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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.01.2021 – 12 U 104/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0114.12U104.20.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 19 O 138/19, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.364,53 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2019 zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 82,46 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Octavia mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.171,67 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig, soweit er die Berufung wegen des Zinsanspruchs teilweise zurückgenommen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1.1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 26.06.2013 von der Autohaus … GmbH ein Gebrauchtfahrzeug Skoda Octavia zu einem Kaufpreis von 25.990,00 €, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine Laufleistung von 18.487 km aufwies. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Abgasnorm EU 5, ausgerüstet. Dieser Motor war bei Erwerb mit einer Motorsteuerungssoftware ausgerüstet, die die Abgasrückführung steuert und erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten „neuen europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchfährt. Bei Durchfahrung des NEFZ wurde der Abgasrückführungsmodus 1 aktiviert, in welchem es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren NOx-Ausstoß kommt, der maßgeblich für die Erlangung der EG-Typgenehmigung ist. Unter den Fahrbedingungen des normalen Straßenverkehrs wurde der Abgasrückführungsmodus 0 aktiviert, der die Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß reduzierte, womit es zu einem höheren NOx-Ausstoß kam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit am 31.03.2020 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 826, 823 Abs. 2, 831 BGB i. V. m. § 263 StGB seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und sei daher am 31.12.2018 abgelaufen, sodass weder die Klageeinreichung am 17.05.2019 noch die zeitweise Anmeldung des Klägers zum Klageregister der Musterfeststellungsklage ab Februar 2019 zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt hätten. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits im Jahre 2015 entstanden. Auch eine Klageerhebung sei in diesem Jahr möglich gewesen, wie sich bereits aus den in diesem Jahr eingereichten ersten Klagen im Diesel-Abgasskandal ergebe. Der Kläger habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangen können, sodass er so zu behandeln sei, als ob er die entsprechende Kenntnis gehabt habe. Eine grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners habe jedenfalls am 31.12.2015 vorgelegen. Der VW-Abgasskandal sei Ende 2015 allgemein bekannt gewesen, wie auch der Kläger zugestanden habe. Infolgedessen sei der Öffentlichkeit und damit auch dem Kläger bekannt gewesen, dass die Beklagte millionenfach und systematisch die streitige Software in Motoren habe verbauen lassen. Da der Kläger im Juni 2013 ein Dieselfahrzeug erworben habe, habe sich ihm aufgrund der ihm bekannten Berichterstattung der Verdacht aufdrängen müssen, dass auch sein Fahrzeug von diesem Skandal betroffen sein könne. Es hätte ihm in dieser Situation oblegen, auf die mühe- und kostenlos zur Verfügung stehenden Informationen zuzugreifen und sich weiter zu informieren, wobei er die Existenz der von der Beklagten bzw. von deren Töchterfirmen freigeschalteten Websites festgestellt hätte, die ein Feststellen der Betroffenheit seines Fahrzeuges ermöglicht hätte. Zudem hätte er durch einen Anruf in einem Serviceunternehmen der Beklagten die Betroffenheit seines Fahrzeuges abklären können. Durch das Unterlassen entsprechender Nachfragen habe der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und eine für ihn auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit in nahezu unverständlicher Weise nicht genutzt. Es habe im Jahre 2015 auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden, sodass bereits in diesem Jahr eine Klageerhebung zumutbar gewesen sei. Der Kläger könne schließlich Schadensersatzansprüche auch nicht darauf stützen, dass er durch das Aufspielen einer weiteren und aus seiner Sicht unzulässigen Abschalteinrichtung erneut getäuscht worden sei. Es fehle bereits am Nachweis einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der Beklagten. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 09.04.2020 zugestellte Urteil mit am 28.04.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 03.06.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten und vertieft dieses. Er ist weiterhin der Auffassung, ihm stünden sowohl vertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, insbesondere bestehe ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Auch liege in dem seitens der Beklagten aufgespielten Software-Update ein weitergehender Betrug, da auch nach dem Aufspielen des Updates die Abgaswerte nicht eingehalten würden. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Landgerichtes zur Verjährung im Übrigen. Die Beklagte habe bereits hinreichend konkrete Tatsachen zu seiner Kenntnis über die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug nicht vorgetragen und bewiesen. In der unübersichtlichen Berichterstattung in den Medien finde sich kein Anhaltspunkt für die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns der Beklagten sei seine Kenntnis nicht substantiiert dargetan. Zudem sei wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage eine Klageerhebung im Jahre 2015 bereits unzumutbar gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liege bei ihm ebenfalls nicht vor. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gebe es nicht. Der Fahrzeughalter gehe zudem bei schwerwiegenden Problemen mit dem Kraftfahrzeug üblicherweise davon aus, dass er seitens des Herstellers oder der Behörde unmittelbar auf das Problem aufmerksam gemacht werde. Ein objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei ihm nicht anzulasten. Insbesondere habe die Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 nicht dazu geführt, dass jedermann vom Abgasskandal und seiner konkreten Betroffenheit habe wissen müssen. Eine Nutzungsentschädigung müsse er sich nicht anrechnen lassen. Hilfsweise sei bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung des Pkw von mindestens 500.000 km auszugehen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 hat der Kläger die Berufung hinsichtlich der Zahlung von Zinsen i. H. v. 4 % aus 25.990,00 € für die Zeit vom 26.06.2013 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.03.2020, Az. 19 O 138/19, abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Skoda, Typ: Octavia, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … an ihn einen Betrag i. H. v. 25.990,00 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 2. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i. H. v. 2.077,74 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht eine Verjährung des Anspruchs des Klägers bejaht. Aufgrund der Berichterstattung über den VW-Abgasskandal in den Medien und die von ihr, der Beklagten, abgegebenen Presseerklärungen sowie die freigeschalteten Internetseiten, auf denen jeder Fahrzeughalter mittels Eingabe der FIN die individuelle Betroffenheit seines Fahrzeuges habe überprüfen können, sei eine Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von der verfahrensgegenständlichen Problematik bereits im Jahre 2015 anzunehmen. Auch sei bereits im Jahre 2015 eine Klageerhebung möglich und zumutbar gewesen. Selbst wenn man das Fehlen einer Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahre 2015 verneine, liege eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, weil sich die Verwendung der Umschaltlogik und die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit aufgrund der täglichen Berichterstattung in nationalen und internationalen Medien über die Thematik unter Nennung der betroffenen Motorenbauart seit September 2015 dem Kläger habe aufdrängen müssen. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass sich jeder Halter über die Betroffenheit seines Fahrzeuges vom sogenannten Abgasskandal informiert habe bzw. hätte informieren müssen. Jedenfalls müsse der Kläger im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast substantiiert zu seiner Kenntnis bzw. Unkenntnis im Jahre 2015 vortragen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte mit näheren Ausführungen ihre Auffassung, dem Kläger stehe bereits dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe aus Rechtsgründen eine Verjährung nicht annehmen dürfen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen sei bei ihm im Jahre 2015 nicht gegeben gewesen. Der Kläger macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache ist die Berufung in dem nunmehr verfolgten Umfang überwiegend erfolgreich.

