Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.11.2020 – 4 U 105/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1130.4U105.19.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 332/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe desPkw Skoda Octavia Combi II Ambiente 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer … 9.535,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.206,92 € für die Zeit vom 02.02.2018 bis zum 29.04.2019, aus 11.586,92 € für die Zeit vom 30.04.2019 bis zum 18.11.2020 und aus 9.535,45 € ab dem 19.11.2020 sowie weitere 763,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2018 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen hat die Beklagte zu 3. zu jeweils 16 % zu tragen. Der Kläger hat die Gerichtskosten beider Instanzen zu 84 %, die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 3. zu 53 % und die den Beklagten zu 1. und 2. entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen vollständig zu tragen. Im übrigen unterbleibt eine Kostenerstattung.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 3. dürfen die Vollstreckung ihres jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
A.
Der Kläger als Erwerber eines Kraftfahrzeugs, in dem ein von der Beklagten zu 3. entwickelter und hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser ist gerichtet auf Zahlung in Höhe des an die Beklagte zu 1. als Verkäuferin des Fahrzeugs geleisteten Kaufpreises zuzüglich des Aufwandes für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs mit einer Standheizung und einer Anhängerkupplung.
Der Kläger erwarb aufgrund Bestellung vom 15.02.2013 von der Beklagten zu 1. ein von einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 angetriebenes, am 31.01.2013 erstzugelassenes Fahrzeug Skoda Octavia Combi II 1.6 TDI mit einem Kilometerstand von 15 km zu einem Kaufpreis von 19.577,92 € brutto, den er - finanziert durch ein Darlehen der (x) Bank - bezahlte; das Fahrzeug wurden dem Kläger am 26.02.2013 übergeben. Die Beklagte zu 1. ist eine Skoda-Vertragshändlerin, die zum Vertragshändlernetz der Beklagten zu 2. gehört, welche in Tschechien von einer Konzerntochter der Beklagten zu 3. hergestellte Neufahrzeuge der Marke Skoda importiert und über ihr Vertragshändlernetz vertreibt. Die Beklagte zu 2., ebenfalls ein Unternehmen des Konzerns der Beklagten zu 3., entwickelte weder den Motor der Baureihe EA 189 noch stellte sie Motoren dieser Baureihe oder Fahrzeuge her; sie baute solche Motoren auch nicht in Fahrzeuge ein. Die Beklagte zu 1. verkauft Fahrzeuge der Marke Skoda im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist nicht befugt, die Beklagte zu 2. beim Abschluss von Kaufverträgen zu vertreten.
Der von der Beklagten zu 3. hergestellte Motor EA 189 des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und sodann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Stickoxid-Werte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch den Einsatz dieser Motorsteuerungssoftware wurde die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt.
Der Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten zu 3. sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte zu 3. mit Bescheid vom 15.10.2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor der Baureihe EA 189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt.
Durch die Autohaus … GmbH ließ der Kläger das Fahrzeug im März 2013 mit einer Standheizung zu Kosten von 1.900,00 € und im Juni 2013 mit einer Anhängerkupplung zu Kosten von 646,53 € ausstatten.
Unter dem 15.02.2016 zeigte die Beklagte zu 2. dem Kläger an, dass der Motor des Fahrzeugs von der vorstehend beschriebenen Steuerungssoftware betroffen sei, die überarbeitet werden müsse. Er werde zu Durchführung der notwendigen technischen Maßnahmen eine konkrete Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins erhalten. Am 30.06.2017 teilte die Beklagte zu 2. dem Kläger mit, dass nunmehr die für die erforderliche Umprogrammierung der Motorsteuerung benötigte Software zur Verfügung stehe, und bat ihn, mit einem Skoda-Partner einen Termin zur Durchführung der Programmierung zu vereinbaren.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die Beklagte zu 1. vom 01.12.2017 machte der Kläger unter Hinweis auf den „VW-Abgasskandal“ „großen Schadensersatz“ geltend und verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 10.12.2017. Am 20.12.2017 reichte der Kläger beim Landgericht Frankfurt (Oder) Klage ein und ließ am 23.01.2018 das vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) freigegebene Software-Update auf das Fahrzeug aufspielen, um die vom KBA festgestellte unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen, welche die Zulassung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr gefährdete. Der km-Stand des Fahrzeugs betrug am 24.09.2018 etwa 113.000.
