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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.01.2021 – 1 AR 2/21
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0122.1AR2.21.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Estland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Viru vom 19. Februar 2020 (Az. 1-20-1341) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. April 2020 aufgeführten Straftaten zulässig wäre.
Die gerichtliche Zustimmung zu der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung im Nachtragsverfahren wird erteilt.
Gründe§
I.
Die litauischen Justizbehörden ersuchen unter Vorlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft des Bezirks Viru vom 1. Oktober 2020 um Zustimmung zur Weiterleitung des Verfolgten an die Republik Estland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Viru vom 19. Februar 2020 (Az. 1-20-1341) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Bezirksgerichts Viru vom 27. April 2020 aufgeführten Straftaten des Betruges. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
1. Der Verfolgte ist litauischer Staatsangehöriger. Auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 28. November 2016 ist seine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 26. Oktober 2016 (Az. 1-1726- 408/2016) zugrundeliegenden Tatgeschehens im vereinfachten Verfahren unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung bewilligt worden. Dem Verfolgten war Raub und Einbruchsdiebstahl gemäß Art. 180, Art. 178 des litauischen Strafgesetzbuches vorgeworfen worden. In diesem Verfahren hatte der Senat am 27. Dezember 2016 gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl erlassen; da er sich mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt hatte, bedurfte es seinerzeit keiner gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung.
Der Verfolgte ist am 18. April 2018 von der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Litauen ausgeliefert worden.
Vor seiner Überstellung an Litauen befand sich der Verfolgte in anderer Sache in Haft, zunächst seit dem 14. Oktober 2016 in Untersuchungshaft, seit dem 8. Juli 2017 in Strafhaft. Der Verfolgte verbüßte zum Teil eine wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei erkannten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. Juni 2017 (25 Ns 46/17).
In dem vorgenannten Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Cottbus am 20. Dezember 2016 mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren (noch) nicht einverstanden erklärt, jedoch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nach Belehrung ausdrücklich verzichtet. Bei einer weiteren richterlichen Vernehmung gemäß § 28 Abs. 1 IRG am 14. März 2018 hat sich der Verfolgten nunmehr mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt; auf erneutes Befragen dagegen auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht mehr verzichtet.
2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen ersucht nunmehr die deutschen Justizbehörden mit Schreiben vom 9. November 2020 um Zustimmung zur Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Estland zur Strafverfolgung wegen zweier Betrugsstraftaten, die der Verfolgte zuvor in Estland begangen haben soll, und die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Viru, Abteilung Narwa, vom 1. Oktober 2020 sind.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt:
Am … 2014 soll der Verfolgte (1.) gegen 12:00 Uhr die Geschädigte V… B… und (2.) gegen 19:45 Uhr die Geschädigte N… M… angerufen haben. In den Telefongesprächen habe er den beiden in N… wohnenden Frauen jeweils wahrheitswidrig mitgeteilt, dass ihr Sohn einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem eine andere Person verletzt worden sei. Als Entschädigung und für den Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages habe der Verfolgte von V… B… 15.000,00 Euro und von N… M… 2.000,00 Euro verlangt. Wie von dem Verfolgten beabsichtigt, seien ihm durch die Geschädigten im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben noch am selben Tag 900,00 Euro und 400,00 USD bzw. 800,00 Euro übergeben worden.
Die Taten sind gem. Art. 209 Abs. 2 und Abs. 1 des estnischen Strafgesetzbuches als Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Auffassung, dass aufgrund der widersprüchlichen Erklärungen des Verfolgten hinsichtlich der Frage der Beachtung des Grundsatzes der Spezialität eine Zulässigkeitsentscheidung zur Weiterleitung des Verfolgten nach Estland durch den Senat erforderlich ist. Für den Fall der Zulässigkeit beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft, die Weiterleitung des Verfolgten von der Republik Litauen an die Republik Estland zu bewilligen und Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen.
Dem Verfolgten wurde sowohl zum Weiterleitungsersuchen der litauischen Justizbehörden als auch zur Vorabbewilligung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg rechtliches Gehör gewährt. Das schriftliche Ersuchen der litauischen Justizbehörden vom 9. November 2020 und die schriftlichen Vorabbewilligung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 2. Dezember 2020, übersetzt in litauischer Sprache, wurden dem Verfolgten am 11. Dezember 2020 durch eine Staatsanwältin der Generalstaatsanwaltschaft Litauens persönlich übergeben, wobei der Verurteilte nochmals über die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen mündlich belehrt wurde.
Die schriftliche Vorabbewilligung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 2. Dezember 2020 hat folgenden Inhalt:
„Im Hinblick auf die begehrte Auslieferung des Verfolgten P… D… nach Estland zur Strafverfolgung wegen der dem Beschluss des Bezirksgerichts Viru vom 19. Februar 2020 (Aktenzeichen 1-20-1341) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. April 2020 zu Grunde liegenden Taten beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen. Solche liegen nicht vor. Insbesondere sind die dem Verfolgten von den estnischen Behörden zur Last gelegten Taten in Estland begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug. In Deutschland ist ein strafrechtliches Verfahren wegen dieser Taten nicht geführt worden; auch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen dieser Taten nicht abgelehnt worden. Ein konkurrierendes Auslieferungsersuchen eines dritten Staates liegt nicht vor. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Republik Estland einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Zustimmung zur Strafverfolgung entgegenstehen.
Es steht dem Verfolgten frei, zu dieser Entschließung Stellung zu nehmen. Für eine mögliche schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt."
Hierzu hat der Verfolgte keine Erklärungen abgegeben.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 5. Januar 2021 beantragt festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Estland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Viru vom 19. Februar 2020 (Az. 1-20-1341) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. April 2020 aufgeführten Straftaten zulässig wäre, und die gerichtliche Zustimmung zu der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung im Nachtragsverfahren zu erteilen.
II.
Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. a) Im Grundsatz dürfen nach § 83h Abs. 1 Nr. 2 IRG von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen nicht an einen dritten Staat weitergeleitet, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden. Dieser Grundsatz der Spezialität findet nach § 83 h Abs. 2 Nr. 5 IRG jedoch dann keine Anwendung, wenn der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.
Der zweite Fall liegt hier dem Grunde nach vor. Denn der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Cottbus am 20. Dezember 2016 ausdrücklich und unwiderruflich auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Dieser Verzicht war auch wirksam. Der Verfolgte ist von dem vernehmenden Richter zunächst ordnungsgemäß darüber belehrt worden, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen könne, woraufhin der Verfolgte erklärte, derzeit keinen Beistand zu benötigen. Sodann hat der Verfolgte nach umfassender Belehrung über die Tragweite eines Spezialitätsverzichts und dessen Unwiderruflichkeit ausdrücklich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Auch nach nochmaligem ausdrücklichem Hinweis auf die Unwiderruflichkeit blieb der Verfolgte bei seiner Verzichtserklärung.
Soweit er im Rahmen der zweiten richterlichen Vernehmung, die über ein Jahr später stattfand, nämlich am 14. März 2018, erneut - ohne auf die Unwiderruflichkeit der bereits erfolgten Erklärung hinzuweisen - zu einem Verzicht auf die Spezialitätsbindung befragt worden ist und einen solchen nunmehr verneint hat, macht dies die Verzichtserklärung vom 20. Dezember 2016 nicht im Nachhinein unwirksam. Soweit gegenüber dem Verfolgten dadurch gegebenenfalls der Rechtsschein geschaffen worden sein könnte, er könne sich zur Frage der Spezialität neu entscheiden, ist dies unbeachtlich, denn für die Frage der Wirksamkeit eines Verzichts auf den Spezialitätsgrundsatz nach § 41 Abs. 2 IRG kommt es nicht, wie bei der Wirksamkeit eines Einverständnisses mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nach § 41 Abs. 1 IRG, auf die Sachlage zum Zeitpunkt bei Abgabe der Erklärung an, weshalb ein einmal wirksam erklärter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz nicht durch neue, später eingetretene Umstände der Boden entzogen werden kann (vgl. Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Auflage, § 41 Rn. 12 ff. 14). Demnach wäre dem Grunde nach eine Nachtragsentscheidung des Senats gemäß §§ 35, 36 IRG nicht veranlasst.
b) Der Senat entscheidet gleichwohl entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf die Zulässigkeit der Weiterlieferung des Verfolgten an die Republik Estland, da seine Auslieferung an die Republik Litauen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 26. Oktober 2016 (Az. 1-1726- 408/2016) zugrundeliegenden Tatgeschehens irrtümlich und fehlerhaft unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung bewilligt worden war und bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Erklärung nach § 41 IRG eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung herbeizuführen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 1997, 1 AK 18/97, Die Justiz 1997, 533 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2007, 1 AL 51/07, StV 2008, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 2018, Ausl 301 AR 112/18, zit. Jew. nach juris; siehe auch Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 41 IRG Rn. 23 m.w.N.).
Im Nachtragsverfahren kommt es hinsichtlich der Frage der Entbehrlichkeit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 IRG auf die Wirksamkeit der Erklärung zum Verzicht auf die Spezialitätsbindung an. Da hier die Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung des Verfolgten infolge widersprüchlicher Erklärungen und der unter dem Vorbehalt der Spezialitätsbindung erfolgten Bewilligung der Auslieferung an die Republik Litauen im Jahr 2018 zweifelhaft ist, ist das Verfahren zur Zulässigkeit der Weiterlieferung gemäß §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 IRG durchzuführen.
c) Gemäß §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG bedarf es nach erteilter Auslieferungsbewilligung bei Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung wegen einer weiteren Tat (grundsätzlich) einer Entscheidung des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 IRG zuständigen Senats darüber, dass wegen der weiteren Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Verfolgte weitergeliefert werden soll, zulässig wäre. Dies ist vorliegend der Fall.
