Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.11.2020 – 2 U 87/20

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1111.2U87.20.00

Tenor§

1. Der Kläger wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 18. September 2020 darauf hingewiesen, dass der Senat die Klage jedenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Weder Beantragung noch Erlass der den Kläger selbst betreffenden Durchsuchungsanordnung waren amtspflichtwidrig.

Zwar stellt eine Durchsuchung regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und in die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit seiner Wohnung dar. Ihre Anordnung und Durchführung muss daher besonders einer Prüfung insbesondere ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –, BVerfGE 115, 166 = NJW 2006, 976; Kammerbeschluss vom 29. Juli 2020 – 2 BvR 1188/18 –, Rdnr. 44 bei juris).

Im Amtshaftungsprozess kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft – bzw. hier: der Finanzbehörde (§ 399 Abs. 1 AO) – über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ebenso wie Anordnungen, worauf die Nachforschungen im Einzelnen zu erstrecken sind, nicht auf ihre „Richtigkeit“ überprüft werden, sondern allein darauf, ob sie vertretbar sind. Denn im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ist die Möglichkeit mehrerer vertretbarer Entscheidungen anerkannt. Die Vertretbarkeit darf dabei nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Dasselbe gilt, wenn im Amtshaftungsprozess zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl oder eine Durchsuchungsanordnung beantragen und vollziehen durfte. Die Beantragung eines Haftbefehls kann sich als unvertretbar erweisen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Haftrichter die Ermittlungsergebnisse nicht vollständig vorlegt, sodass diesem für die Prüfung des dringenden Tatverdachts wesentliche Informationen fehlen. Ob das vorgelegte und zusammengestellte Aktenmaterial diesen Anforderungen gerecht wird, unterliegt im Amtshaftungsprozess der unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Das vorgelegte Aktenmaterial muss jedenfalls so beschaffen sein, dass der Haftrichter sich ein vollständiges Bild über das Ermittlungsergebnis zu der Straftat, zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten und über das Vorliegen eines Haftgrundes machen kann (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – III ZR 387/14 –, BGHZ 213, 200 = NJW 2017, 1322; Urteil vom 23. Oktober 2003 – III ZR 9/03 – NJW 2003, 3693; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. März 2019 – 4 U 118/17 –, NJW-RR 2019, 1112, Rdnr. 49 f). Für die Durchsuchungsanordnung nach §§ 102 f StPO kann nichts anderes gelten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – III ZR 76/92 –, NJW 1994, 3162 = MDR 1994, 1190, Rdnr. 13 bei juris).

Das Landgericht, das seiner hier angegriffenen Entscheidung diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat, hat zutreffend die Unvertretbarkeit der Beantragung und des Erlasses der den Kläger betreffenden Durchsuchungsanordnung verneint. Nach § 102 StPO kann bei demjenigen, welcher als Täter einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. „Verdächtiger“ in diesem Sinne ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt bereits ein Anfangsverdacht. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Es genügt zudem die allgemeine Aussicht, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht. Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (Hegmann, in: Beck’scher Online-Kommerntar zur StPO, 37. Edition mit Stand 1. Juli 2020, § 102 StPO Rdnr. 1).

Ein Anfangsverdacht in diesem Sinne war hier gegeben. Der Kläger war im März 2019 der mehrfachen Steuerhinterziehung verdächtig, einer Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach ist strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind nach Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Tathandlung ist ein pflichtwidriges Unterlassen in Bezug auf Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen; das heißt das Nichterfüllen einer steuerrechtlichen Erklärungspflicht. Taterfolg ist die Steuerverkürzung, die schon dann vorliegt, wenn die Festsetzung nicht rechtzeitig erfolgt. Auf eine Vermögensbeeinträchtigung im Sinne einer juristisch-ökonomischen Bewertung kommt es nicht an (Ibold, in: Beck’scher Online-Kommentar zur Abgabenordnung, 13. Edition mit Stand 1. Juli 2020, § 370 AO Rdnr. 302). Diese Voraussetzungen lagen unstreitig vor. Der Kläger hat die in dem Vermerk vom 14. März 2019 und wortgleich in dem Beschluss vom 27. März 2019 genannten Umsatz- und Einkommensteuer-Jahreserklärungen 2012 bis 2015 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen 09/2015 bis 10/2017 pflichtwidrig nicht fristgerecht abgegeben und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung in Form der nicht rechtzeitigen Erklärung erfüllt. Er handelte vorsätzlich; die Pflicht war ihm bewusst.

Die Durchsuchung diente dem Antrag wie dem Beschluss zufolge nicht der Feststellung von Tathandlung oder Taterfolg. Beides stand bereits fest. Als Zweck der Durchsuchung ist vielmehr das Auffinden von Beweismitteln für die „tatsächliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen“ genannt. Das ist ein legitimer Zweck. Im Steuerstrafverfahren ist der verkürzte Betrag festzustellen. Hierfür bedarf es der Saldierung von Soll- und Ist-Festsetzung, das heißt das Ob sowie die Höhe des Verkürzungserfolgs sind durch einen Vergleich zwischen der Soll-Festsetzung und der Ist-Festsetzung zu bestimmen, bzw. zwischen der bei richtigen und vollständigen bzw. pflichtgemäßen Angaben geschuldeten Steuer (Soll-Steuer) und der festgesetzten bzw. nicht rechtzeitig festgesetzten Steuer (Ist-Steuer) (Ibold ebd. Rdnr. 331). Die Annahme, dass solche Beweismittel in den auch Geschäftszwecken dienenden Räumen des Klägers aufzufinden sein werden, lag nicht fern. Angesichts dessen war das Vorgehen auch nicht augenfällig unverhältnismäßig. Andere Mittel zur Sachaufklärung standen dem Finanzamt nicht in gleicher Weise zur Verfügung. Insbesondere genügte die im Mai 2018 angebotene Mithilfe des Klägers selbst nicht. Zwar hat er nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und seiner Bekanntgabe an ihn mehrere Steuererklärungen vorgelegt. Die Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2017 sowie die Umsatzsteuererklärung 2015 legte der Kläger indes erst nach der Durchsuchung vor. Die Zwangsmittel aus dem Besteuerungsverfahren standen der Steuerfahndung von vornherein nicht zur Verfügung (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO); für das Besteuerungsverfahren waren sie nach Bekanntgabe der Straf-Verfahrenseinleitung durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO gesperrt. Es ist nicht erkennbar, dass diejenigen Unterlagen und Informationen, die nach dem Beschluss bei dem Kläger zu finden waren, in anderen der Steuerfahndung zugänglichen Akten vorhanden gewesen wären (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2005 – 2 BvR 372/05, StV 2006, 565), etwa den Steuerakten des Klägers.

Angesichts dessen kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auf die weiteren Vorwürfe nicht an, insbesondere auf die vermeintliche Verkürzung der Einkommensteuer 2013. Ebenfalls dahinstehen kann die Frage der Soll- bzw. Istversteuerung bei der Umsatzsteuer. Für eine vorsätzliche falsche Verdächtigung des Klägers durch den Steuerfahnder fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Insbesondere lassen sich die angeführten „Diskrepanzen“ mit Rechen- und Abschreibefehlern und damit undolosem Verhalten erklären. Schon deshalb stellt sich auch nicht die mit der Berufung aufgeworfene Frage, ob ein Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auch dann rechtmäßig sein kann, wenn er maßgeblich auf unwahren bzw. unvollständigen Angaben beruht, solange er nur einen wahrheitsgemäßen Kern enthält, der die gesetzlichen Vorschriften erfüllt.

Auch der Erlass der Durchsuchungsanordnung durch den Ermittlungsrichter war nicht amtspflichtwidrig. Sie verletzte jedenfalls nicht in unvertretbarem Ausmaß die für eine Durchsuchungsanordnung geltenden, verfassungsrechtlich geprägten Maßstäbe (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004, 2 BvR 1821/03, Rdnr. 12 f bei juris). Der Beschluss bezeichnet den Tatvorwurf konkret und grenzt die zu durchsuchenden Räume ein, wie er auch die zu suchenden Sachen bezeichnet. Angesichts der großen Zahl – unstreitig – pflichtwidrig nicht abgegebener Einkommensteuererklärungen erscheint die angeordnete Durchsuchung seiner zugleich Geschäfts- wie Wohnzwecken dienenden Räume auch nicht offenbar unverhältnismäßig. Angesichts dessen kommt es auch insoweit auf den weiteren Vorwurf der Einkommensteuerverkürzung und damit auf den diesem Vorwurf vermeintlich zugrunde liegenden Abschreib- oder Rechenfehler ebenso wenig an wie auf die Frage der Ist- oder Sollversteuerung im Umsatzsteuerrecht.

Hinsichtlich der (Beantragung der) auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsanordnungen bei den Geschäftspartnern des Klägers gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.

Ob die Durchsuchung der Geschäftsräume der Steuerberaterkanzlei im Sinne von § 160a Abs. 2 StPO verhältnismäßig war, mag auf sich beruhen. Insoweit bleibt es bei den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. September 2020. Dass dem Kläger gerade durch diese Ermittlungsmaßnahme Vermögensschäden entstanden sein können, ist nicht ersichtlich.