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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.02.2021 – 9 UF 232/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0202.9UF232.20.00

Tenor§

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 10. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 29. Oktober 2020 – Az. 53 F 165/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Kindesvaters vom 4. Januar 2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung seiner Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Vater der drei betroffenen Kinder hat am … Mai 2020 die Mutter der Kinder, seine Ehefrau, durch Messerstiche und weitere massive Gewalteinwirkung (zunächst in der Wohnung und sodann nach einem Sturz der Ehefrau durch das Fenster auf dem Gehweg vor dem Haus) getötet. Die Kinder waren jedenfalls in der Wohnung anwesend und sollen die Tat beobachtet haben. Der Vater ist unmittelbar inhaftiert worden und inzwischen wegen Mordes angeklagt. Das Strafverfahren ist beim Landgericht Cottbus eröffnet worden und derzeit in der Beweisaufnahme. Der Vater hat die Tat eingeräumt, verweist aber auf eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen anhaltender Depression und Schwächung infolge längeren Fastens. Außerdem bestreitet er den ihm vorgeworfenen Hintergrund der Tat.

Die Kinder sind noch am Tattag durch das Jugendamt in Obhut genommen worden. Die beiden Mädchen sind altersgerecht entwickelt und haben eine trauma-psychologische Behandlung begonnen. Der jüngste Sohn ist stark entwicklungsverzögert und verhaltensgestört. Ob dies möglicherweise auf eine Autismus-Erkrankung zurückzuführen ist, wie der Vater meint, ist bisher ungeklärt.

Das Amtsgericht hat dem Vater im Verfahren zum Az.: 53 F 116/20 aufgrund einstweiliger Anordnung das Sorgerecht entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet. In der Folgezeit brach ein massiver Streit zwischen Angehörigen der väterlichen bzw. der mütterlichen Familie um die Betreuung bzw. Vormundschaft der Kinder aus. Die Töchter haben sich wiederholt dahin erklärt, nur mit den Onkeln mütterlicherseits und deren Familien Kontakt haben zu wollen. Auch mit dem Vater wollten sie nichts mehr zu tun haben. Dieser solle auch keine Informationen mehr über sie erhalten. Der Vater gibt an, stets ein treusorgender Vater gewesen zu sein. Die Ablehnung der Töchter führt er allein auf massive Beeinflussung durch die Brüder der Mutter zurück.

Er hat beantragt, ihm das Sorgerecht zurück zu übertragen, hilfsweise zwei seiner Brüder als Vormünder einzusetzen.

Das Amtsgericht hat den Vater und die beiden Töchter sowie die Verfahrensbeiständin und den Vormund persönlich angehört und dem Vater mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2020 die elterliche Sorge entzogen und Fortdauer der Amtsvormundschaft angeordnet.

Der Vater hat im vorliegenden Verfahren Beschwerde mit dem Ziel der Rückübertragung der elterlichen Sorge eingelegt. Er sei bis zu dem „Vorfall“ immer ein treusorgender und unauffälliger Vater gewesen und durchaus zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit und könne auch Vollmachten für Angelegenheiten des täglichen Lebens erteilen. Außerdem hat er für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und der Amtsvormund meinen, es bestünde eine erhebliche Gefahr der Retraumatisierung der Kinder bei jeglichem Kontakt – auch indirektem – mit dem Vater. Die Ablehnung seitens der Kinder müsse dringend respektiert werden.

II.

Die form- und fristgerecht, mithin zulässig eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn er weitgehend floskelhaft formuliert ist und jegliche Feststellungen zu den vorliegenden Tatsachen als auch eine rechtliche Würdigung sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten vermissen lässt. Das verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil es allein darauf ankommt, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens zutreffend ist. Das ist der Fall.

Das Amtsgericht hat in einem nicht zu beanstandenden Verfahren auf der Basis persönlicher Anhörungen im Einklang mit den Empfehlungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes dem Vater das Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dieses einem Amtsvormund übertragen.

Mit seiner Beschwerde bringt der Vater keine beachtlichen Gründe gegen die (stillschweigende) Bewertung des Amtsgerichts vor, dass der Vater mindestens derzeit ungeeignet ist, die elterliche Sorge für seine drei Kinder auch nur teilweise auszuüben. Die den Kindern drohende Gefahr für ihr seelisches Wohl kann nicht anders abgewendet werden als durch eine vollständige Entziehung des Sorgerechts und einer Trennung der Kinder vom Vater. Die Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Entscheidung zu treffen ist, kann festgestellt werden, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf.

Durch die Tötung seiner Ehefrau und der Mutter der Kinder hat der Vater (ungeachtet der strafrechtlichen Einordnung der Tat) sowohl bei Zugrundelegung des angeklagten Tathergangs als auch nach seiner eigenen Einlassung massive Einschränkungen in seiner Steuerungsfähigkeit in Verbindung mit völlig unzureichendem Konfliktbewältigungsvermögen gezeigt. Es fehlt auch an ganz grundlegendem Erziehungsvermögen.

