Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.01.2021 – 11 W 34/20, 11 W 34/20 (PKH)

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.11W34.20.00

Tenor§

I. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin vom 26.08.2020 gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 23.07.2020 - 31 O 361/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungenentsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO;vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 329 Rdn. 11, m.w.N.)

II.

A. Das für die Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die dabei einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse gewahrt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag erheblich; mit der beabsichtigten Klage sollen – aus einer privaten Unfallversicherung, die zwischen den Parteien gemäß Police vom 29.07.2003 (Kopie in Anl. K1/GA I 49 ff.) zu den … AUB 2000 (Kopie in Anl. K1/GA I 49, 57 ff.) und den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 % (Kopie in Anl. K1/GA I 49, 64) bestand – neben einer lebenslänglichen Rentenzahlung im Umfang von € 250,00 p.m. ab 01.01.2020 (GA I 44) weitere € 80.500,00 (€ 62.500,00 [GA I 200] + € 18.000,00 [GA I 44]) an bei Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bereits fälligen Versicherungsleistungen – restliche Invaliditätsentschädigung und rückständige Unfallrente – geltend gemacht werden. Einer sogenannten Erwachsenheitssumme im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO bedarf es in Fällen der hier vorliegenden Art nicht, da die PKH-Ablehnung keine Kostenentscheidung nach dem Verständnis des Gesetzes beinhaltet (so Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rdn. 20; vgl. ferner dazu Groß, BerH/ PKH/VKH, 14. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 62; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdn. 48).

B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Anspruch darauf – auf eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BGH, Urt. v. 26. 10.1989 - III ZR 147/88, juris-Rdn. 24, juris = BeckRS 9998, 165423; BAG, Beschl. v. 05.11.2012 - 3 AZB 23/12, Rdn. 14, juris = BeckRS 2012, 75898) – besteht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur teilweise oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung (materiell [vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, Rdn. 21, juris = BeckRS 9998, 55188]) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie in einem PKH-Verfahren allein möglich und erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2020 - StB 29/18, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 14915; ferner BeckOK-ZPO/Reichling, 39. Ed., § 114 Rdn. 28; Groß, BerH/PKH/VKH, 14. Aufl., § 114 Rdn. 36; Poller in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., ZPO § 114 Rdn. 65; Saenger/Kießling, Hk-ZPO, 8. Aufl., § 114 Rdn. 18; a.A. Zöller/Schultzky, ZPO, § 114 Rdn. 24; jeweils m.w.N.) – an einer hinlänglich günstigen Erfolgsprognose für die geplante Klage. Denn der Versicherungsfall ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nach dem eigenen Vorbringen der Anspruchstellerin weder eingetreten noch mit bindender Wirkung von der Beklagten anerkannt worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß Nr. 1.3 … AUB 2000 liegt ein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dem steht es nach Nr. 1.4 … AUB 2000 gleich, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule entweder ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. Der Geschehensablauf vom 07.01. 2014, den die Klägerin vorträgt (LGB I 2 = GA I 93), erfüllt in tatsächlicher Hinsicht keine der beiden Alternativen. Denn das Distorsionstrauma am linken Sprunggelenk, welches sie seinerzeit nach ihrem Vorbringen beim Aufstehen vom Fußboden als erste Gesundheitsschädigung erlitten hat, wurde durch eine äußere (von ihr nicht beherrschbare) Krafteinwirkung, die für den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der Nr. 1.3 … AUB 2000 stets unverzichtbar ist (vgl. dazu Grimm/Kloth, AUB, 6. Aufl., AUB 2014 Nr. 1. Rdn. 33, m.w.N.), weder allein- noch mitverursacht. Es handelte sich vielmehr, wie die Eingangsinstanz völlig zu Recht angenommen hat, um eine – infolge der Obdormition des linken Beines als einem körperinneren Vorgang – ungeschickte Eigenbewegung, die gerade nicht durch ein äußeres Ereignis beeinflusst und unkontrollierbar geworden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.07.2011 - IV ZR 29/09, Rdn. 15, juris = BeckRS 2011, 19853; ferner Grimm/Kloth aaO Rdn. 39 und 41; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 178 Rdn. 65; jeweils m.w.N.). Bei einem sogenannten (dem Unfall) gleichgestellten Ereignis nach Nr. 1.4 … AUB 2000 muss – was sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Klausel ergibt – spezifische Ursache für die darin beschriebene Art der Erstverletzung „eine erhöhte Kraftanstrengung“ sein. Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist es dazu im Streitfall nicht gekommen (PKH-BeiH I 57, 58). Freilich gilt hierfür nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, ein subjektiv-individueller Maßstab (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2019 - IV ZR 159/18, Rdn. 11, juris = BeckRS 2019, 30598; Urt. v. 22.01.2020 - IV ZR 125/18, Rdn. 8, juris = BeckRS 2020, 1552). Von vornherein nicht erfasst werden jedoch normale körperliche Bewegungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung keine bemerkenswerte Anstrengung erfordern, wie etwa das Gehen, Laufen, Aufstehen, Hocken oder Bücken (so BGH [IV ZR 159/18] aaO Rdn. 10, m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass der Klägerin infolge der transienten Parästhesie im linken Bein eine erhöhte Kraftanstrengung gar nicht möglich gewesen ist.

