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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.11.2020 – 12 W 19/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1117.12W19.20.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juli 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 28. Juli 2020, Az. 32 O 252/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie beabsichtigt, die Antragsgegnerin als Trägerin des Kreiskrankenhauses in P... wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaften Behandlung im März 2015 auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz für einen erlittenen Haushaltsführungsschaden, mindestens jedoch 5.001 Euro, in Anspruch zu nehmen.

Die Antragstellerin suchte erstmals die Sprechstunde im Kreiskrankenhaus P... im August 2014 auf, weil sie unter Schmerzen im linken Schultergelenk litt. Nach einer CT-Untersuchung und Röntgenaufnahmen wurden degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie Verkalkungen an der Rotatorenmanschette festgestellt und der Antragstellerin eine Arthroskopie des Schultergelenks angeboten. In den Krankenunterlagen findet sich ein von der Antragstellerin unterzeichneter Aufklärungsbogen. Die Arthroskopie wurde durchgeführt.

Die Antragstellerin suchte das Klinikum in P... im März 2015 erneut wegen Schmerzen in der linken Schulter auf. Eine zweite Arthroskopie wurde am 18. März 2015 durchgeführt.

Die Antragstellerin leidet weiterhin unter Schmerzen im Schulterbereich.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Operation im Jahre 2015 notwendig geworden sei, um die nach dem Eingriff im Jahre 2014 entstandenen Probleme zu beseitigen. Die Operation im Jahre 2014 sei durch einen sehr jungen Arzt durchgeführt worden. Es seien Schäden in der Schulter entstanden. Auch eine Rehabiltationsmaßnahme in einer Schmerzklinik habe zu keiner Besserung geführt.

Die Antragstellerin behauptet, dass sie zwar vor der ersten Arthroskopie über Risiken informiert worden sei, nicht aber vor der zweiten Operation am 18. März 2015. Hätte sie um das Risiko des Schmerzsyndroms und der Taubheitsgefühle gewusst, hätte sie die Operation nicht durchführen lassen. Sie leide nach der zweiten Operation unter Schmerzen in der linken Schulter, einer Verkürzung des linken Arms um jedenfalls 0,8 cm, Schmerzen in der Nacken-Schulter-Muskulatur, einer Parese am Oberschenkel des rechten Beines und Taubheitsgefühlen im gesamten Arm.

Die Antragsgegnerin stellt kausale Behandlungsfehler in Abrede. Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Antragstellerin vor den jeweiligen Eingriffen ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Vortrag der Antragstellerin bereits widersprüchlich sei, so führe sie an, vor der Operation im Jahre 2015 keine Schmerzen gehabt zu haben. Es ergebe sich bereits aus dem von der Antragstellerin eingereichten Befundbericht vom 26. August 2014, dass sie unter Schmerzen in der Schulter gelitten habe, und zwar sowohl vor und nach der ersten Operation als auch nach der zweiten. Hinsichtlich der behaupteten Verkürzung des linken Armes fehle Vortrag dazu, wann und vom wem dies festgestellt worden sei, Morbus Sudeck sei eine spezifische Erkrankung, die nur von einem Arzt festgestellt werden könne, eine Parese des Oberschenkels sei eine eigene Erkrankung, die Antragstellerin trage nicht zu einem Zusammenhang zu der stattgehabten Behandlung vor. Unzureichende Erfahrung eines Operateurs stelle keinen Behandlungsfehler dar. Eine erneute Risikoaufklärung vor dem zweiten Eingriff werde durch die Aufklärung vor der ersten, gleichartigen Operation entbehrlich. Im Übrigen greife die Einrede der Verjährung.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 28. Juli 2020 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Arzthaftungssachen der Amtsermittlungsgrundsatz.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragstellerin ändert im Beschwerdeverfahren ihren Vortrag zur Operation am 18. März 2015 dahingehend, dass diese durchgeführt worden sei, weil ein Hitzestau diagnostiziert worden sei. Damit liege eine andere Grundlage als vor der Operation im September 2014 vor. Der Hitzestau sei nicht beseitigt worden, die Operation daher als fehlgeschlagen zu betrachten. Es seien als Dauerschäden eine Versteifung der linken Schulter, eine Parese des rechten Oberarms mit Kanalverengung sowie ein fortdauernder Schwächezustand des linken Armes verblieben.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe kann nach § 114 Abs. 1 ZPO nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die beabsichtigte Klage ist bereits unzulässig. Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs sowie einen bestimmten Betrag angeben. Hier fehlt es an einer Individualisierung der streitgegenständlichen Forderungen. Die Antragstellerin macht mit der Klage Schmerzensgeld und einen Haushaltsführungsschaden geltend. Zwar kündigt die Antragstellerin einen Zahlungsantrag in Höhe von mindestens 5.001 Euro an, sie teilt aber nicht mit, welcher Anteil davon auf einen Haushaltsführungsschaden und welcher auf das Schmerzensgeld entfallen soll. Unterbleibt dies, ist der Klagegegenstand nicht bestimmt und eine beabsichtigte Klage unzulässig.

Zwar wäre ein Schmerzensgeldantrag grundsätzlich auch unbeziffert möglich, erforderlich ist aber die Mitteilung der Größenordnung der Vorstellungen der Antragstellerin bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes, z.B. in Form eines Mindestbetrages. Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden fehlen im Übrigen gänzlich.

Die beabsichtigte Klage wäre aber auch unbegründet.

Es wird bereits nicht hinreichend deutlich, welches Verhalten der Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin fehlerhaft gewesen sein soll. Zwar sind im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht eines klagenden Patienten nur maßvolle Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008, VI ZR 259/06, beck-online; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 199/03, beck-online). Der Vortrag des Patienten muss jedoch mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus entstanden sein soll (OLG Köln, Beschluss vom 5. September 2014, 5 U 61/14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2009, 3 U 75/09, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2004, 8 U 96/03, juris).

So wird hier bereits nicht deutlich, ob die Antragstellerin Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften Operation im September 2014 oder der Nachoperation im März 2015, an anderer Stelle geht die Antragstellerin von einer Nachoperation im August 2015 aus, geltend machen will. Allein aus den Folgen der Operationen kann der Schluss auf eine fehlerhafte Behandlung nicht gezogen werden. Einen konkreten Behandlungsfehler legt die Antragstellerin allerdings weder für die Operation im Jahre 2014 noch im Jahre 2015 dar. Auch behauptet sie nicht, dass die Operationen dem ärztlichen Standard widersprechend durchgeführt worden seien.Der pauschale Hinweis auf die Durchführung der Voroperation durch einen „sehr jungen Arzt“ ersetzt keinen entsprechenden Vortrag (für einen Assistenzarzt BGH, Urteil vom 27. September 1983, VI ZR 230/81, juris).

Der in der Beschwerdeinstanz geänderte Vortrag der Antragstellerin, die Operation am 18. März 2015 sei wegen eines Hitzestaus erforderlich geworden, gebietet keine andere Entscheidung. Für das Vorliegen eines Hitzestaus bieten die Behandlungsunterlagen keine Anhaltspunkte. So ist festgehalten, dass sich die Antragstellerin im Kreiskrankenhaus P... wegen exazerbierter Schulterschmerzen links vorgestellt habe. Die Krankenhausbehandlung wurde verordnet wegen einer primären Arthrose in der linken Schulter und Luxation des Schulterreckgelenks. Im Übrigen wird auch weiterhin keine fehlerhafte ärztliche Behandlung behauptet. Das Ausbleiben des Erfolges einer ärztlichen Behandlung genügt wiederum nicht.

Auch mit dem Einwand der fehlenden Aufklärung vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Denn selbst wenn vor der Operation am 18. März 2015 eine Aufklärung der Antragstellerin unterblieben sein sollte, greift der Einwand der fehlerhaften Aufklärung nicht durch.

Die Antragstellerin hat nach den vorliegenden Unterlagen zunächst einmal in den Eingriff vom 18. März 2015 eingewilligt. In den durch die Antragstellerin eingereichten Behandlungsunterlagen findet sich eine von ihr am 17. März 2015 unterschriebene Einwilligungserklärung.

Die Einwilligung ist auch wirksam. Zwar bedarf es für die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung zuvor einer Aufklärung des Patienten. Eine Aufklärung des Patienten ist aber nur erforderlich, wenn er auch noch aufklärungsbedürftig ist, weil er nicht über das erforderliche Wissen verfügt (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 630e, Rn. 36, beck-online). Über bekannte Risiken - seien sie allgemein oder gerade dem individuellen Patienten bekannt - ist eine Aufklärung entbehrlich.

Ein von der Antragstellerin unterzeichneter Aufklärungsbogen mit einer umfassenden Aufklärung findet sich für die Operation im September 2014 in den Behandlungsunterlagen. Als Risiken werden ausdrücklich Taubheitsgefühle und Schmerzen (Sudeck-Syndrom) aufgeführt.

Diese Aufklärung greift die Antragstellerin nicht an. Zwar trägt sie einerseits vor, dass sie zum Zeitpunkt der Aufklärung bereits „betäubt“ gewesen sei, dagegen ergibt sich aber aus den Behandlungsunterlagen, dass ein Aufklärungsgespräch am 26. August 2014 durchgeführt wurde, während die Operation am 2. September 2014 stattfand. Im weiteren Vortrag wendet die Antragstellerin gegen die Aufklärung vor der ersten Operation auch nichts ein, sondern trägt ausdrücklich vor, dass sie vor der Behandlung am „19. August 2014“ über den Ablauf der Operation und deren Risiken informiert wurde. Eine einmal sachgerecht erfolgte Aufklärung entfaltet aber für weitere gleichartige Behandlungen Dauerwirkung (Kern in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechtes, 5. Auflage 2019, § 67, Rn. 20, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 20113, 5 U 75/03, juris).

Nach allem kann daher auch dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre, weil die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben hat. Dementsprechend hat das Landgericht diesen Aspekt auch nur ergänzend zur Begründung der ablehnenden Entscheidung herangezogen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht der Antragstellerin zur Übernahme der Gerichtskosten folgt aus Nummer 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.