a ) Die Beklagte haftet dem Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 BGB analog auf Schadensersatz i. H. v. 18.364,53 €. Zur Begründung wird auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, veröffentlicht u. a. in juris) verwiesen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.

Das Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16). Ein solches Vorgehen ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der betroffenen Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelt. Durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestand grundsätzlich die Gefahr, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen würde, weil das Fahrzeug wegen der gegen Artikel 5 Abs. 2 VO-EG 715/2017 verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entsprach (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21). Im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden sowie auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, verstößt das Vorgehen der Beklagten gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23). Das Verhalten der verantwortlichen Personen muss sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 29 ff.). Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat.

Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 44 ff.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 53). Dieser Schaden ist durch das von der Beklagten durchgeführte Softwareupdate auch nicht rückwirkend entfallen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 58). Schließlich ist der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz zu bejahen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 60 ff.). Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den für ihn nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Er kann mithin die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges Skoda Octavia verlangen.

Von seinem Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen in Form der gefahrenen Kilometer abziehen lassen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 64 ff., und Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, Rn. 11 ff., veröffentlicht unter anderem in juris), Entgegen der Ansicht des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 03.11.2020 ist eine Vorteilsanrechnung dabei nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt; vielmehr basiert die Vorteilsanrechnung auf dem vom Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeuges erzielten geldwerten Vorteil und ist daher von einem etwaigen Verzug der Beklagten unabhängig (BGH, a. a. O., Urteil vom 25.05.2020, Rn. 68, und Urteil vom 30.07.2020, Rn. 14). Der Senat sieht mit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch eine Verletzung des Rechts der Europäischen Union nicht als gegeben und daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Auslegung des Unionsrechts nicht als veranlasst an. Die Schätzung der Höhe der vom Kläger gezogenen Vorteile im Wege der linearen Berechnungsmethode ist entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGH, a. a. O., Urteil vom 25.05.2020, Rn. 80). Danach ist der vom Kläger gezahlte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Zeitpunkt des Erwerbs zu teilen und dieser Wert mit den vom Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefahrenen Kilometern zu multiplizieren. Der Senat geht dabei von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 300.000 km aus. Die von den Parteien in diesem Zusammenhang zitierten Vergleichsentscheidungen aus der Rechtsprechung betreffen hingegen sämtlichst nicht die Nutzungsentschädigung bzw. die anzusetzende Gesamtlaufleistung eines Skoda Octavia. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.10.2020 vom Kläger mitgeteilten Tachometerstandes seines Fahrzeuges von 101.083 km, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und einer sich damit ergebenden Fahrleistung des Klägers seit Erwerb des Fahrzeuges von 82.596 km errechnet sich eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 7.625,47 € [25.990,00 € × 82.596 km ./. (300.000 km - 18.487 km)]. Damit ergibt sich angesichts des Kaufpreises von 25.990,00 € ein Betrag von 18.364,53 €.

Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Eine positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen vor dem 01.01.2016 steht nicht fest, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat, § 199 Abs. 1 BGB. Die Zustellung der Klage am 02.07.2019 ist damit in unverjährter Zeit erfolgt und hat zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Eine positive Kenntnis des Klägers bereits im Jahre 2015 hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom sogenannten VW-Abgasskandal kann der Senat nicht feststellen. Zwar ist für eine positive Kenntnis und damit für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände in allen Einzelheiten erforderlich, es genügt vielmehr, dass dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH MDR 2008, S. 1053, m. w. N.). Ohne Belang ist dabei, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH ZIP 2016, S. 1107). Eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich Anknüpfungstatsachen bekannt sind, es muss hinzukommen, dass der Geschädigte aus diesen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder - im Rahmen des Fahrlässigkeitsvorwurfs - infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH ZIP 2017, S. 181). Vorliegend steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger bereits vor Ablauf des Jahres 2015 bekannt gewesen ist, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit der zur Abgasmanipulation eingesetzten Software verbaut wurde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 (Az. VI ZR 739/20, veröffentlicht in juris) zugrunde liegenden Konstellation. Zwar gab es eine umfassende Berichterstattung in den Medien über den sogenannten VW-Abgasskandal. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dabei das konkrete Fahrzeug des Klägers nach Baujahr und Fahrzeugtyp in der Diskussion stand, zumal es sich um ein Fahrzeug der Konzerntochter Skoda der Beklagten handelte. Der vom sogenannten Abgasskandal betroffene Motortyp EA189 ergibt sich auch weder aus den Fahrzeugpapieren noch aus dem Kaufvertrag. Die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat eine positive Kenntnis bezüglich der Betroffenheit seines Fahrzeuges bereits im Jahr 2015 ebenfalls nicht ergeben. Der Kläger hat vielmehr ausgeführt, er habe erst durch das Informationsschreiben der Beklagten im Jahre 2016 von der Verwendung der Manipulationssoftware auch in seinem Fahrzeug erfahren, wobei er diese Information zunächst nicht habe glauben wollen. Er habe sich auch erst im Jahre 2016 nach Erhalt des Informationsschreibens auf der Internetseite der Beklagten über die Betroffenheit seines Fahrzeuges vergewissert. Im Jahre 2015 sei er von der Beklagten bzw. von seiner Stammwerkstatt, in der er sein Fahrzeug regelmäßig warten lasse, nicht über die Betroffenheit seines Fahrzeuges informiert worden. Allein der Umstand, dass der Kläger die Berichterstattung über den sogenannten VW-Abgasskandal in den Medien mitbekommen hat, was er allerdings erst auf mehrfache Nachfrage durch den Senat klargestellt hat, vermag der Senat vor dem Hintergrund der im Übrigen stimmigen Angaben des Klägers nicht abzuleiten, dass sich diesem eine Betroffenheit seines Fahrzeuges von der Abgasmanipulation bereits im Jahre 2015 erschlossen hat. Weitere, konkrete Umstände für die Annahme einer positiven Kenntnis des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Unkenntnis des Klägers auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohen Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei ein objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erforderlich ist. Das Unterlassen von Ermittlungen muss nach Lage des Falles geradezu unverständlich erscheinen, um ein solches grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH ZIP 2016, S. 1107; ZeuP 2013, S. 659; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020, Az. 13 U 999/19, veröffentlicht in beck-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 24.06.2020, Az. 4 U 147/19, veröffentlicht in beck-online). Grundsätzlich besteht allerdings keine Obliegenheit eines Gläubigers die Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu ergreifen (BGH MDR 2010, S. 81). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise angenommen, für den Vorwurf eines grobfahrlässigen Verhaltens reiche vor dem Hintergrund der umfassenden Berichterstattung in den Medien über den sogenannten Abgasskandal und der Möglichkeit über die von der Beklagten und ihren Konzerntöchtern freigeschalteten Internetseiten mittels der Eingabe der FIN die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen bereits die Kenntnis vom Einbau eines Dieselmotors der Beklagten im erworbenen Fahrzeug aus (so OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2020, Az. 12 U 2000/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2020, Az. 14 U 219/19; OLG München Beschlüsse vom 05.02.2020, Az. 3 U 7392/19, vom 02.06.2020, Az. 3 U 7229/19, und vom 20.07.2020, Az. 3 U 3018/20, jeweils veröffentlicht in beck-online). Der Betroffene habe angesichts der Berichterstattung und der angebotenen Informationsmöglichkeiten weitere Nachforschungen anstellen müssen. So habe er Indizien nachzugehen, die auf einen Anspruch gegen eine Person hindeuteten und Ermittlungen anzustellen, die auf der Hand lägen (OLG München, Beschluss vom 02.06.2020, 3 U 7229/19, a. a. O.). Anderseits wird vertreten, dass keine generelle Verpflichtung des potentiell Geschädigten bestanden habe, sich auf der zur Verfügung stehenden Internetseite über die Betroffenheit seines Fahrzeuges zu informieren (OLG Karlsruhe, a. a. O.; Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, a. a. O.; Brandenburgisches OLG, 3. Zivilsenat, Urteil vom 17.03.2020, Az. 3 U 85/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2020, Az. 14 U 294/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020, Az. 7 U 470/19, jeweils veröffentlicht in beck-online). Weder in der "Ad-hoc" Mitteilung vom 22. September 2015 noch in der Pressemitteilung vom 29. September 2015 würden die betroffenen Fahrzeuge konkret benannt, vielmehr werde nur allgemein mitgeteilt, dass das "Abgasverhalten" in Kürze "nachgebessert" werden könne. Darüber hinaus sei in der Pressemitteilung vom 15. Oktober 2015 angekündigt worden, dass die Beklagte auf die betroffenen Kunden "zugehen" werde. Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass jedenfalls für den Zeitraum bis Ende 2015 auch bei einem verständigen Fahrer eines Dieselfahrzeuges es nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden kann, sich auf diese Ankündigung zu verlassen, und nicht von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen. Es ist vielmehr aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines Käufers bei Berücksichtigung der Ankündigung der Beklagten in deren Presseerklärungen sogar verständlich, dass er jedenfalls in den ersten Monaten nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals noch abwartete und darauf vertraute, dass er durch die Beklagte informiert werde, wobei dies im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfolgt ist. Jedenfalls ist in dieser Situation das Unterlassen einer eigenen Tätigkeit nicht als unverständlich zu bewerten, selbst wenn man dem Landgericht in der Einschätzung folgt, dass sich die Betroffenheit des vom Kläger erworbenen Fahrzeuges von der Abgasmanipulation aufgedrängt hat. Im hier zu entscheidenden Fall kommt allerdings darüber hinaus hinzu, dass es sich nicht um ein Fahrzeug der Marke VW, sondern um einen Pkw der Konzerntochter Skoda der Beklagten handelte. Insgesamt ist es daher objektiv nachvollziehbar, dass der Kläger sich im Jahre 2015 (noch) nicht verpflichtet fühlte, von sich aus aktiv zu werden.