Das Landgericht hat die den Beklagten am 01.02.2018 zugestellte und auf Zahlung von 22.124,45 € (Kaufpreis zuzüglich Kosten für Standheizung und Anhängerkupplung) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gerichtete Klage mit Urteil vom 03.06.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1. keinen kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 434, 281 BGB). Zwar habe in Gestalt der Ausstattung des Fahrzeugs mit der Motorsteuerungssoftware bei Gefahrübergang ein Mangel vorgelegen, der auch durch das Software-Update nicht beseitigt worden sei, da der Kläger unter Bezugnahme auf die Internetseite www.bussgeldkatalog.org zum Teil nachteilige Auswirkungen des Updates vorgetragen (Verrußungen, höherer Kraftstoffverbrauch) und auch in seiner persönlichen Anhörung - hier allerdings wenig konkret - Verbrennungsgeräusche vom Motor bei voller Beschleunigung im vierten Gang und einen erhöhten Kraftstoffverbrauch um ca. einen halben bis einen Liter als Folge des Updates dargetan habe. Der Kläger habe jedoch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, obschon ihm eine solche zumutbar gewesen wäre; eine Unzumutbarkeit könne sich zwar aus konkreten Anhaltspunkten für einen trotz nach Nachbesserung verbleibenden Nachteil ergeben; diese habe es im Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens jedoch nicht gegeben. Überdies sei das Vertretenmüssen der Beklagten zu 1. zweifelhaft, weil nicht ersichtlich sei, dass sie bei Vertragsabschluss Kenntnis von der Steuerungssoftware gehabt habe. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. resultiere auch nicht aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der Kläger diesen nicht erklärt habe. Ein Anspruch §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 134 BGB i. V. m. § 27 EG-FGV scheitere bereits daran, dass § 27 EG-FGV nur die Übereinstimmungsbescheinigung von Neufahrzeugen betreffe. Eine vertragliche oder deliktische Haftungsgrundlage für einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2., die lediglich den Import von Skoda-Neufahrzeugen und deren Veräußerung über ein Vertragshändlernetz betreibe, habe der Kläger nicht genannt. Für eine Haftung der Beklagten zu 3. aus § 826 BGB habe der Kläger nicht ausreichend zum Schaden und zur Zurechenbarkeit des Verhaltens der handelnden Personen zur Beklagten zu 3. vorgetragen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nach Aufspielen des Updates gegenüber der Beklagten zu 1. habe es nicht bedurft, weil diese aussichtslos gewesen wäre; eine Nachbesserung über das Update hinaus wäre abgelehnt worden, wie sich auch am fortwährenden Bestreiten eines Mangels durch die Beklagte zu 1. zeige. Eine Nachbesserung sei der Beklagten zu 1. mit Blick auf die von ihm angeführten nachteiligen Folgen des Updates einschließlich des merkantilen Minderwerts im Zeitpunkt seines Schadensersatzverlangens vom 01.12.2017 auch unmöglich gewesen. Die Beklagte zu 1. als Verkäuferin habe ferner nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die mangelhafte Lieferung einer Sache zu vertreten, ebenso die Nichtbehebung des Mangels trotz Möglichkeit der Behebung. Dass er neben dem Einfordern von Schadensersatz auch den Rücktritt erklärt habe, ergebe sich aus der Zug-um-Zug-Antragstellung, mit der er zu erkennen gegeben habe, sich nicht mehr an den Vertrag gebunden zu fühlen und die Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen zu begehren. Die Beklagte zu 2. hafte wie die Beklagte zu 3. deliktisch aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, weil sie als Teil des Konzerns der Beklagten zu 3. von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt habe. Sie treffe ebenso wie die Beklagte zu 3. eine sekundäre Darlegungslast, eine solche Kenntnis hätten ihre Organvertreter beim Verkauf des Fahrzeugs an ihn nicht gehabt. Die Beklagte zu 3. habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie zum Zwecke der Profitmaximierung unter Einsatz der allein auf dem Prüfstand wirkenden Steuerungssoftware die Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte vorgetäuscht und sich dergestalt die Erteilung der für das Inverkehrbringen ihrer Fahrzeuge notwendigen Typengenehmigung erschlichen habe. Sein Schaden bestehe in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung in Gestalt des Fahrzeugkaufvertrages. Die sittenwidrige Schädigung sei der Beklagten zu 3. zuzurechnen, da deren Leiter der Entwicklungsabteilung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Software-Verwendung gehabt und diese gebilligt habe; ab dem Jahr 2011 sei Herr H…-J… N… Leiter der Aggregate-Entwicklung gewesen und habe im Jahr 2011 diese Kenntnis erlangt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten zu 3. durchgehend Kenntnis von der gezielten Verwendung der unzulässigen Steuerungssoftware gehabt habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.06.2019 - 12 O 332/17 -
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Pkw Skoda Octavia Combi II Ambiente 77 kW 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer … an ihn 22.124,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts.
Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.11.2020 153.892 km. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg, soweit die Klage sich gegen die Beklagte zu 3. richtet. Im übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.
I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.
a. Ein solcher Anspruch ist nicht Folge des klägerischen Schadensersatzverlangens vom 01.12.2017. Das Fahrzeug wies bei Übergabe an den Kläger am 26.02.2013 in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung zwar einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf, und mit einem auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache gestützten Anspruch auf „großen Schadensersatz“ (“Schadensersatz statt der Leistung“) kann der Käufer auch - wie beim Rücktritt - die Rückgängigmachung des Kaufvertrages einschließlich der Zahlung eines Betrages in Höhe des geleisteten Kaufpreises als Mindestschaden geltend gemacht (vgl. § 281 Abs. 5 BGB; BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 01.10.2004 - V ZR 210/03 -, juris Rn. 20; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, 9. Aufl. 2020, § 281 Rn. 65/66, 77). Der Kläger hat der Beklagten zu 1. jedoch vor seinem Schadensersatzverlangen vom 01.12.2017 keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt, innerhalb derer der Mangel der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht beseitigt worden wäre; vielmehr hat die Beklagte zu 1. diesen Mangel am 23.01.2018 ohne vorangegangene Fristsetzung beseitigt.
aa. Auf Fristsetzung und Beseitigung des Mangels am 23.01.2018 wäre es für das vorgerichtlich am 01.12.2017 erklärte Schadensersatzverlangen nur dann nicht angekommen, wenn eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 281 Abs. 2 BGB oder wegen Fehlschlagens oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung entbehrlich gewesen wäre (§ 440 S. 1 BGB). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Schadensersatzverlangen vom 01.12.2017 der Beklagten zu 1. zugegangen ist, weil dieses Verlangen - vergleichbar dem Rücktritt - als einseitige und unwiderrufliche geschäftsähnliche Handlung unmittelbar gestaltend auf die Rechtslage einwirkt (§ 281 Abs. 4 BGB: Erlöschen des Erfüllungsanspruchs; vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 281 Rn. 50; Seichter, a. a. O., Rn. 59: „Charakter eines Gestaltungsrechts“; BT-DrS 14/6040, S. 140). Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre mit dem Zugang des Schadensersatzverlangens vom 01.12.2017 der Erfüllungsanspruch des Klägers erloschen (§ 281 Abs. 4 BGB), so dass dieser mit dem Aufspielen des Software-Updates nicht mehr hätte erfüllt werden können.
bb. Die Beklagte zu 1. hat die mögliche Nacherfüllung jedoch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung war nicht in Gestalt bereits vor dem Schadensersatzverlangen vom 01.12.2017 unternommener Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen, schließlich war das Software-Update dem Kläger auch nicht unzumutbar (§ 440 S. 1 BGB).
Dem Kläger ist mit - wenn auch nicht von der Beklagten zu 1. stammendem - Schreiben vom 30.06.2017 die Möglichkeit mitgeteilt worden, für das Aufspielen des Updates einen Termin bei einem Skoda-Partner zu vereinbaren. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dies vor dem 23.01.2018 versucht zu haben und - im Sinne einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung - mit einem „letzten Wort“ abgewiesen worden zu sein; vielmehr ergibt sich aus der Klageschrift, dass es seine eigene Entscheidung war, das Update zunächst nicht durchführen zu lassen.
