Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.11.2020 – 2 U 73/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1123.2U73.20.00
Tenor§
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ‒ Einzelrichter ‒ zum Aktenzeichen 11 O 462/17 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Kläger begehren die Feststellung eines Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung, für ein restitutionsbefangenes Grundstück.
Die Kläger sind als Erben Rechtsnachfolger der Restitutionsberechtigten, die im Jahr 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt hatten. An dem Grundstück war im Jahr 1986 das Volkseigentum begründet worden. Im Sommer 1989 erwarben Herr und Frau K… das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Eigenheim auf dem Grundstück. Am 30. Juni 1990 veräußerte der Rat der Gemeinde … als Rechtsträger ihnen auch das Grundstück. Die Eheleute K… veräußerten es ihrerseits im August 1994 an ihre Tochter, Frau K… H…, gegen ein Altenteil in Form einerseits des lebenslangen Wohnrechts und andererseits einer Pflegeverpflichtung; den Jahreswert des Altenteils bemaßen die Vertragsparteien mit 11.400 €. Der Beklagte genehmigte im Juni 1997 die Grundstücksveräußerung an Herrn und Frau K…, und im Dezember 1997 die weitere Grundstücksveräußerung an Frau H…. Die jeweiligen Erwerbe wurden im Juli 1998 grundbuchlich vollzogen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2013 stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zugunsten der Kläger gegenüber dem Beklagten fest, dass ihnen eine Teilfläche des in Rede stehenden Grundstücks zurückübertragen worden wäre, wenn nicht das Grundstück aufgrund der im Dezember 1997 von dem Beklagten erteilten Grundstücksverkehrs- genehmigung wirksam an Frau H… veräußert worden wäre.
Die Kläger erhoben Klage auf Erlösauskehr und Schadensersatz gegen Herrn K…, welche das Landgericht Frankfurt (Oder) abwies. Auf die von ihnen erhobene Berufung erklärte das Berufungsgericht, es erachte die Klage gegen Herrn K… jedenfalls mit Blick auf die begehrte Erlösauskehr dem Grunde nach für erfolgsversprechend. Es bedürfe aber einer sachverständigen Begutachtung zum Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstücksteils.
Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden sei, dass der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 die Veräußerung des im verwaltungsgerichtlichen Urteil näher bestimmten Grundstücksteils genehmigt hat. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 Bezug genommen wird: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten sei ein hinreichendes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Kläger seien außerstande, ihren Schaden konkret zu beziffern, weshalb ihnen auch das erforderliche Feststelllungsinteresse zukäme. Die Klage sei auch begründet. Die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ungeachtet des noch nicht erledigten Restitutionsantrages sei den Restitutionsberechtigten gegenüber amtspflichtwidrig gewesen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe den Klägern nicht zugestanden. Zwar sei ein Anspruch der Kläger gegen den zwischenzeitlichen Eigentümer K… auf Erlösauskehr aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG denkbar. Seine Inanspruchnahme sei ihnen aber nicht zumutbar, da er über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Auch sei das gegen ihn gerichtete Verfahren weiterhin nicht absehbar abgeschlossen. Der hierauf zielende klägerische Vortrag sei nicht verspätet. Ansprüche gegen die Erwerberin H… bestünden ebenso wenig wie solche gegen den vormaligen Rechtsanwalt der Rechtsvorgängerin der Kläger. An die Gemeinde … könnten die Kläger wegen der wirtschaftlichen Einheit der öffentlichen Hand nicht verwiesen werden. Das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bestehe bei einer bloßen Feststellung nicht.
Hiergegen wendet sich die von dem Beklagten geführte Berufung. Das landgerichtliche Urteil ist ihm am 4. Mai 2020 zugestellt worden. Er hat am 14. Mai 2020 Berufung eingelegt und diese am 5. August 2020 und damit innerhalb der antragsgemäß bis zum 6. August 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Kläger verfügten über eine hinreichende anderweitige Ersatzmöglichkeit, insbesondere gegen den zwischenzeitlichen Eigentümer K…. Deshalb machten sie den gegen ihn gerichteten Anspruch ja auch gerichtlich geltend, inzwischen sogar in zweiter Instanz. Das dortige Berufungsgericht habe den – ebenfalls als anderweitige Ersatzmöglichkeit zu qualifizierenden – Anspruch der Kläger auf Erlösauskehr gegen Herrn K… bereits dem Grunde nach bejaht; hinzu komme der dort ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz. Dass Herr K… über kein nennenswertes Vermögen zum Ausgleich verfüge, sei keineswegs unbestritten geblieben, weshalb das Landgericht den Tatbestand inzwischen auch diesbezüglich berichtigt hat. Der klägerische Vortrag zu den angeblichen Vermögensverhältnissen des Herrn K… sei zudem unsubstantiiert und verspätet. Das Berufungsverfahren gegen ihn sei schon weit fortgeschritten, sein Ende absehbar. Der Amtshaftungsanspruch sei keinesfalls schneller zu realisieren. Ein weiterer Ersatzanspruch bestehe gegen die Erwerberin H…, deren alleiniges Motiv es gewesen sei, das Grundstück den Klägern zu entziehen. Sie hätten auch den Rechtsanwalt ihrer Rechtsvorgänger in Anspruch nehmen können und müssen, und ebenfalls die Gemeinde G…, die lediglich fiskalisch gehandelt habe. Jedenfalls bestehe ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Die Kläger haben angekündigt zu beantragen,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Sie rügen die Berufungsangriffe als ungenügend. Sie setzten sich nicht mit allen die Entscheidung tragenden Gesichtspunkten auseinander. Zwar treffe es zu, dass ihr Vortrag zur Vermögenssituation des Herrn K… nicht unbestritten geblieben sei. Das Urteil stütze sich aber bei der Beurteilung der Zumutbarkeit seiner Inanspruchnahme in gleicher Weise auf den Umstand, dass die Kläger nicht in absehbarer Zeit einen Vollstreckungstitel gegen ihn erlangen könnten. Die Angriffe der Beklagten hiergegen sei formelhaft und deshalb unzureichend. Gleiches gelte für die weiteren Angriffe betreffend die angebliche Verspätung des Klägervortrags und betreffend die angeblichen Ersatzansprüche gegen Frau H…, den Rechtsanwalt und die Gemeinde. Ein Widerspruch im Grundbuch wäre ohnehin nicht eingetragen worden, die Kosten hierfür unnötig aufgewandt. Im Übrigen verteidigen sie die angegriffene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 9. Oktober 2020 Bezug genommen. Die zulässige Klage ist begründet. Eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand für die Kläger bei Rechtshängigkeit der hier zu entscheidenden Klage nicht.