2. Ebenso wenig kann die Antragstellerin ihre Rechtsverfolgung in der Hauptsache mit Erfolg darauf stützen, dass – wie die Beschwerde meint – die Antragsgegnerin mit ihrer Abrechnung des Versicherungsfalles vom 28.06.2017 (Kopie Anl. K3/GA I 75 f.) „einen bedingungsgemäßen Unfall“ und damit zugleich „ihre Leistungspflicht ... dem Grunde nach anerkannt“ habe (PKH-BeiH I 57, 58). Wie durch das Landgericht – im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 11. 09.2019 - IV ZR 20/18, Rdn. 10 f., juris = BeckRS 2019, 22903; eingehend BGH, Urt. v. 24.03.1976 - IV ZR 222/74, juris-Rdn. 23 f., juris = BeckRS 2008, 19337) – zutreffend angenommen wurde, beinhaltet die Erklärung eines Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, nach den Versicherungsbedingungen lediglich eine (einseitige) Meinungsäußerung seinerseits und zugleich Information für den Anspruchsberechtigten, die zwar die Fälligkeit der anerkannten Entschädigung herbeiführt, im Übrigen aber keinerlei rechtsgeschäftliche und potentiell schuldbegründende oder -abändernde Wirkung haben soll. Rechtsgrund für die jeweilige Versicherungsleistung ist nicht etwa die Verlautbarung des Unfallversicherers, die geltend gemachte Forderung in einem bestimmten Umfange zu akzeptieren, sondern bleibt stets der konkrete Versicherungsvertrag, weshalb ausgezahlte Beträge, die danach nicht geschuldet sind, generell gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden können, auch wenn insoweit der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trägt (so BGH [IV ZR 20/18] aaO Rdn. 11, m.w.N.). Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Abrechnung der Beklagten vom 28.06.2017 laut dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausnahmsweise eine weitergehende Bedeutung zukommen sollte, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Deshalb bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, sich in der Hauptsache mit dem Einwand zu verteidigen, dass schon kein Versicherungsfall eingetreten sei. Zwar werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Meinungen dazu vertreten, ob eine Anerkenntniserklärung, die der Unfallversicherer im Rahmen von Nr. 9 AUB 2000 beziehungsweise § 187 VVG abgegeben hat, auch außerhalb von Rückforderungsprozessen zur Umkehr der Beweislast führt, weil er damit quasi ein Zeugnis gegen sich selbst geschaffen hat (vgl. dazu [verneinend] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2018 - 24 U 15/18, Rdn. 17, juris = BeckRS 2018, 41982; [bejahend] Grimm/Kloth, AUB, 6. Aufl., AUB 2014 Nr. 9 Rdn. 4; ferner [generell in Erwägung ziehend] OLG Köln, Urt. v. 23.11.2012 - 20 U 163/ 12, juris-Rdn. 25 f. = BeckRS 2014, 17675 Rdn. 21; BeckOK-VVG/Jacob, 9. Ed., § 187 Rdn. 11). Hier kommt es darauf aber nicht an. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Klage unschlüssig; sie unterliegt deshalb der Abweisung, ohne dass sich irgendwelche Beweisfragen stellen.

C. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Erstattung gegnerischer Kosten im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens – ebenso wie in der Eingangsinstanz (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und in einem eventuell statthaften Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 09.03.2010 - VI ZB 56/07, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2010, 7273) – stets ausgeschlossen (vgl. Bendtsen in Poller/Härt/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 99; Groß, BerH/PKH/ VKH, 14. Aufl., § 127 Rdn. 74; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 64). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes kann unterbleiben, weil wertabhängige Gerichtsgebühren nicht entstanden sind und eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren lediglich auf einen besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG).

D. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es im Streitfall an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt.