Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.12.2020 – 9 WF 285/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1230.9WF285.20.00
Tenor§
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus, Zweigstelle Guben, vom 05.10.2020 (Az. 230 F 118/20) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die im eigenen Namen erhobene und gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung gibt keinen Grund zur Beanstandung.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Diesen Betrag hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers mit 6.000 € ermittelt. Dagegen erinnert die Beschwerde nichts.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Vermögen der Ehegatten (in Form einer unbelasteten Immobilie mit einem Wert von 100.000 €) bei der Wertbemessung unberücksichtigt geblieben ist.
Für die in die Wertberechnung einzubeziehenden Vermögensverhältnisse enthält das Gesetz - anders als für das Bewertungskriterium der Einkommensverhältnisse - keine Vorgaben. Dies hat zur Folge, dass sich sowohl im Grundsätzlichen als auch hinsichtlich der Bewertungsmethoden unterschiedliche Auffassungen darüber herausgebildet haben, in welcher Weise das Vermögen nach billigem Ermessen bei der Ermittlung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen ist.
In der Rechtsprechung wird der um Verbindlichkeiten bereinigte Vermögensbetrag beider Ehegatten in aller Regel um Freibeträge gekürzt, die sich je nach Oberlandesgericht für jeden Ehegatten auf zwischen 15.000 € und 64.000 € sowie zusätzlich für jedes Kind auf zwischen 7.500 € und 35.000 € belaufen (zum Überblick über die gerichtliche Praxis: Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 6. Aufl., § 43 FamGKGRn. 17). Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (so OLG Hamburg, JurBüro2019, 260; OLG Hamm, FF 2019, 167; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1771; KG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - 18 WF 51/17).
Das Amtsgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.11.2020 den in die Wertbemessung einzustellenden Vermögensbetrag mit 1.500 € ermittelt. Der Beschwerdeführer ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten (siehe Schriftsatz vom 16.12.2020). Letztlich kommt es auf die Richtigkeit des ermittelnden Vermögenswerts überhaupt nicht an.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde das Vermögen der Ehegatten mit 5.000 € (5 % von 100.000 €) in die Wertbemessung einbeziehen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass vorliegend bei der Gesamtabwägung dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Ehesache, der äußerst gering ist, besondere Bedeutung zukommt und einen Abschlag rechtfertigt. Als Maßstab dafür, ob der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder –erhöhend zu berücksichtigen ist, gilt der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Verfahren (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 529). Die einvernehmliche Scheidung ist der statistische Regelfall und rechtfertigt allein deshalb keinen Abschlag (vgl. etwa OLG Hamm, FF 2019, 167; OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 1298 m.w.N.). Ein Abschlag kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren - wie hier - durch alsbaldige Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ruhens mit wenig Aufwand erledigt. Dabei werden Kürzungen zwischen 20 % und 50 % vorgenommen (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, a.a.O., § 43 FamGKGRn. 20 m.w.N.). Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens - etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags - rechtfertigt einen Wertabschlag bis zum Mindestwert von 3.000 € (vgl. Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Anh. zum FamGKG, Stichwort „Ehesachen“, Rn. 22; Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl., § 43 FamGKGRn. 7).
Nach alledem ist der festgesetzte Wert für die Ehesache (6.000 €) jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Unter Hinzurechnung des Mindestwerts von 1.000 € für die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) ergibt sich ein Verfahrenswert von 7.000 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.