Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.12.2020 – 1 OLG 53 Ss OWi 638/20
1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1228.1OLG53SS.OWI638.2.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 16. September 2020 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 16. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam -Bußgeldstelle- setzte mit Bescheid vom 22. Juli 2020 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h, begangen am … Mai 2020 um … : … Uhr in P… auf der …straße Brücke bis T…, Fahrtrichtung …, ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € fest. Nach form- und fristgerechtem Einspruch des Betroffenen beraumte die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Potsdam mit Verfügung vom 24. August 2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. September 2020 an, die Ladung wurde dem Betroffenen am 01. September 2020 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 15. September 2020 hatte der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt, ausdrücklich erklärt, weitere Einlassungen zur Sache nicht zu machen und beantragt, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden.
Der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Akte beilag, ist nicht beschieden worden.
Nachdem der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin am 16. September 2020 nicht erschienen war, verwarf das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 22. Juli 2020.
Hiergegen wendet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, zugleich erhebt er Rechtsbeschwerde.
II.
Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden, wobei bei Geldbußen von nicht mehr als 100,- Euro gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG mit der Verfahrensrüge nur die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann. Denn ansonsten wird die Rechtsbeschwerde bei Geldbußen von nicht mehr als 100,- Euro nur zur Fortbildung des Rechts bei Anwendung materieller Rechtsnormen zugelassen.
Die Antragsbegründung enthält insoweit eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird.
2. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs – vorläufigen – Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zu Erscheinen in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft unbeschieden gelassen.
§ 74 Abs. 1 OWiG gestattet die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbunden war. Die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung setzt einen Antrag des Betroffenen voraus, der sich – wie vorliegend – auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung bezieht und im Falle der Aussetzung der Hauptverhandlung wiederholt werden muss (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 08.l05.2006 - 4 Ss OWi 217/06; KG Beschluss vom 07.09.2000 - 2 Ss 184/00 -, jeweils: in Juris).
Im Falle der Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG muss sich das Gericht im Urteil auch mit Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen, wozu insbesondere ein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gehört. Dies gilt umso mehr, wenn dieser Antrag – wie hier – vor der Verwerfung des Einspruchs nicht beschieden worden ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 273). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen. Ob der Betroffene auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen zu entbinden ist, steht nämlich nicht gänzlich im Ermessen des Gerichts; vielmehr ist dem Antrag zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG – wie im vorliegenden Fall – vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2009 -1 Ss-OWi 78 Z/09 OLG Stuttgart ZfS 2003, S. 210).
Die angefochtene Entscheidung verletzt den Rechtsmittelführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn wird ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nicht beschieden oder nicht oder zu Unrecht zurückgewiesen und ergeht daraufhin ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, liegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung, auf die der Entbindungsantrag gestützt wird (§ 73 Abs. 2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit dem Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Erklärungen – seine Einlassung oder seine Aussageverweigerung – zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit in der Sache entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind (vgl. OLG Köln ZfS 2002, S. 254; BayObLG ZfS 2001, S. 185; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 26. September 2005, 2 Ss (OWi) 155 Z/05; Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 - 1 Ss (Owi) 270 B/05 - ; Senatsbeschluss vom 25. September 2006 - 1 Ss (OWi) 172 B/06 -; Senatsbeschluss vom 22. November 2007 - 1 Ss (Owi) 251 B/07).
Hat – wie hier – der Betroffene in seinem „Entbindungsantrag“ zugestanden, zur fraglichen Zeit das Fahrzeug, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, geführt zu haben und weiter angekündigt, er werde in der Hauptverhandlung keine weiteren sachdienlichen Angaben machen, ist es in der Regel nahe liegend, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Dann ist nämlich von ihm eine weitere Aufklärung zum Schuldspruch nicht zu erwarten.