Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2021 – 9 WF 8/21

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0115.9WF8.21.00

Tenor§

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.12.2020, gerichtet gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 09.12.2020, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

1.1. 3.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €.

Gründe§

Die gemäß §§ 89 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat unter zutreffenden Erwägungen mit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG wegen Verstoßes gegen den titulierten und gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich vom 30.07.2019 (Az. 21 F 166 / 19, Amtsgericht Bad Liebenwerda) auferlegt.

Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin gegen die vereinbarte Umgangsregelung angesichts des von ihr einseitig festgelegten Endes des Herbsturlaubes verstoßen hat. Ihr diesbezügliches Verschulden wird vermutet (allgemein dazu KG Berlin FamRZ 2020, 1731; Brandenburgisches OLG NZFam 2019, 883; OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151), entgegenstehende Gründe hat sie nicht dargetan. Soweit sie mit der Beschwerde vorgebracht hat, in der Vergangenheit sei es zwischen den Beteiligten des Öfteren zu abweichenden – zugunsten des Antragstellers wirkenden – Vereinbarungen gekommen, kann dies ihren Verstoß schon deshalb nicht als unverschuldet erscheinen lassen, weil es im vorliegenden Fall eben nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Eltern gekommen ist. Die Vereitelung des Umgangs ist rechts- bzw. pflichtwidrig, wenn das Umgangsrecht des Berechtigten besteht bzw. wenn gegen eine getroffene Umgangsregelung verstoßen wird (KG Berlin FamRZ 2020, 1731). Ein einseitiges Recht auf Festlegung abweichender Umgangsregelungen zum Urlaub bzw. auf Abweichungen von dem Umgangstitel überhaupt steht einem Elternteil aber nicht zu (Circullies FamRB 2019, 392, 393; Wache NZFam 2019, 821, 822; s.a. – zur Corona-Problematik - Brandenburgisches OLG NJW-Spezial 2020, 742). Vielmehr war die Antragsgegnerin insoweit gehalten, einen Änderungsantrag – unter Umständen nebst eines Eilantrages nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG – anzubringen, um hierüber ggf. eine Ausnahmeregelung für die von ihr begehrte Abweichung zu erhalten; dies ist aber gerade nicht geschehen. Insoweit bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass die Höhe des festgelegten Ordnungsgeldes von 300 € unangemessen ist.

Die Kostenentscheidungen folgt aus § 84 FamFG.