Die Ausführungen des Beklagten in seiner Gegenerklärung vom 9. November 2020 geben dem Senat keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die Inanspruchnahme des Herrn K… ist für die Kläger keine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass sie ihn in Anspruch nahmen und dies auch weiterhin tun. Wie in dem angeführten Beschluss des Senats näher ausgeführt, ist die Zumutbarkeit ein objektiv zu bestimmender Rechtsbegriff, bei dessen Beurteilung dem Verhalten des Betroffenen allenfalls indizielle Bedeutung zukommen kann. Entscheidend ist, ob der Geschädigte in angemessener Zeit tatsächlich Schadensersatz erhalten kann. Das ist nicht der Fall beim bloßen Bestehen von Ersatzmöglichkeiten, die weitläufig und schwierig sind oder die der Geschädigte nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Dies trifft auf die den Klägern anstelle der hiesigen Klage allein offenstehende Möglichkeit zu, das ihre Klage gegen Herrn K… abweisende Urteil mit der Berufung anzugreifen. Schon der bisherige Verlauf des Berufungsverfahrens zeigt, dass es sich hierbei jedenfalls nicht um eine Möglichkeit handelte, „rasch“ bzw. „alsbald“ und ohne einen „länger dauernden Rechtsstreit“ Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit ein letztlich gerichtlich zugesprochener Anspruch der Kläger gegen Herrn K… auch faktisch zu realisieren sein wird.
Unerheblich bleibt auch, ob die Kläger im Parallelverfahren vor dem 11. Zivilsenat neben dem Anspruch auf Erlösauskehr zugleich Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch wenn dies der Fall ist, ist eine Feststellung dem Grunde nach über den Amtshaftungsanspruch bereits zulässig, wenn mindestens feststeht, dass die anderweite Ersatzmöglichkeit den durch den Verlust der Restitutionsmöglichkeit entstandenen Gesamtschaden der Kläger nicht in vollem Umfange abdeckt (BGH, Urteil vom 25.09.1980, - III ZR 74/78, beck-online). Das ist hier der Fall. Die Restitution der dem Verfügungsberechtigen ursprünglich übertragenen Grundstücke einerseits wie auch die Weiterveräußerung eines Teilgrundstückes an seine Tochter ohne Geldzahlung als Gegenleistung sind unstreitig. Dass der Verfügungsberechtigte in seinem hohen Alter kein den Schaden vollständig deckendes Vermögen oder sonstige Einkünfte besitzt, ist schlüssig vorgetragen. Der Beklagte ist dem lediglich pauschal entgegengetreten, so dass der Senat keine Veranlassung sieht, hinsichtlich des angebotenen Zeugenbeweises in die Beweisaufnahme einzutreten. Deckt der Ersatzanspruch jedoch nicht den Gesamtschaden ab, kann die Entscheidung über die genaue Höhe des anderweiten Ersatzanspruchs, bei dem auch festzustellen ist, in welchem Umfang den Schaden mindernde Ansprüche gegen den Verfügungsberechtigten auf Erlösauskehr und/oder Schadensersatz entweder tatsächlich realisierbar oder im Rahmen einer Abtretung etwaiger Ansprüche gegen diesen (deren Durchsetzung den Klägern nicht zumutbar ist) an den Beklagten zu berücksichtigen sind, aus prozesswirtschaftlichen Gründen, ähnlich wie in den Fällen eines mitwirkenden Verschuldens oder der Frage, ob als Ersatz ein Kapitalbetrag oder eine Rente zu zahlen ist, in das Betragsverfahren verwiesen werden (BGH, Urt. v. 10.5.1976 – III ZR 90/74, BeckRS 1976, 31114625, beck-online).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO.