Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2020 – 1 OLG 53 Ss-OWi 535/20

1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1118.1OLG53SS.OWI535.2.00

Tenor§

I. Der Antrag der Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 26.08.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Gegen die Betroffene ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 12.11.2020 - auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Antragsschrift vom 02.11.2020 Bezug.

Mit der Rüge, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei vor dessen Verwerfung durch das angefochtene Urteil zurückgenommen worden, macht die Betroffene ein Verfahrenshindernis geltend, das nach § 80 Abs. 5 OWiG vor Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 36, 59; Senatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 461/96). Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG gerade für die Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; OLG Köln VRS 73, 140 und Beschluss vom 22.10.1996 - Ss 461/96). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier aber nicht gegeben.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Rechtskraft eintritt und damit ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens entgegensteht (vgl. BGHSt 27, 271; 36, 59).

Wenn das Amtsgericht eine Einspruchsrücknahme nicht zur Kenntnis nimmt und den Einspruch gleichwohl nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, so liegt darin auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Koblenz, VRS 85, 100, 103). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verletzung rechtlichen Gehörs hier in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form gerügt worden ist. Dieser Rechtsfehler könnte nämlich auch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, da die Betroffene dadurch, dass der Einspruch trotz der Rechtskraft des Bußgeldbescheids verworfen worden ist, lediglich einen Kostennachteil erlitten hat, nicht aber in der Hauptsache beschwert ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2003 – Ss 210/03 (Z) – m.w.N.).

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.