Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.12.2020 – 1 AR 14/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1223.1AR14.20.00
Tenor§
Der Senat stellt seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten (X1) (alias u.a.: (X2)) an die Russische Föderation vorerst zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Die gegen den Verfolgten (X1) (alias u.a.: (X2)) verhängte Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe§
I.
1. Die Behörden der Russischen Föderation ersuchen mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 4. August 2017 unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Khamovniki District Court in Russland vom 07. September 2005 und auf den Haftbefehl des Lefortovo District Court in Moskau vom 01. November 2007 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes nach Art. 105 und wegen Angriffs auf das Leben eines staatlichen Funktionärs in der Absicht der Unterbindung seiner staatlichen Tätigkeit (Terrorakt) nach Art. 33 Abs. 3, Art. 277 des russischen Strafgesetzbuches.
Der Verfolgte war zuvor am 15. Juli 2020 vorläufig festgenommen worden; das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hatte am 16. Juli 2020 eine Festhalteanordnung erlassen. Der Senat hat unter dem Datum des 24. Juli 2020 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Nach Eingang der Auslieferungsunterlagen hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2020 den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl durch einen unbeschränkten Auslieferungshaftbefehl ersetzt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 24. Juli 2020 und den unbeschränkte Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2020 verwiesen. Weitere Haftfortdauerentscheidungen hat der Senat am 19. Oktober 2020 und am 2. November 2020 erlassen.
Der Verfolgte befindet sich wegen des Auslieferungsverfahrens seit dem 15. Juli 2020 in Haft, gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt (…).
2. Nach den, dem Senat vorliegenden Auslieferungsunterlagen, insbesondere den Beschlüssen der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 10. Mai 2006 und 03. August 2020, den Verfolgten als Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen, der Entscheidung über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme der Inhaftierung des Bezirksgerichts Lefortovskij der Stadt Moskau vom 01. November 2007, der Anordnung über die Auswahl der Sicherheitsmaßregel in Form von Inhaftnahme der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 07. September 2005, der Anordnung der Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung durch die Zwischenbezirksstaatsanwaltschaft der Stadt Moskau vom 07. September 2005 und dem Beschluss über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung der Hauptermittlungsverwaltung des Ermittlungskomitees Russlands für die Stadt Moskau vom 18. Mai 2006, dem Beschluss der 3. Abteilung der operativen Fahndungsverwaltung Russlands über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 18. September 2007, dem Beschluss der Untersuchungsverwaltung Russlands über die Heranziehung als Beschuldigten vom 10. Mai 2006 sowie der amtlichen Übersetzung folgender Bestimmungen des Strafgesetzbuches der russischen Föderation: Artikel 15 (Kategorien der Verbrechen), Artikel 78 (Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Erlöschen der Verjährungsfrist) und Artikel 105 (Totschlag), wird dem Verfolgten vorgeworfen, im November 2005 das Angebot des (Z1) angenommen zu haben, gegen eine Belohnung von 150.000,00 USD den Delegierten der Staatsduma der Russischen Föderation, (Z2) zu töten. Er soll (Z3), (Z4) und Unbekannte als Mittäter einbezogen und die Rollen und Aufgaben für die Tatbegehung aufgestellt haben. Dem (Z1) soll er die Anweisung gegeben haben, das versprochene Geld an die Mittäter zu übergeben. Die Vollendung der Tat soll jedoch von den Strafverfolgungsbehörden vereitelt worden sein. Nach der weiteren Sachverhaltsschilderung in der Verordnung über die Heranziehung als Beschuldigter/Haftbefehl vom 03. August 2020 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, im April 2005 bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe, steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.