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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.01.2021 – 1 AR 24/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0118.1AR24.20.00

Tenor§

Die gegen den Verfolgten P…-M… F… mit Senatsentscheidung vom 18. November 2020 angeordnete Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe§

I.

1. Mit dem im Schengener Informationssystem übermittelten Europäischen Haftbefehl des Gerichts Botosani - Az.: 9698/193/2018 - vom 3. Dezember 2019 ersuchen die rumänischen Justizbehörden unter weiterer Bezugnahme auf den Vollstreckungshaftbefehl (Befehl für den Vollzug der Freiheitsstrafe Nr. 583) des Gerichts Botosani vom 21. Oktober 2019, bezogen auf das Strafurteil Nr: 327 vom 18. März 2019, rechtskräftig durch die Strafentscheidung Nr. 903 vom 21. Oktober 2019 des Berufungsgerichts Suceava, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen sexueller Ausbeutung bzw. Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person nach Artikel 220 Abs. 2, 4a des rumänischen Strafgesetzbuches.

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Europäischen Haftbefehls ist dem Verfolgten zur Last gelegt worden, Ende November 2016 bis Anfang Dezember 2016 dreimal mit seiner 12-jährigen Halbschwester A… B… in der Gemeinde …, Kreis …, den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, in deren Folge die Minderjährige schwanger geworden ist.

2. Der Verfolgte wurde am 29. Oktober 2020 in Augsburg vorläufig festgenommen. Zu dem Auslieferungsersuchen ist der Verfolgte am selben Tag vor dem Amtsgericht Augsburg richterlich angehört worden. In Kenntnis seiner Verurteilung in Rumänien hat er sich zur Sache nicht geäußert. Mit der Durchführung eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens hat sich der Verfolgte nicht einverstanden erklärt und auch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Das Amtsgericht Augsburg hat am 29. Oktober 2020 (271 AR 73/20) eine Festhaltanordnung erlassen, infolge derer er am 30. Oktober 2020 in die Justizvollzugsanstalt (X) überführt wurde.

Der Senat hat unter dem Datum des 18. November 2020 gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Am 9. Dezember 2020 erfolgte die Verlegung des Verfolgten in die Justizvollzugsanstalt (Y).

Der Verfolgte wurde am 13. Januar 2021 durch das Amtsgericht Cottbus u.a. zu der Absicht der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse gegen die Auslieferung nach Rumänien nicht geltend zu machen, richterlich angehört. Hierbei hat sich der Verfolgte nach entsprechender Aufklärung mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren unwiderruflich einverstanden erklärt.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat am 15. Januar 2021, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am selben Tag, beantragt, (1.) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die vereinfachte Auslieferung vorliegen, (2.) die Zustimmung zu der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferungshaft zu erteilen sowie (3.) die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Senat hat das Antragsschreiben noch am selben Tag der Beiständin des Verfolgten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet und die Übersetzung des Antrags in die rumänische Sprache zur nachfolgenden Übermittlung an den Verfolgten veranlasst.

II.

1. Der Senat kann gegenwärtig über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die vereinfachte Auslieferung sowie über die Zustimmung zur beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nicht entscheiden, da dem Verfolgten vorab über seine Beständin rechtliches Gehör zu gewähren ist.

2. Mit Blick auf die Überprüfungsfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG ist jedoch vorab über die Fortdauer der Auslieferungshaft zu entscheiden, da der entsprechende Haftbefehl des Senats vom 18. November 2020 datiert.

Die erneute Überprüfung der Auslieferungshaft führt zu deren Fortdauer. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht unverändert fort. Insoweit kann auf die Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl vom 18. November 2020 verwiesen werden. Dem Verfolgten steht im Falle seiner Auslieferung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bevor. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen sehr hohen Fluchtanreiz dar. Auch verfügt der Verfolgte nach eigenen Angaben in Deutschland weder über Vermögenswerte noch über hinreichende soziale Bindungen, die der hohen Fluchtgefahr entgegenwirken könnten. Es ist angesichts der Höhe der zu verbüßenden Freiheitsstrafe daher nicht zu erwarten, dass er sich entsprechend seiner erklärten Zusicherung einer Strafvollstreckung in Rumänien freiwillig stellen würde. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe, steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der bereits seit zwei Monaten vollzogenen Auslieferungshaft nicht entgegen.