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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.01.2021 – 1 AR 8/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0125.1AR8.20.00

Tenor§

Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung des Verfolgten nach Polen vorliegen, und die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 27. April 2020 zu der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten nach Polen werden gerichtlich bestätigt.

Gründe§

I.

Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau-Praga (Polen) vom 13. Februar 2020 (Az.: V Kop 9/20) ersuchen die polnischen Justizbehörden um die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wolomin vom 26. März 2018 (Az.: V K 55/18) wegen Hehlerei und Missachtung der Anordnung zum Anhalten eines Kraftfahrzeugs verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Das Urteil ist in Anwesenheit des Verfolgten ergangen, einen Monat der verhängten Freiheitsstrafe hat er bereits verbüßt.

Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegen dem Urteil des Amtsgerichts Wolomin folgende Taten des Verfolgten zugrunde:

1. In der Zeit vom 22. November 2017 bis zum 23. November 2017 im Ort (X), Gemeinde (X1), Landkreis (X2), half der Verfolgte, das Fahrzeug der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen: .-.. ...5 und der Fahrgestellnummer … im Wert von 113.670 PLN zu verstecken, obwohl er wusste, dass dieses Fahrzeug in derselben Nacht dem Eigentümer A… W… gestohlen worden war. Diese Tat beging der Verfolgte zu den Bedingungen des Rückfalls, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach der Verbüßung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen einschlägigen Straftat.

2. Am 23. November 2017 führte der Verfolgte das Kraftfahrzeug der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen: ...S auf einem öffentlichen Weg, nämlich der … in (Y), Gemeinde (Y1), und anschließend im Ort (X), Gemeinde (X1), Landkreis (X2), und setzte seine Fahrt trotz Anordnung einer zur Verkehrskontrolle berechtigten Person durch Ton- und Lichtsignale, das Fahrzeug anzuhalten, fort.

Hierbei handelt es sich um Straftaten nach Art. 291 § 1, Art. 64 § 1, Art. 178 b des polnischen Strafgesetzbuchs.

Der Verfolgte ist am 30. Mai 2018 im Verfahren 228 Js 13334/18 der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vorläufig festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen worden. In der Folgezeit hat er zunächst in dem genannten Verfahren, unterbrochen durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in anderer Sache (228 Js 11381/15 V Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)), Untersuchungshaft erlitten und ist dann in jenem Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden, die er gegenwärtig – und voraussichtlich noch bis zum 7. Februar 2021 – in der JVA … verbüßt.

Im Auslieferungsverfahren hat zunächst das Amtsgericht Cottbus am 02. März 2020 (84 Gs 23/20) eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten getroffen, und sodann der Senat unter dem 11. März 2020 Auslieferungshaftbefehl erlassen. Hierfür ist seither Überhaft notiert.

Bei seiner anschließenden erneuten richterlichen Anhörung im Rahmen des Zulässigkeitsverfahren am 13. Mai 2020 hat der Verfolgte – der sich bei seiner ersten richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Cottbus am 2. März 2020 noch weder mit seiner Auslieferung an die Republik Polen noch mit der Durchführung eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hatte – auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität weiterhin ausdrücklich nicht verzichtet, sich aber nunmehr mit der Durchführung eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 7. Januar 2021 beantragt, ihre Entschließung vom 27. April 2020, Bewilligungshindernisse im Hinblick auf die Auslieferung des Verfolgten nicht geltend machen zu wollen, zu bestätigen. In der Begründung dieses Antrages hat sie überdies ausgeführt, sie halte es auch für erforderlich, nach richterlicher Überprüfung die Feststellung zu treffen, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen.

Der Verfolgte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag. Er hat mit Schriftsatz seiner Rechtsbeiständin vom 20. Januar 2021 erklären lassen, er wolle so schnell wie möglich nach Polen ausgeliefert werden.

II.

1.

Ein Tätigwerden des Senats in der Sache ist unabhängig davon veranlasst, ob formal die Voraussetzungen einer vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG vorliegen bzw. ihr Vorliegen irgendwie in Zweifel steht, ob das Vorliegen von Bewilligungshindernissen im Sinne von § 83b IRG ernsthaft in Betracht kommt und ob insbesondere der Verfolgte selbst in irgendeiner Weise gerichtlichen Rechtsschutz begehrt.

Denn dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19 – entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschlusses 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass es sich bei dem Staatsanwalt eines Mitgliedstaates, der zwar an der Rechtspflege mitwirkt, aber im Rahmen der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnis eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, nicht um eine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen handelt, macht zwar weder die das Tätigwerden der (in dem vorbeschriebenen Sinne weisungsgebundenen) Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der ihr in den genannten Vorschriften des IRG übertragenen Aufgaben noch diese Vorschriften als solche rechtswidrig. Wohl aber sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass bis zu einer Änderung der innerstaatlichen Gesetzeslage zur Wahrung der Grundrechte Verfolgter insbesondere aus Art. 1, 4, 6, 19, 41, 45, 47 und 49 EUGrdRCh die in den genannten Vorschriften des IRG der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 24. Februar 2020 – Ausl 301 AR 167/19 –, Rn. 18, juris, und vom 4. Dezember 2020 – Ausl 301 AR 173/20 –, Rn.19, juris).

2.

In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft über die Auslieferung des Verfolgten getroffenen Entscheidungen zu deren Bestätigung durch den Senat.

a)

Im Ergebnis zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft vom Vorliegen eines Falles der Zulässigkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG aus und beabsichtigt deshalb keine Durchführung eines Verfahrens über die Zulässigkeit der Auslieferung nach §§ 29 ff. IRG.

Der Verurteilte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 13. Mai 2020 ausdrücklich erklärt und nach nochmaligem Hinweis auf die Unwiderruflichkeit dieser Erklärung ausdrücklich bestätigt, mit der Durchführung eines vereinfachten Auslieferungsverfahrens einverstanden zu sein und im weiteren Verlauf der Anhörung nochmals explizit bestätigt, er sei mit seiner Auslieferung einverstanden. Zwar begegnet die Wirksamkeit dieser Erklärung des Verfolgten zunächst insofern Bedenken, als sie einerseits von der in seiner ersten richterlichen Anhörung am 2. März 2020 abweicht und andererseits ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistands abgegeben wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – Ausl 301 AR 173/20 –, Rn. 22-23, juris). Diese Bedenken werden aber dadurch ausgeräumt, dass einerseits der Verfolgte in der Anhörung auch erklärt hat, sich zuvor mit seiner Beiständin in besprochen zu haben, und dass andererseits im Nachgang auch die bestellte Rechtsbeiständin dem Senat gegenüber erklärt hat, der Verfolgte wolle so schnell wie möglich nach Polen ausgeliefert werden.

b)

Ebenfalls zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft die Entschließung gefasst, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 27. April 2020 ausgeführt:

„Sollte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung des Verfolgten (…) für zulässig erklären, beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen. Denn die in § 83b Abs. 1a) bis d) IRG im einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen beim Verfolgten nicht vor.

Auch liegt keine Fallgestaltung des § 83b Abs. 2b) IRG vor. Der Verfolgte, der seinen Lebensmittelpunkt in (X2) hat, hat die Anlasstaten, die Gegenstand der Verurteilung waren, ausschließlich in Polen verübt. Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die polnischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegenstehen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der verfolgte zurzeit noch eine Freiheitsstrafe für die Staatsanwaltschaft (Frankfurt (Oder) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis bis zum 7. Februar 2021 verbüßt.“

Dazu ist nur anzumerken, dass die hier angesprochenen gesetzlichen Regelungen seit 2015 (ohne inhaltliche Änderung) nicht mehr mit §83b Abs. 1a) bis d) bzw. Abs. 2b), sondern mit § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 IRG bezeichnet sind. Ansonsten hat der Senat den zitierten zutreffenden Ausführungen nach vollinhaltlicher eigener Prüfung nichts hinzuzufügen.