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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2020 – 12 U 154/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1126.12U154.20.00

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Mai 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 13 O 274/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.033,68 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Typ VW Touran, FiN: …

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren durch die Rechtsanwälte … & Kollegen i. H. v. 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig, soweit sie die Berufung wegen des Zinsanspruchs sowie wegen des Feststellungsantrages zurückgenommen hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu

40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1.1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel hinsichtlich der nicht berücksichtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten darauf, das Landgericht habe diese Kosten aus Rechtsgründen nicht außer Ansatz lassen dürfen. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung in dem nunmehr verfolgten Umfang Erfolg.

Die Beklagte haftet der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 BGB analog auf Schadensersatz, wobei der vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 18.033,68 € nebst Zinsen nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Hinsichtlich der Begründetheit des Schadensersatzanspruchs wird auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 250/19, veröffentlicht u. a. in juris) verwiesen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.

Das Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, ist im Verhältnis zur Klägerin objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). Ein solches Vorgehen ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der betroffenen Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelt. Durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand grundsätzlich die Gefahr, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen würde, weil das Fahrzeug wegen der gegen Artikel 5 Abs. 2 VO-EG 715/2017 verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entsprach (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21). Im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden sowie auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, verstößt das Vorgehen der Beklagten gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23). Das Verhalten der verantwortlichen Personen muss sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 29 ff.). Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat.

Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 44 ff.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke der Klägerin nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 53). Dieser Schaden ist durch das von der Beklagten durchgeführte Softwareupdate auch nicht rückwirkend entfallen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 58). Schließlich ist der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz zu bejahen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 60 ff.). Im Wege des Schadensersatzes kann die Klägerin daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den für sie nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Sie kann somit die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges VW Touran fordern, muss sich allerdings von ihrem Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen in Form der gefahrenen Kilometer abziehen lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 64 ff.), was die Klägerin bereits bei Klageerhebung berücksichtigt hat.

Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt, wobei dieser Einwand seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz ohnehin nicht weiter verfolgt wird. Eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen seitens der Klägerin ist nicht vor dem 01.01.2016 anzunehmen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat, § 199 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage am 06.02.2020 war dabei zur Hemmung der Verjährung hinreichend, § 167 ZPO. Die Zustellung ist demnächst im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Die Klageschrift ist vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 27.12.2019, bei Gericht eingereicht worden. Die Gerichtskosten sind am 02.01.2020 von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert und am 23.01.2020 von der Gerichtskasse gebucht worden. Damit hat sich die Zustellung der Klage nicht über einen Zeitraum von 14 Arbeitstagen hinaus verlängert, sodass eine schuldhafte Verzögerung im Zusammenhang mit der Zustellung der Klageschrift der Klägerin nicht vorzuwerfen ist (vgl. hierzu BGH MDR 2015, S. 1028; Greger in Zöller, a. a. O., Rn. § 167, Rn. 15). Tatsachen, die eine positive Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen bereits im Jahre 2015 belegen, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Auch im Rahmen der vom Senat im Termin am 16.11.2020 durchgeführten persönlichen Anhörung der Klägerin haben sich Anhaltspunkte für deren positive Kenntnis nicht ergeben. Mangels hinreichend substantiierten Tatsachenvortrages der Beklagten zu einer Kenntnis der Klägerin war auch deren Beweisangebot auf Parteivernehmung der Klägerin nicht nachzugehen. Ebenso ist eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin nicht gegeben. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohen Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei ein objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erforderlich ist. Das Unterlassen von Ermittlungen muss nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein solches grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH ZIP 2016, S. 1107; ZeuP 2013, S. 659; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020, Az. 13 U 999/19, veröffentlicht in juris, Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 24.06.2020, Az. 4 U 147/19, veröffentlicht in juris). Jedenfalls für das Jahr 2015 ist eine Situation, in der das Unterlassen von Ermittlungen hinsichtlich der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Abgasskandal nicht mehr verständlich erscheint, nicht anzunehmen (OLG Karlsruhe, a. a. O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, a. a. O., a. A. etwa OLG München, Beschlüsse vom 09.06. und 07.09.2020, Az. 3 U 97/20, veröffentlicht in juris). Unter Berücksichtigung der Pressemitteilung der Beklagten vom 29.09.2015 - auf die sich die Beklagte selbst erstinstanzlich berufen hat -, wonach die betroffenen Kunden in einem ersten Schritt in den nächsten Wochen und Monaten darüber informiert werden sollten, dass das Abgasverhalten ihrer Fahrzeuge in Kürze nachgebessert werden kann, kann ein Abwarten und der Verzicht auf Nachforschungen seitens der Klägerin nicht als unverständlich bewertet werden. Gleiches ergibt sich aus der Pressemitteilung der Beklagten vom 15.10.2015, auf die sich die Beklagte ebenfalls erstinstanzlich berufen hat. Auch in dieser Pressemitteilung wird ausgeführt, dass die Beklagte aktiv auf ihre Kunden zugehen werde, auch wenn zugleich die Möglichkeit wiederholt wird, sich über eine Webseite über die eigene Betroffenheit zu informieren. Die Angabe, ab Januar 2016 werde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge begonnen, die Halter der betroffenen Fahrzeuge würden von der Beklagten in den nächsten Wochen und Monaten entsprechend informiert, lässt eine eigene Nachforschung entbehrlich erscheinen; jedenfalls ist in dieser Situation das Unterlassen einer eigenen Tätigkeit nicht als unverständlich zu bewerten (so auch OLG Karlsruhe, a. a. O.).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat die Klägerin die Berufung - ebenso wie wegen des Antrages auf Feststellung des Annahmeverzugs - zurückgenommen.

Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung ausgeführt hat steht der Klägerin darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch wegen der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.171,67 € zu. Insoweit ist ein Freistellungsanspruch der Klägerin aus §§ 826, 249 BGB gegeben, wobei der Senat die – hier auch von der Klägerin angesetzte - 1,3fache Regelgebühr für erstattungsfähig hält, da vorliegend ein Massenverfahren gegeben ist, in dem senatsbekannt weitgehend gleichlautende Schriftsätze verwendet werden, mithin ein besonderer Aufwand für die Bearbeitung nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist davon auszugehen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Klägerin erforderlich und zweckmäßig war (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom. 25.11.2015, Az. IV ZR 169/14, veröffentlicht in juris). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Inanspruchnahme sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits abzusehen gewesen sei, dass sie ohne gerichtliche Inanspruchnahme keine Zahlung leisten werde. Denn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, der Klägerin zu einem Vorgehen auf dem - auch in Ansehung des Kostenrisikos - sichersten Weg zu raten. Eine sichere Prognose dazu, dass sich das in anderen Fällen gezeigte Verhalten der Beklagten nicht ändern und sie sich nicht zumindest auf vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen werde, konnte zu Beginn des Jahres 2018 - die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben sich mit Schreiben vom 26.02.2018 an die Beklagte gewendet - niemand treffen (vgl. Brandenburgisches OLG - 4. Zivilsenat -, Urteil vom 03.06.2020, Az. 4 U 139/19, veröffentlicht in juris). Zudem hat sich die Beklagte, wie senatsbekannt ist, in anderen Verfahren durchaus auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingelassen. Darüber hinaus war die Einschaltung von Rechtsanwälten auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ berechtigt. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von bis zu 22.000,00 € und die auf dieser Grundlage zutreffend errechneten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € sind nicht zu beanstanden. Auch insoweit sind die Laufleistung des Fahrzeuges bis zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die sich daraus errechnende und vom Kaufpreis in Abzug zu bringen Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen. Der Senat setzt auf der Grundlage der von der Klägerin mitgeteilten Fahrleistung bis Mitte November 2019 von rund 41.000 km eine monatliche Fahrstrecke von rund 700 km und damit eine Fahrleistung bis Februar 2018 von 26.000 km an. Angesichts der in der Terminsverfügung ermittelten Nutzungsentschädigung von 0,0855076 € je Kilometer, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich ein Betrag von 2.223,20 €, der vom Kaufpreis abzuziehen war, sodass ein Betrag von 22.656,80 € verbleibt.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO, wobei im Rahmen der Kostenentscheidung auch die im erheblichen Umfang unberechtigte Zinsforderung der Klägerin zu berücksichtigen war, die diese zunächst geltend gemacht hat. Dies führt zugleich zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin, § 308 Abs. 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (a. a. O.), von der der Senat nicht abweicht, nicht (mehr) gegeben.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für die Zeit bis einschließlich dem 05.11.2020 auf 6.081,34 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Forderung Deliktszinsen: 4.809,67 €, Feststellung Annahmeverzug: 100,00 €, Freistellung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 1.171,67 €). Für die Zeit ab dem 06.11.2020 wird der Streitwert auf 1.171,67 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.