Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2020 – 2 U 103/20

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1118.2U103.20.00

Tenor§

1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.792,66 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.