Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.12.2020 – 6 W 53/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1203.6W53.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe
verweigernde Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.04.2020
teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für den Rechtsstreit erster Instanz für die beabsichtigte Klage
betreffend die Anträge zu 1) und 2) in der Fassung vom 20.12.2019 Prozesskosten-
hilfe zu einem Streitwert von 6.000 € unter Beiordnung von Rechtsanwalt
M… L… in F… bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der unter gesetzlicher Betreuung stehende, im Jahr 1940 geborene Kläger lebt in einem Pflegeheim.
Er ist neben der Antragsgegnerin, seiner Tochter, Miteigentümer eines Hausgrundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die Antragsgegnerin lebt in diesem Haus.
Sie war mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 13.04.2016 zur Betreuerin des Antragstellers bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2019 wurde die Antragsgegnerin als Betreuerin entlassen.
Der Antragsteller, vertreten durch die neue Betreuerin, nimmt die Antragsgegnerin mit der beabsichtigten Klage auf Auskunft betreffend Verfügungen über sein Konto bei der Sparkasse …in dem Zeitraum 10.05.2016 bis 19.12.2016 in Höhe von 24.000 € in Anspruch, ferner auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft durch eidesstattliche Versicherung (Anträge zu 1. und 2.).
Weiter begehrt der Antragsteller hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Angaben über Einnahmen und Ausgaben in dem Rechenschaftsbericht nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, deren Verurteilung dahin, an ihn 24.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne von § 114 ZPO sei nicht feststellbar. Der Antragsteller sei verpflichtet, seinen Anteil am Nachlass einzusetzen, z.B. durch Belastung des Erbteils. Für den Antragsteller sei die Immobilie nicht als geschütztes Sondervermögen anzusehen, da er diese nicht bewohne. Der Antragsteller hätte sich um eine Belastung bzw. Veräußerung der Immobilie bemühen müssen.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Er macht geltend, eine Belastung der Immobilie scheide aus, da er nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen kein Darlehen erhalten könne. Dies zeige das nunmehr vorgelegte Schreiben der Sparkasse … vom 26.10.2020, womit seine Kreditanfrage negativ beantwortet worden sei. Eine Veräußerung der Immobilie scheitere am Widerstand der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 13.11.2020 habe das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die begehrte Auskunft verweigert.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Antragsteller ist auch bedürftig im Sinne von § 114 ZPO.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht hinsichtlich des Hauptantrags betreffend Auskunft- und Rechenschaftspflicht.
a. Die beabsichtigte Klage ist keine vollständige Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO. Im Falle einer Stufenklage wäre über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage, also auch betreffend die noch unbezifferte Leistungsstufe zu entscheiden. Eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO setzt voraus, dass mit einer Klage auf Rechnungslegung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe dessen verbunden wird, was aus dem Rechtsverhältnis geschuldet wird. Statt auf einen bestimmten Betrag ist der Leistungsantrag auf den „sich aus der Auskunft ergebenden Betrag“ gerichtet, der Inhalt des Leistungsantrags ergibt sich erst aus der erteilten Auskunft. Daran fehlt es hier.
b. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, da sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum fremdnützig für den Geschäftskreis des Antragstellers tätig und zur Wahrnehmung dessen Interessen verpflichtet war, § 666 BGB. Die Vorschriften des Auftragsverhältnisses, insbesondere §§ 66, 667 BGB, sind auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechend anwendbar. Zwar besteht zwischen ihnen kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB. Der Betreuer leitet seine Befugnis stattdessen aus der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab. Der Betreuer hat aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten (s. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2013 – 1 U 157/12). Der Betreuer ist wie ein Beauftragter verpflichtet, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, sofern er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O.).
c. Die vom Antragsteller selbst ins Feld geführte Frage der eventuell eingetretenen Verjährung des Leistungsanspruchs betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum führt nicht zur Verneinung der Erfolgsaussichten der Auskunftsklage. Zwar hat die Antragsgegnerin sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass auch in einem solchen Falle im Prozesskostenhilfeverfahren eine entsprechende Verteidigungs-möglichkeit des Gegners zu prüfen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. § 114 Rn 24).
Verjährung ist bislang nicht eingetreten, denn gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB war die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) gehemmt während der Dauer des Betreuungsverhältnisses, dieses endete erst im März 2019.
2. Betreffend den hilfsweise formulierten Antrag, der nicht etwa die Klage in Stufe 3 (Leistungsstufe) darstellt, kann derzeit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 24.000 € für den Fall, dass diese nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt die Angaben über die Einnahmen und Ausgaben gemacht hat.
Dabei soll es sich wohl um eine beabsichtigte Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (§ 259 ZPO) handeln. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist derzeit nur über die beabsichtigte Klage im Hauptantrag zu entscheiden und erst wenn die vom Kläger formulierte Bedingung eingetreten ist, ist über die Erfolgsaussichten der Klage im Hilfsantrag zu entscheiden.
3. Der Antragsteller ist auch bedürftig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO.
Auf die Beleihung bzw. Veräußerung der im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Immobilie kann der Antragsteller nicht verwiesen werden.
Er hat im Beschwerdeverfahren durch Vorlage des Schreibens seiner kontoführenden Bank glaubhaft gemacht, dass eine Beleihung seines Anteils am Nachlass bzw. seines Miteigentumsanteils an der Immobilie nicht in Betracht kommt wegen mangelnder Kreditwürdigkeit.
Zwar erstrebt die derzeitige Betreuerin des Antragstellers die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Verwertung der Immobilie durch Teilungsversteigerung. Ein Verweis des Antragstellers auf den Einsatz des Versteigerungserlöses steht aber entgegen, dass ein Verwertungserfolg in einem überschaubaren Zeitraum fraglich ist. Eine im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin zu erwartende Verwertung der Immobilie in nächster Zeit ist nicht zu erwarten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2007 – 3 W 68/06; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2003 – 15 W 3/03; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2009 – 6 E 1287/08).
Der Streitwert der beabsichtigten Klage bemisst sich nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Dieser ist zu bemessen mit 1/4 des Betrages, auf den sich das Auskunftsbegehren bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.