Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.11.2020 – 11 EK 1/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1125.11EK1.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gegen die Entscheidung des Senats ist ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat und auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§ 201 Abs. 2 S. 3, 544 Abs. 2 ZPO im Streitfall nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Verzögerungsschadens in Höhe von mindestens 1.000,00 € nebst geltend gemachter Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 198 Abs. 1 S. 1 GVG. Die Voraussetzungen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens liegen im Bezugsfall des vor dem 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführten Rechtsstreits zum Aktenzeichen 4 U 142/15 nicht vor.
Der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 S. 1 GVG setzt die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens voraus. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach der mittlerweile ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG explizit genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft („insbesondere“) und nicht abschließend zu verstehen. Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Umständen in Bezug zu setzen ist (vgl. BGH, NZG 2015, 717). Bei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet werden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck darstellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. Dazu zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
Dem Gericht muss zudem eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung (vgl. BGH, a.a.O.). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Gerichts im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 2014, 220 Rn. 32 f.; NJW 2014, 789 Rn. 43 ff.; NJW 2014, 939 Rn. 39).
Wie der Senat bereits in dem auch von den Klägern in ihrer Eingabe vom 30.05.2020 angeführten Rechtsstreit entschieden hat, ist selbst bei einem unterdurchschnittlich geförderten Verfahren nicht ohne Weiteres eine nicht mehr vertretbare Verfahrensverzögerung anzunehmen (Senatsbeschluss v. 04.12.2013, 11 EK 4/13, Rn. 7, BeckRS 2013, 22386). Die Verfahrensdauer ist vielmehr erst dann unangemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls („Gesamtabwägung“) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (BGH, NZG 2015, 717 Rn. 27). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, a.a.O., m.w.N.). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BGH, a.a.O.).
Gemessen daran liegen im Streitfall keine hinreichenden Gründe vor, die einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG rechtfertigen.
Zunächst gehen die Kläger in ihrer Klageschrift unzutreffend davon aus, dass es eine feste Grenze für die angemessene Dauer einer jeden Instanz gibt. Rechtlich unzutreffend ist daher schon der in der Klageschrift gewählte Ansatz, wonach die Kläger – ausgehend von einer Instanzenzugdauer von einem Jahr – alle weiteren Zeiträume, die darüber hinausgehen für die Berechnung der Verzögerung hinzuaddieren. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich durch einzelne Verfahrensabschnitte und Verfahrenshandlungen des Gerichts Verzögerungen ergeben haben, die in der Gesamtbetrachtung nicht mehr hinnehmbar sind.
Hier liegen – worauf der Senat in der Verfügung des Berichterstatters vom 19.02.2020 bereits hingewiesen hat - keine Verfahrensabschnitte im Bezugsverfahren vor dem 4. Zivilsenat (4 U 142/15) vor, in denen es zu nicht mehr vertretbaren Prozessverzögerungen gekommen ist. Solche sind insbesondere dann zu verneinen, wenn - wie hier im Bezugsrechtsstreit geschehen - Terminsverlegungen auf Antrag der Parteivertreter erfolgen oder zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Stellungnahmefristen eingeräumt werden (vgl. Senatsbeschluss v. 04.12.2013, 11 EK 4/13, Rn. 7, BeckRS 2013, 22386). Zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungen beider Parteien des Ausgangsrechtsstreits umfasste die Prozessakte bereits 4 Aktenbände und insgesamt mehr als 800 Seiten Prozessstoff. Entgegen der von den Klägern im Schriftsatz vom 30.03.2020 vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob sich Unterlagen in dem hier maßgeblichen Bezugsverfahren mit solchen aus anderen Verfahren vor dem 4. Zivilsenat (hier insbesondere 4 U 125/15) gedoppelt haben. Es hat sich bei dem hier zu entscheidenden Bezugsfall sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht um einen überaus komplexen Sachverhalt gehandelt, bei dem auch im Berufungsverfahren mehrfach von beiden Seiten die Sachanträge geändert worden sind. Auf den von den Klägern im Schriftsatz vom 30.03.2020 aufgeworfenen Punkt, dass das Landgericht mit dem hier zu entscheidenden Verfahren nicht „überfordert“ gewesen sei, kommt es nicht an.
Es war insbesondere auf der Grundlage der zuvor dargelegten Maßstäbe vertretbar, dass die damalige Vorsitzende des 4. Zivilsenats im Ausgangsverfahren eine Terminierung erst nach Vorliegen beider Berufungsbegründungen am 06.11.2015 vorgenommen hat. Auch der Terminszeitraum von rund 13 Monaten war mit Blick auf den Umfang der jeweiligen Rechtsmittelbegründungen vertretbar, da damit gerechnet werden konnte, dass beide Parteien jeweils erneut sehr umfassend auf die jeweilige Berufung erwidern würden, was letztendlich auch geschehen ist. Anschließend war zudem zur Vorbereitung des Termins ein entsprechender Zeitvorlauf einzuplanen.
Nicht zu beanstanden ist auch die Verlegung des für den 21.12.2016 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung über die Berufungen beider Parteien aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung der eingearbeiteten Berichterstatterin, was letztendlich von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird.
Dass die damalige Vorsitzende des 4. Zivilsenats den neuen Termin einvernehmlich auf den 05.07.2017 anberaumt hat, war mit den Parteien abgesprochen und stellt schon aus diesem Grund keine unvertretbare Verfahrenshandlung dar. Ungeachtet dessen wäre eine solche Terminslaufzeit mit Blick auf die am 30.11.2016 und am 13.12.2016 eingegangenen Schriftsätze, die teilweise neue Anträge und die in den Schriftsätzen umfangreich enthaltenen Berechnungen beider Parteien des Ausgangsrechtsstreits, jedenfalls vertretbar, wenn nicht mit Blick auf eine sorgfältige Terminsvorbereitung unter Wahrung des wechselseitigen rechtlichen Gehörs sogar geboten. Insoweit trifft auch die Annahme der Kläger aus dem Schriftsatz vom 30.03.2020 offensichtlich nicht zu, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe.
Vertretbar war es auch, dass die Vorsitzende aufgrund einer vorrangig zu erledigenden Dienstangelegenheit, den dann anberaumten Termin erneut verlegt hat, zumal beabsichtigt war, den Termin zwei Tage später am 07.07.2017 durchzuführen, was aufgrund der Verhinderung einer der Prozessparteien indessen nicht gelang. Dem dürfte auch nicht entgegenstehen, dass – wie die Kläger meinen – hier eine Vertretung der Vorsitzenden möglich gewesen wäre, da aufgrund der kurzfristig zuvor erfolgten Urlaubsrückkehr der stellvertretenden Vorsitzenden am 03.07.2017 eine dem Verfahren angemessene Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 angesichts der Komplexität des Prozessstoffes weder zumutbar noch sachgerecht gewesen wäre. Insoweit kann den Richtern des 4. Zivilsenats kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass eine Terminierung dann trotz Bemühungen der Vorsitzenden um einen früheren Termin erst für den 17.01.2018 realisiert werden konnte.
Soweit das Verfahren seine instanzabschließende Beendigung mit Urteil vom 15.08.2018 gefunden hat, haben die Kläger Verzögerungsumstände nicht vorgetragen; solche liegen aber auch angesichts der prozessualen Weiterungen im ersten Halbjahr 2018 nicht vor.
Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob ihnen durch die Dauer des Bezugsverfahrens ein hoher Vertragszins als Nutzungswertersatz entstanden ist. Ihnen hätte es zudem offen gestanden, entsprechenden Maßnahmen zur Abwendung zu treffen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere haben die Kläger eine Divergenz zu den von ihnen in der Eingabe vom 30.05.2020 genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Senats und des OLG Dresden weder dargelegt noch ist eine solche Divergenz erkennbar. Vielmehr teilt der Senat die in den von den Klägern angeführten Entscheidungen enthaltenen Rechtssätze.