Es gab vor dem Schadensersatzverlangen vom 01.12.2017 keine (fehlgeschlagenen) Nacherfüllungsversuche. Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens ergibt sich nicht aus einer Ungeeignetheit des Updates zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das vom KBA freigegebene Software-Update ist geeignet, den Sachmangel der unzulässigen Abschalteinrichtung und der damit latent drohenden Betriebsuntersagung zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2020 - 4 U 147/19 -, juris Rn. 28; KG, Hinweisbeschluss vom 30.04.2019 - 21 U 49/18 -, juris Rn. 14, OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2019 - 13 U 144/17 -, juris Rn. 115 ff. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019 - 2 U 92/18 -, NJW-RR 2020, 47, Rn. 29OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019 - 13 U 253/18 -, BeckRS 2019, 30853 Rn. 19). Die vom Kläger angeführten, nach dem Aufspielen des Software-Updates als möglicherweise auftretend dargestellten Folgemängel (Leistungseinbußen, Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, geringere Lebensdauer, Verrußung des AGR-Ventils etc.) sowie die befürchtete merkantile Wertminderung sind allgemein-hypothetischer Natur; dass hiervon nach der Durchführung des Software-Updates das Fahrzeug des Klägers tatsächlich konkret betroffen sein würde, war bei Zugang des Schadensersatzverlangens vom 01.12.2017 nicht in einer Weise absehbar, dass die Nacherfüllung durch das Software-Update dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, zumal dem Kläger bei einem Scheitern der Nacherfüllung durch das Software-Update weiterhin der Nacherfüllungsanspruch oder ggf. Sekundäransprüche zugestanden hätten (vgl. Senat, a. a. O, m. w N.). Schließlich macht auch die Entwicklung dieses Updates durch die Beklagte zu 3. als der Urheberin der unzulässigen Abschalteinrichtung die Nacherfüllung für den Kläger nicht unzumutbar. Mag das Vertrauen in die Beklagte zu 3. auch nachhaltig erschüttert gewesen sein, so war doch durch die vor dem 01.12.2017 erfolgte Freigabe der Software durch das KBA gewährleistet, dass diese einer vorausgegangenen Prüfung unterzogen worden war. Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit dieser Prüfung durch das KBA sind nicht gerechtfertigt. Diese lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das KBA vormals die unzulässige Abschalteinrichtung nicht erkannt hatte. Denn diese war so konzipiert, dass sie gerade unter Testbedingungen die Einhaltung von Stickoxidgrenzwerten vorspiegelte, die im Realbetrieb nicht zu erreichen waren. Dabei handelte es sich um eine bis dato nicht bekannte Betrugssoftware, mit deren Auftreten nicht zu rechnen war. Die Freigabe der Software, mit der die unzulässige Abschalteinrichtung wieder beseitigt werden sollte, hat das KBA aber gerade in Kenntnis der vorhergegangenen Täuschung erklärt (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 31 m. w. N., Rn. 33).
b. Ein Anspruch des Klägers auf „großen Schadensersatz“ ergibt sich auch nicht aus einem der Beklagten zu 1. nach Aufspielen des Software-Updates am 23.01.2018 zugegangenen weiteren Schadensersatzverlangen. Als solches könnte zwar prima facie der am 01.02.2018 der Beklagten zugestellte Klageantrag nebst Einleitungssatz „Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger … großen Schadensersatz geltend“ betrachtet werden; weil bei Abfassung und Eingang der Klageschrift beim Landgericht das Software-Update jedoch noch nicht aufgespielt war, handelt es sich bei dem zitierten Satz - betrachtet aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont - lediglich um eine Bezugnahme auf das unberechtigte Schadensersatzverlangen vom 01.12.2010.
Aber auch wenn der Kläger mit der Klageschrift ein neues Schadensersatzverlangen erklärt haben sollte, das er im weiteren Prozessverlauf (auch) mit einer Mangelhaftigkeit der Nacherfüllung durch das am 23.01.2018 aufgespielte Update unterfüttert hat, die sich in Verbrennungsgeräuschen bei Vollgas im vierten Gang und einem erhöhten Kraftstoffverbrauch äußere, resultierte hieraus kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung. Allerdings scheiterte ein solcher Anspruch nicht bereits daran, dass der Kläger mit Zugang des Schadensersatzverlangens vom 01.12.2017 keinen Erfüllungsanspruch und damit auch keinen Anspruch mehr auf eine (mangelfreie) Nacherfüllung gehabt hätte. Anders als der Wortlaut des § 281 Abs. 4 BGB vermuten lassen könnte, erlischt der Erfüllungsanspruch nicht mit Zugang eines jeden Verlangens nach Schadensersatz statt der Leistung; vielmehr müssen - bis auf den Schaden - auch die Voraussetzungen gemäß § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorgelegen haben, das Schadensersatzverlangen muss also berechtigt gewesen sein (ausführlich BGH, Urteil vom 14.10.2020 - VIII ZR 318/19 -, juris Rn. 14 - 26). Dies trifft auf das Schadensersatzverlangen vom 01.12.2017 nicht zu (s. zu a.)
