Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2020 – 13 WF 200/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1118.13WF200.20.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. September 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens und nach Ablauf der gesetzten Frist zur Einreichung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen zu Recht abgelehnt.
Das Gericht kann die Nachreichung von Unterlagen – auch für einen Zeitpunkt nach Beendigung der Instanz – gestatten (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1608). Werden die Unterlagen allerdings – wie hier – erst nach Ablauf der für die Nachreichung gesetzten Frist nach Beendigung der Instanz eingereicht, kann Verfahrenskostenhilfe nicht mehr gewährt werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 122; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. A., Rn. 92).
So liegt es hier. Der Antragsteller hat während der ihm im Termin gesetzten Frist von zwei Wochen (Bl. 44) keine Unterlagen nachgereicht.
Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers lässt die Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers nicht zu. Der Antragsteller hat, worauf das Amtsgericht hingewiesen hat, seine Angaben unzureichend belegt. Die vom Amtsgericht gewährte Gelegenheit zur Ergänzung seiner Angaben und Belege, hat er bis heute nicht genutzt.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.