Die förmlichen Voraussetzungen für die Weiterlieferung liegen vor.
Das Einverständnis des Verfolgten, welches nach §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 2 IRG eine Senatsentscheidung entbehrlich machen würde, ist – wie oben dargelegt - zweifelhaft. Bei seiner Anhörung durch die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen am 30. Oktober 2020 hat er sich mit seiner Überstellung an die Republik Estland nicht einverstanden erklärt.
Der gemäß §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 1 Ziff. 1 IRG erforderliche Nachweis der Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Weiterlieferungsersuchen der litauischen Behörden ist geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen hat dem Verfolgten sowohl das Ersuchen vom 9. November 2020 als auch die schriftliche Vorabbewilligung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 2. Dezember 2020 am 11. Dezember 2020 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Weiterlieferung liegen vor: Aus dem Europäischen Haftbefehl der estnischen Behörden ergeben sich die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Betrugstaten nach Art. 209 des estnischen Strafgesetzbuches sind den in Artikel 2 Abs. 2 (8. Spiegelstrich) des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [ABI. (EG) 2002 Nr. L 190 S. 1] in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig, so dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist (§ 81 Nr. 4 IRG). Ungeachtet dessen sind die Taten auch nach deutschem Recht als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar. Die Taten sind nach estnischem Recht mit einer Höchststrafe von 5 Jahren bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).
Umstände, die nach § 83 IRG zur Unzulässigkeit der Auslieferung führen würden, liegen nicht vor.
2. a) Auch im Verfahren über ein Weiterlieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, für das § 35 Abs. 1 IRG entsprechend gilt, bedarf es einer Bewilligungsvorabentschließung der Generalstaatsanwaltschaft, zu der rechtliches Gehör zu gewähren ist, § 79 Abs. 2 IRG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - (4) 151 AuslA 67/15 (194/15) - m. w. N., juris; Lagodny/Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 35 IRG Rn. 31).
Wie oben unter I. 2. dargelegt, beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung des Senats zur Zulässigkeit, die Weiterlieferung des Verfolgten an Estland zu bewilligen und keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Hierzu ist dem Verfolgten rechtliches Gehör mit Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden.
b) Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) bedarf es weiterhin – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2021 zutreffend ausgeführt hat – der ausdrücklichen Zustimmung des Senats zu der beabsichtigten Bewilligung.
Die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt wegen der fehlenden Unabhängigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Rb-EuHB auch der Generalstaatsanwaltschaft als „vollstreckender Justizbehörde", die wegen §§ 146, 147 GVG dem externen Weisungsrecht der Exekutive unterworfen ist, gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020, C-510/19 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, Ausl 301 AR 173/20, jew. zit. n. juris). Der Generalstaatsanwaltschaft darf deshalb im Hinblick auf die Frage der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen von Rechts wegen kein eigener, nicht vollumfänglich überprüfbarer und auf eine Ermessenskontrolle beschränkter Entscheidungsspielraum zukommen. Die der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht einen Ermessensspielraum einräumenden Vorschriften der §§ 79, 83b Abs. 2 IRG sind jedoch deshalb nicht rechtswidrig, vielmehr können und müssen diese - soweit rechtlich möglich - rahmenbeschlusskonform ausgelegt werden (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 16.06.2019, Cs 105/03 „Pupino", NJW 2005, 2839; EuGH, Urteil vom 29.06.2017, C-579/15 zit. n. juris, dort Rn. 31 ff.). Der Wortlaut der Normen steht einer Auslegung dahingehend, dass das Oberlandesgericht zu einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle einer Vorabbewilligung verpflichtet ist, nicht entgegen; auch wird kein Strafgesetz zum Nachteil des Betroffenen angewendet, sondern lediglich der gerichtliche Prüfungsumfang bei der neben der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung zusätzlich im deutschen Recht national vorgesehenen Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft den Vorgaben des Rb-EuHB angepasst. Im Ergebnis steht diese vollumfängliche Überprüfung einer vom EuGH als ausreichend angesehenen gerichtlichen „Bewilligung" einer vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidung gleich (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2020, Ausl 301 AR 167/19, zit. n. juris, dort Rn. 18).
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen wird nach vollumfänglicher gerichtlicher Überprüfung der Vorabbewilligung ausdrücklich die Zustimmung zu der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung erteilt, wobei in der Bewilligungsentschließung aufzunehmen sein wird, dass der Verfolgte im Verfahren über seine Auslieferung an die Republik Litauen in der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Cottbus am 20. Dezember 2016 wirksam auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtet hat.