aa. Der Kläger hat jedoch eine Mangelhaftigkeit der Nacherfüllung durch das Software-Update nicht ausreichend dargetan. Er hat im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 24.09.2018 als konkrete Mangelerscheinungen allein Verbrennungsgeräusche bei Vollgas im vierten Gang und einen Anstieg des Kraftstoffverbrauchs um 0,5 - 1 Liter (zu unterstellen: je 100 km) angeführt. Hieraus lassen sich Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht ableiten. Die akustische Wahrnehmbarkeit von Verbrennungsgeräuschen, deren Ausmaß der Kläger nicht präzisiert, beschränkt sich danach auf die selten Fälle des Vollgasgebens im vierten Gang - der generell nur für kurze Zeit vor dem Hochschalten in den fünften Gang genutzt wird -, welches wiederum überhaupt nur bei Nutzung des Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaften in Betracht kommt. Der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch hängt von vielen Faktoren wie etwa der Fahrweise (sportlich, gemäßigt), dem Streckenprofil (Stadtverkehr, Überland- oder Autobahnfahrten) und der Außentemperatur ab. Insofern hätte der Kläger näher darstellen müssen, inwiefern eine Ursächlichkeit allein (einer) dieser Faktoren für den behaupteten Kraftstoffverbrauchanstieg ausgeschlossen ist. Ferner hat der Kläger nicht mitgeteilt, wie hoch der Verbrauch in der Zeit vor Aufspielen des Software-Updates war; danach ist nicht feststellbar, dass der Verbrauch seit Aufspielen des Updates den vom Hersteller angegebenen Verbrauch überhaupt überschreitet, was - bei Fehlen einer besonderen Beschaffenheitsvereinbarung - Voraussetzung für einen Mangel ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 -, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014 - 5 U 70/12 -, juris Rn. 17/18).
bb. Unabhängig davon scheitert ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wiederum am Unterlassen einer Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 BGB) bzw. am Fehlen von deren Entbehrlichkeit (§§ 281 Abs. 2, 440 S. 1 BGB). Vor der Klagezustellung am 01.02.2018, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechtigung eines etwaigen mit der Klagezustellung erklärten weiteren Schadensersatzverlangen, hat weder der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt noch die Beklagte zu 1. eine Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert. Da es sich beim Aufspielen des Updates am 23.01.2018 um den ersten Versuch der Nacherfüllung handelte - dem eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB nicht vorausgegangen war (bei vorheriger Fristsetzung ist dem Verkäufer grundsätzlich keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19 -, juris Rn. 38 ff.) -, ist die Nachbesserung auch nicht fehlgeschlagen (§ 440 S. 1 Alt. 2, S. 2 BGB) und hätte der Beklagten zu 1. die Möglichkeit gegeben werden müssen, etwaige updatebedingte Folgemängel anderweitig - etwa durch Veränderungen am Motor selbst - zu beseitigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 27 U 62/19 -, juris Rn.72/73). Die Unmöglichkeit einer solchen Nacherfüllung behauptet der Kläger lediglich, ohne dies mit Sachvortrag zu untersetzen. Eine Nacherfüllung wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen.
c. aa. Das Festhalten des Klägers an seinem Schadensersatzbegehren im Prozessverlauf nach Klagezustellung kann nicht als konkludent erklärtes neues bzw. sich stetig erneuerndes Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung betrachtet werden, so dass es insoweit auf die Frage nicht ankommt, ob die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung (Beseitigung der Folgemängel) deshalb eingetreten und zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geführt haben könnte, weil die Beklagte zu 1. - wie der Kläger geltend macht - im Prozess die Existenz der Folgemängel bestritten und in dieser Weise eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Mit Blick auf seine dem Rücktritt ähnliche potentielle Gestaltungswirkung (§ 281 Abs. 4 BGB) entzieht sich das - unberechtigt angebrachte - Schadensersatzverlangen der Fiktion, es werde fortwährend neu erklärt, sondern verlangt danach, tatsächlich neu erklärt zu werden. Ein unwirksamer Rücktritt wird nicht durch nachträgliche Erfüllung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts wirksam, sondern muss ein weiteres Mal ausgesprochen werden. Es geht nicht an, dieses Erfordernis durch die Fiktion einer fortwährend wiederholten Rücktrittserklärung - abgeleitet aus dem prozessualen Festhalten an den Rücktrittsfolgen - zu umgehen. Gleiches muss für das Schadensersatzverlangen gelten. War es mangels Vorliegen seiner Voraussetzungen unwirksam, muss es nach Eintritt seiner Wirksamkeitsvoraussetzungen - ggf. konkludent - wiederholt werden.
bb. Unabhängig davon hat die Beklagte zu 1. Folgemängel des Software-Updates nicht in einer der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung gleichkommenden Weise bestritten. Sie legt in erster Linie dar, aus welchem Grunde der Vortrag des persönlich angehörten Klägers zu den Folgemängeln unsubstantiiert sei, dass sie infolge der behördlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Freigabe des Updates vom Nichtbestehen der Folgemängel ausgehe, und sich aus diesen Gründen zu den behaupteten Folgemängeln mit Nichtwissen erkläre. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass die Beklagte zu 1. nach einer Präzisierung des klägerischen Vortrags zu den Folgemängeln bzw. einem gerichtlichen Hinweis, die Folgemängel seien bereits ausreichend vorgetragen, das Vorhandensein der Folgemängel zumindest geprüft und ggf. auch abgestellt hätte. Da in dem Bestreiten von Mängeln eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung nur dann gesehen werden kann, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen (BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 -, juris Rn. 22), stellt sich mangels Vorliegen solcher „weiteren Umstände“ das prozessualen Bestreiten der Beklagten zu 1. nicht als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne eines „letzten Worts“ dar.
2. Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Fahrzeug auch nicht nach §§ 346, 437 Nr. 2, 440 BGB verlangen. Der Kläger konnte zwar den Rücktritt schon allein deshalb noch erklären, weil sein(e) Schadensersatzverlangen unbegründet war(en) und infolgedessen nicht zum Erlöschen der wechselseitigen Erfüllungsansprüche geführt hat (haben); ferner könnte - neben der Berufungsbegründung - bereits der Schriftsatz vom 17.12.2018 als konkludente Rücktrittserklärung gedeutet werden. Diese ist jedoch - unabhängig davon, ob in dem genannten Schriftsatz und/oder in der Berufungsbegründung enthalten - unwirksam, weil die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nicht vorlagen; der Kläger hat Folgemängel des Software-Updates nur unzureichend dargetan und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht nach §§ 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich. Zum Zwecke der Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. b. und c. bb. Bezug genommen.
3. Dem Kläger steht auch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Rückzahlung (zumindest) des Kaufpreises nicht zu. Die Kaufpreiszahlung ist mit rechtlichem Grund erfolgt.
Nach § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen Neufahrzeuge im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug als Neufahrzeug zu betrachten ist und ob die Beklagte gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen hat, was davon abhängt, ob die Übereinstimmungsbescheinigung Gültigkeit nur beanspruchen kann, wenn sie inhaltlich richtig ist, oder bereits dann, wenn der Hersteller sie formell korrekt ausgestellt hat (im letzteren Sinne OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2020 - I-30 U 31/19, 30 U 31/19 -, juris Rn. 69; offen lassend BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 76). Denn auch ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV führte nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB. § 134 BGB beschränkt die Privatautonomie zum Schutz der allgemeinen gesetzlichen Werteordnung, indem Rechtsgeschäften, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die Wirksamkeit versagt wird, soweit dies nach Sinn und Zweck des jeweils konkret verletzten Verbotsgesetzes geboten ist. Sind beide Parteien eines Rechtsgeschäfts Adressaten des Verbots, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das verbotswidrige Geschäft keine Wirkungen entfalten soll. Richtet sich das gesetzliche Verbot nur an eine Partei, dann lässt ein Verstoß die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hingegen regelmäßig unberührt; es sei denn, der Zweck des Verbots erfordert die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98 -, juris Rn. 18). § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich mit seinen Handlungsalternativen (Feilbieten, Veräußern und Inverkehrbringen) ausschließlich an den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs. Danach ist grundsätzlich von der Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen. Dem widersprechen auch nicht Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Die Sicherung der Übereinstimmung produzierter Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp wird durch die in § 25 EG-FGV vorgesehenen Maßnahmen - u. a. den Widerruf der erteilten Typengenehmigung - gewährleistet. Einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit von gegen § 27 EG-FGV verstoßenden Kaufverträgen bedarf es nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020 - I-30 U 33/19, 30 U 33/19 -, juris Rn. 61; OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 - 11 U 55/18 -, juris Rn. 68 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 -, juris Rn. 37 ff.).
4. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten zu 1. auch nach §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 EG-FGV keinen Schadensersatz verlangen. Der Beklagten zu 1., die keine Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte und auch nicht haben musste, kann eigenes schuldhaftes oder gar sittenwidriges Verhalten nicht vorgeworfen und solches der Volkswagen AG und/oder deren Konzernunternehmen nicht zugerechnet werden. Darüber hinaus scheidet ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 EG-FGV auch deshalb aus, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht den Schutz vor der Eingehung ungewollter Verbindlichkeiten bezweckt, wie der Kläger ihn mit seiner Klage auf Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, a. a. O., Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, zitiert nach juris Rn. 11 ff.).
II. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.
Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2. aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB oder aus einer anderweitigen deliktischen Haftung bestehen nicht. Die Beklagte zu 2. war mit der Entwicklung, Herstellung sowie Einbau von Motoren der Baureihe EA 189 und auch der Herstellung von mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeugen nicht befasst, sondern importiert lediglich von einem Konzernunternehmen der Beklagten zu 3. in Tschechien hergestellte Fahrzeuge der Marke Skoda nach Deutschland. Anknüpfungspunkte für eine auf die Kenntnis/Unkenntnis der Organe oder sonstigen verfassungsgemäßen Vertreter der Beklagten zu 2. von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motoren der Baureihe EA 189 bezogene sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2. zeigt der Kläger allein mit dem Hinweis auf deren Zugehörigkeit zum Konzern der Beklagten zu 3. nicht auf. Zudem findet eine umfassende voraussetzungslose Zurechnung des bei einer Konzerngesellschaft vorhandenen Wissens an alle anderen Konzerngesellschaften nicht statt. Maßgeblich für eine Wissenszurechnung ist vielmehr, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt. Eine derartige Verantwortung kann sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, mit der Folge, dass ihr das Wissen der Tochtergesellschaften zuzurechnen ist, soweit sie es nach diesen Pflichten organisieren muss. Vorliegend geht es aber nicht um die Zurechnung des Wissens der Beklagten zu 2. als Tochtergesellschaft zulasten der Konzernobergesellschaft, der Beklagten zu 3., sondern um den umgekehrten Fall der Zurechnung des Wissens der Konzernobergesellschaft zur Tochtergesellschaft, die regelmäßig - für eine Abweichung von der Regel ist nichts ersichtlich - nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich ist. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19 - juris Rn. 114 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2019 - 13 U 136/18 -, juris Rn. 24).
III. Anspruch gegen die Beklagte zu 3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3. aus § 826 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 31 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für das streitgegenständliche Fahrzeug entrichteten Kaufpreises - abzüglich eines Nutzungswertersatzes - sowie der für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Standheizung und Anhängerkupplung aufgewendeten - mit Blick auf deren siebenjährige Nutzung zu reduzierenden - Kosten Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs.
1. Die Beklagte zu 3. hat zumindest mit Billigung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters - und ihr deshalb gemäß § 31 BGB zurechenbar - die Entscheidung getroffen, die Motoren der Baureihe EA 189 - ein solcher Motor ist auch in dem streitgegenständliche Fahrzeug verbaut - mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer „Umschaltlogik“ auszustatten, diese Motoren in unzählige von der Beklagten zu 3. und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typengenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen bzw. durch ihre Konzernunternehmen bringen zu lassen, um durch verfälschte Messergebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipulierend zu beeinflussen und dadurch Kosten zu ersparen, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und ihren Umsatz zu erhöhen. Ein solches Verhalten ist auch im Verhältnis zum Kläger, der das Fahrzeug im Februar 2013 erworben hat, objektiv und subjektiv sittenwidrig und steht bei wertender Betrachtung einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers gleich (vgl. nur: BGH, Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - und vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 -).
Durch dieses einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten ist der Kläger veranlasst worden, im Februar 2013 den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zu schließen, den er, hätte er Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung gehabt, nicht geschlossen hätte. Der dem Kläger aus §§ 826, 249 BGB zustehende Schadensersatzanspruch ist deshalb darauf gerichtet, ihn so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 55).
2. a. Auf den danach von der Beklagten zu 3. zu erstattenden Kaufpreis muss der Kläger sich allerdings nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dies entspricht nicht nur der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu nur beispielhaft: Urteile vom 12.02.2020 - 4 U 65/19 -, vom 17.06.2020 - 4 U 115/19 -, vom 02.09.2020 - 4 U 199/19 - und 30.09.2020 - 4 U 220/19 -), sondern ebenso derjenigen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn 64). Dabei haben sich sowohl der Senat als auch der Bundesgerichtshof bereits ausführlich u. a. mit den klägerseits gegen den Ansatz von Nutzungswertersatz vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, die sämtlich nicht durchgreifen.
Der anzurechnende Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO anhand des linearen Wertschwundes, also des anteiligen Verhältnisses des Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits, zu schätzen (OLG München, Urteil vom 15.01.2020 - 20 U 3219/18 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325). Dabei ist für das streitgegenständliche Fahrzeug - einen Skoda Octavia Combi II 1.6 TDI -, das der Mittelklasse zuzuordnen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen.
Unter Berücksichtigung des im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 18.11.2020 unstreitig gestellten aktuellen Kilometerstandes von 153.892 km errechnet sich der vom Kläger zu entrichtende Nutzungswertersatz nach der Formel
Bruttokaufpreis : Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt x (nach Erwerb) gefahrene Kilometer
auf 10.042,47 € (19.577,92 € : (300.000 km - 15 km) x (153.892 km - 15 km).
Es besteht kein Grund, den so errechneten Nutzungsvorteil im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung herabzusetzen; die fortdauernde Nutzbarkeit des Fahrzeugs war allein aus Rechtsgründen nicht sichergestellt, auf den tatsächlichen Gebrauch hatte dies aber keinerlei Auswirkungen. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.
Nach Abzug des Nutzungswertes beläuft sich der von der Beklagten dem Kläger zu ersetzende Schaden noch auf 9.535,45 € (19.577,92 € - 10.042,47 €).
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3. aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem 02.02.2018 einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem um den errechneten Nutzungsvorteil reduzierten Kaufpreis (9.535,45 €). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger einen Teil der auf den zu verzinsenden Kaufpreisanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile erst nach Rechtshängigkeit erlangt hat mit der Folge, dass der gemäß § 291 BGB zu verzinsende Betrag bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher lag als der schließlich zuzusprechende Betrag (BGH Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris Rn. 38). Geht man nach der Lebenserfahrung davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug im gesamten Zeitraum zwischen dem Fahrzeugerwerb und dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren im Wesentlichen gleichmäßig genutzt hat, bedeutet dies, dass er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 02.02.2018 ca. 97.621 km gefahren war und sich deshalb bezogen auf diesen Zeitpunkt Nutzungsvorteile in Höhe von 6.371,00 € anrechnen lassen muss. Der bei Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsende Betrag beläuft sich deshalb auf 13.206,92 €. Ausgehend von der Laufleistung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war der Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29.04.2019 weitere 24.819 km gefahren mit der Folge, dass sich der zu verzinsende Betrag bezogen auf diesen Zeitpunkt um insgesamt 7.991,00 € auf 11.586,92 € und schließlich - wie ausgeführt - bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf 9.535,45 € reduziert hat. Mit dem Abstellen auf diese Zeitpunkte wird der Umstand der sukzessiven Verringerung des zu verzinsenden Betrages hinreichend erfasst; eine weitergehende Differenzierung erscheint angesichts der ohnehin lediglich zu schätzenden Grundlage für die Bemessung der Nutzungsvorteile nicht sachgerecht.
b. Weiter hat der Kläger aus §§ 826, 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einer Standheizung (1.900,00 €) und einer Anhängerkupplung (646,53 €). Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 18.11.2020 dargelegt, dass und warum er die Bezahlung dieser Beträge durch den Kläger für unstreitig erachtet - so ist die Rechnung über die Standheizung vom 28.03.2013 mit dem Aufdruck „bez. 28.03.“ versehen und ferner nicht nachvollziehbar, dass der Kläger das Fahrzeug jeweils ohne vorherigen Ausgleich der Rechnungen über die Kosten für Standheizung und Anhängerkupplung hätte zurückerhalten können -, und die Beklagte zu 3. ist dem nicht entgegengetreten. Bei den Kosten für Standheizung und Anhängerkupplung handelt es sich um nach § 249 BGB ersatzfähige nutzlos gewordene Aufwendungen. Der Kläger hat im Jahr 2013 Standheizung und Anhängerkupplung im späterhin enttäuschten Vertrauen auf den dauerhaften Bestand des Fahrzeugkaufs installieren lassen; durch die Zug-um-Zug-Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte wird der Kostenaufwand für diese Nachrüstungen teilweise nutzlos (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 133; Grüneberg, in: Palandt, a. a. O., vor § 249 Rn. 17, § 249 Rn. 60). Der Nachrüstungsaufwand unterscheidet sich damit von den Kosten für Stoffe wie Diesel und Verschleißteile, die sich mit der Nutzung eines jeden - auch nicht von Stilllegung bedrohten - Kraftfahrzeugs zwangsläufig verbrauchen und vom Schutzzweck des § 826 BGB nicht umfasst sind (vgl. Senat, Urteil vom 08.07.2020 - 4 U 115/19 -, juris Rn. 73/74 m. w. N.). Da der Kläger Standheizung und Anhängerkupplung bereits seit über sieben Jahren nutzt, ist der Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 2.546,53 € ausgehend von einer in Anwendung von § 287 ZPO geschätzten Abschreibungszeit von zehn Jahren um 70 % zu reduzieren und beträgt mithin noch 763,96 €.
Grundlage für den zuerkannten Anspruch auf Zinsen aus diesem Betrag seit dem 02.02.2018 sind §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Eine weitere Aufgliederung des für die Zinsen maßgeblichen Ausgangsbetrages für die Zeit ab Rechtshängigkeit in Parallelität zu den sich aus dem Kaufpreis abzüglich des sukzessive entstehenden Vorteilsaugleichs infolge Fahrzeugnutzung ergebenden Zinsen (s. zu 2. a.) erscheint wegen der Geringfügigkeit der Mehrzinsen, die aus einem solchen Vorgehen angesichts des niedrigen Ausgangsbetrags resultierten, unangemessen und unterbleibt daher.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Nach den am 25.05.2020 und 30.07.2020 verkündeten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs - VI ZR 252/19, VI ZR 354/19, VI ZR 367/19, VI ZR 397/19 und VI ZR 5/20 - sind die in diesem Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.124,45 € festgesetzt.