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei zwischen den Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag und den Zinsen auf den bei Klageeingang begründeten höheren Betrag zu differenzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19, Rn. 38, veröffentlicht in juris), der sich nach Einschätzung des Senates linear in der Zeit zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung vor dem Senat vermindert hat und auf den deshalb ein Zinsbetrag von 82,46 € entfällt. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

c) Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Es fehlt bereits an einem wirksamen Angebot der dem Kläger obliegenden Leistung gemäß §§ 293 ff BGB. Der Kläger hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges und damit die von ihr zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten (vgl. BGH, Entscheidung vom 25.05.2020, a. a. O., Rn. 85). So ist im vorgerichtlichen Schreiben vom 17.01.2019 das Angebot einer Übergabe und Übereignung des vom Kläger erworbenen Fahrzeuges nicht erfolgt. Auch im Rechtsstreit hat der Kläger die Übergabe und Übereignung des Pkw nicht ordnungsgemäß angeboten. Zwar findet sich in der Klageschrift das Angebot der Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zugleich hat der Kläger die Übergabe und Übereignung des Pkw jedoch nicht nur mit der Rückzahlung des Kaufpreises verknüpft ohne sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, sondern darüber hinaus unberechtigt die Zahlung von Deliktszinsen bis Klageerhebung i. H. v. 6.519,57 € gefordert. Schon vor diesem Hintergrund liegt ein verzugsbegründendes Angebot der dem Kläger obliegenden Leistung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, veröffentlicht in juris).

d) Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € aus §§ 826, 249 BGB zu, wobei statt des vom Kläger angesetzten Gebührensatzes von 2,0 entgegen dessen zuletzt im Schriftsatz vom 03.11.2020 vertretene Auffassung lediglich die 1,3fache Regelgebühr erstattungsfähig ist, da vorliegend ein Massenverfahren gegeben ist, in dem - aufgrund der Vielzahl der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers betriebenen und beim Senat anhängigen parallelen Rechtsstreitigkeiten - senatsbekannt weitgehend gleichlautende Schriftsätze verwendet werden, mithin ein besonderer Aufwand für die Bearbeitung nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig war (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom. 25.11.2015, Az. IV ZR 169/14, veröffentlicht in juris). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Inanspruchnahme sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits abzusehen gewesen sei, dass sie ohne gerichtliche Inanspruchnahme keine Zahlung leisten werde. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, ihm zu einem Vorgehen auf dem - auch in Ansehung des Kostenrisikos - sichersten Weg zu raten. Eine sichere Prognose dazu, dass sich das in anderen Fällen gezeigte Verhalten der Beklagten nicht ändern und sie sich nicht zumindest auf vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen werde, konnte zu Beginn des Jahres 2018 niemand treffen (vgl. Brandenburgisches OLG, 4. Zivilsenat, Urteil vom 03.06.2020, Az. 4 U 139/19, veröffentlicht in juris). Zudem hat sich die Beklagte, wie wiederum senatsbekannt ist, in anderen Verfahren durchaus auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingelassen. Darüber hinaus war die Einschaltung von Rechtsanwälten auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ berechtigt.

Anzusetzen für die Berechnung ist ein Gegenstandswert von bis zu 22.000,00 €. Auch insoweit ist die Laufleistung des Fahrzeuges bis zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers und die sich daraus errechnende und vom Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen. Der Senat setzt auf der Grundlage der vom Kläger mitgeteilten Fahrleistung bis zum 29.10.2020 von 82.596 km eine monatliche Fahrstrecke von rund 950 km und damit eine Fahrleistung bis Juli 2019 von ca. 68.400 km an. Angesichts der ermittelten Nutzungsentschädigung von 0,0923225 € je Kilometer ergibt sich ein Betrag von 6.314,86 €, der vom Kaufpreis abzuziehen war, sodass ein Betrag von 19.675,14 € verbleibt.

e) Der Zinsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten folgt wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

3. Der nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 03.11.2020 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO, wobei im Rahmen der Kostenentscheidung auch die im erheblichen Umfang unberechtigte Zinsforderung des Klägers zu berücksichtigen war, die dieser zunächst geltend gemacht hat.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht (mehr) gegeben, nachdem die grundsätzlichen Rechtsfragen durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, a. a. O.) und vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 354/19 unter VI ZR 397/19, a. a. O.) geklärt sind. Die Frage des Verjährungsbeginn ist von der positiven Kenntnis des jeweiligen Klägers abhängig und auch die Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis ist letztlich anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Zahlungsantrag: 25.990,00 €, Feststellungsantrag Annahmeverzug: 100,00 €).