach dem hausärztlichen Standard behandelt zu haben. Insbesondere habe er keine Blutbildanalyse durchgeführt und dadurch einen Lymphdrüsenkrebs nicht erkannt. Die notwendige Antibiotikabehandlung sei unterlassen worden, so dass eine Chronifizierung des Lymphdrüsenkrebses eingetreten sei. Infolgedessen leide er an Übervorsichtigkeit, könne nicht mehr Fußball oder andere Mannschaftssportarten spielen und nur noch in den Sommermonaten Fahrrad fahren. Jede einfache Erkältung und sonstige Infektionskrankheiten seien für ihn lebensgefährlich.

Der Antragsgegner ist dem Vorbringen entgegengetreten. Ein Behandlungsfehler durch den Antragsgegner sei nicht ersichtlich. Die Gutachterin im Schlichtungsverfahren habe explizit festgehalten, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Vielmehr sei die von ihm veranlasste Überweisung an den HNO-Arzt und den Radiologen die richtige und notwendige Konsequenz gewesen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die beabsichtigte Klage bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Nach dem im Schlichtungsverfahren eingeholten, sorgfältig begründeten und inhaltlich überzeugenden Gutachten, das grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden könne, habe der Antragsgegner den Antragsteller nach Auftreten der Lymphdrüsenschwellung fachgerecht behandelt. Fehler bei der zuvor erfolgten Behandlung des Antragstellers seien durch die Gutachterin der Schlichtungsstelle ebenso nicht festgestellt worden. Schließlich sei nicht ersichtlich, inwiefern die von dem Antragsteller behaupteten Folgen den Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigten und sie auf die behauptete Fehlbehandlung durch den Antragsgegner zurückgeführt werden könnten, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller an diversen weiteren Erkrankungen vor Feststellung des Lymphoms gelitten habe.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 24.07.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24.08.2020 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren sei unzulässig und eine Beweisprognose nur in sehr engen Grenzen gestattet. In Arzthaftungsfällen komme dies ohnehin nicht in Frage. Es sei unzulässig, ein Gutachten aus einem Schlichtungsverfahren als Urkundenbeweis zu würdigen, zumal er nicht die Beweislast trage. Zudem sei die im Schlichtungsverfahren tätige Gutachterin, Frau Dr. B…, Fachärztin für Allgemeinmedizin und nicht eine spezialisierte Medizinerin, obwohl es sich vorliegend um einen onkologischen Sachverhalt handele.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.09.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe kann nach § 114 Abs. 1 ZPO nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Es wird bereits nicht hinreichend deutlich, welches Verhalten des Antragsgegners nach dem Vorbringen des Antragstellers fehlerhaft gewesen sein soll. Zwar sind im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 2008, 2846, 2849; BGH NJW 2004, 2825, 2826). Der Vortrag des Patienten muss jedoch mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus entstanden sein soll (vgl. OLG Köln VersR 2015, 1295; OLG Hamm MedR 2010, 563, 565; OLG Düsseldorf VersR 2005, 1737). Soweit der Antragsteller in der Klageschrift geltend macht, „dass eine Diagnose trotz der Magen- und Darmkrämpfe und der übrigen Symptome nicht vorgenommen wurde“, bleibt jedoch unklar, was genau dem Antragsgegner vorgeworfen werden soll. Ausweislich der Behandlungsunterlagen wurde der Antragsteller im Juni 2017 nicht wegen Magen- und Darmkrämpfen behandelt. An anderer Stelle trägt der Antragsteller zudem selbst vor, dass bei der Behandlung am 20.06.2017 der Antragsgegner eine Diagnose geäußert habe. Dass diese Diagnose einer Lymphdrüsenschwellung fehlerhaft war, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Unstreitig hat der Antragsgegner auch eine weitere bildgebende Diagnostik veranlasst, indem er eine Überweisung sowohl zum Hals-Nasen-Ohren-Arzt als auch zum Radiologen ausstellte.

Soweit der Antragsteller bemängelt, die Blutbilduntersuchung sei nicht ausreichend gewesen, bestand für die Anordnung eines großen Blutbildes am 23.05.2017 keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt die Lymphdrüsenschwellung noch nicht aufgetreten war. Auf die zutreffende Diagnose bei der Erstuntersuchung am 20.06.2017 hat der Antragsgegner - wie ausgeführt - angemessen reagiert und die Einholung weiterer Befunde zur Abklärung durch die Überweisung an die Fachärzte veranlasst. Es erschließt sich daher nicht, welche weiteren Befunde der Antragsgegner noch hätte erheben sollen. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch das in dem Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten der Frau Dr. B… berücksichtigt, das ebenfalls einen Behandlungsfehler des Antragsgegners nicht feststellt. Gegen die Berücksichtigung dieses Gutachtens bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten auch gutachterliche Feststellungen in einem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren berücksichtigt werden können und das in einem Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten ebenso wie das abschließende Schreiben der Schlichtungsstelle im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist dann nur geboten, wenn ein im Wege des Urkundenbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet oder dargelegt wird, dass die im Schlichtungsverfahren tätigen Gutachter und Ärzte nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen, etwa weil sie nicht für das zu beurteilende Fachgebiet ausgebildet sind (vgl. Senat, Beschluss v. 08.11.2018 - 12 W 14/15 - und vom 08.05.2012 - 12 W 43/11 -, jeweils zitiert nach juris). Derartige Umstände trägt der Antragsteller nicht vor. Dass das Gutachten im Schlichtungsverfahren durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin erstellt wurde und nicht durch einen auf Onkologie spezialisierten Fachmediziner, ist nicht zu beanstanden, da auch der Antragsgegner kein Onkologe, sondern Facharzt für Allgemeinmedizin ist, so dass dem Prinzip der fachgebietsgleichen Begutachtung genügt ist. Ersichtlich unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, er trage für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht die Beweislast.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Therapieverlauf ein anderer gewesen wäre, selbst wenn das bei dem Antragsteller aufgetretene Non-Hodgkin-Lymphom früher diagnostiziert worden wäre. Wie sich aus dem bei den Behandlungsunterlagen befindlichen Arztbericht der Dr. L… vom 12.09.2017 ergibt, befinde sich der Patient im guten Allgemeinzustand und habe bezüglich des Lymphoms keine Beschwerden. Die Therapieempfehlung laute „Watch and Wait“ und nur in Ausnahmefällen sei eine Antikörpertherapie einzuleiten. Ausweislich der Anamnese in dem in dem Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachten besteht diese Therapieempfehlung auch nach der Nachuntersuchung am 14.05.2018 fort.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Antragstellers zur Übernahme der Gerichtskosten folgt aus Nummer 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.