Der Vater hat vor den Augen mindestens der Töchter, möglicherweise auch des Sohnes (der jedenfalls anwesend war), in einem brutalen Gewaltakt von längerer Dauer nicht nur seine Frau getötet, sondern lässt auch jetzt die notwendige Empathie und Feinfühligkeit in Bezug auf seine Kinder völlig vermissen. Es scheint ihm nicht einmal im Ansatz verständlich zu sein, dass er die Kinder ihrer Mutter und ihres bisherigen Lebens beraubt hat und dass mindestens die Töchter ein schweres Trauma erlitten haben, dessen Bewältigung neben der völligen Umstellung ihres Lebens ihrer ganzen Kraft bedarf. Wenn er meint, mit einer Bitte um Entschuldigung seinerseits das Nötige getan zu haben und die durch die Töchter massiv und anhaltend geäußerte Ablehnung könne nur auf böswilliger Hetze der Brüder der Mutter beruhen, so offenbart dies ein erschreckendes Unvermögen, sich auch nur ein wenig in die Lebenswirklichkeit der Kinder hineinzuversetzen, und eine komplette Fokussierung auf die eigene Person. Angesichts des andauernden Strafverfahrens mag es nachvollziehbar sein, dass er sich auf seine Verteidigung konzentriert; für die Kinder ist es – anders als für die Strafverfolgung des Vaters – aber jedenfalls derzeit völlig belanglos, inwieweit der Vater schuldfähig war und was seine Beweggründe gewesen sein mögen.

Der Vater wirft zudem im Verfahren S… vor zu lügen und meint, Mo… plappere nur das nach, was S… vorgebe. An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise deutlich, dass der Vater weiß, was er seinen Kindern angetan hat. Auch zu M… meint er nur, dieser habe sich nicht ablehnend geäußert und sein Verhalten sei unverändert. Aufgrund seiner Erkrankung und der Wahrnehmungsstörung sei das Verhalten zum Vater ungetrübt. Die Unterstellung, der Junge könne die Tat des Vaters nicht wahrnehmen, lässt außer Acht, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass M… den Verlust der Mutter und seines bisherigen Lebens nicht verspürt. Dass er außerstande ist, sich sprachlich zu äußern, bedeutet nicht, dass er durch die miterlebte Tat keinen Schaden genommen hat. In der kompletten Bagatellisierung des Erlebens des Sohnes kann nur eine völlig verantwortungslose Einstellung des Vaters gesehen werden. Wie er imstande sein will, für dieses Kind mit seinen besonderen Bedürfnissen aus der Haft heraus sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen, ist nicht ersichtlich.

Dass bei den Kindern weitere Schäden in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung unmittelbar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wenn der Vater auch nur mittelbar ihr Schicksal in Form einer Teilhabe am Sorgerecht mitbestimmt, liegt auf der Hand. Es besteht die ernste Gefahr der Störung des gerade erst begonnenen Prozesses der Traumabewältigung. Der von den Töchtern gewünschte größtmögliche Abstand zum Vater als dem Täter ist aus sich heraus völlig verständlich. Die beiden Mädchen haben sich bereits über einen längeren Zeitraum gegenüber verschiedenen Personen klar dahin geäußert, dass sie mit dem Vater nichts mehr zu tun haben wollen und er in ihrem Leben keine Rolle spielen soll. Sollte Mo… sich (auch) an ihrer älteren Schwester ausrichten und die mütterliche Familie dies bestärken, wäre das nicht verwunderlich, aber gleichwohl im Interesse der Kinder zu respektieren. Die Konfrontation mit dem Täter in einer sehr frühen Phase der Traumatherapie ist strikt zu vermeiden, weil sie die erhebliche Gefahr einer Retraumatisierung beinhaltet. Dies ist dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt und bedarf keiner Einholung eines Gutachtens.

Auch eine Störung der Annäherung der Töchter an die mütterliche Familie (die der Vater unbedingt verhindern will) wäre schädlich für ihre weitere seelische Entwicklung. Sie haben familiären Anschluss gefunden und fühlen sich geborgen und angenommen. Das kann im Interesse der Bewältigung ihres Verlustes nur von Vorteil sein. Dass der Vater befürchtet, durch diesen Einfluss seine Töchter vollends zu verlieren ist zwar nachvollziehbar, berechtigt ihn jedoch nicht dazu, auf Kosten der seelischen Gesundheit seiner Kinder seine eigenen Interessen voranzustellen. Das Amtsgericht hat zudem bewusst einen Amtsvormund eingesetzt, der besser als ein Angehöriger der einen oder anderen Familienseite darauf achten kann, dass den Kindern je nach Fortschreiten des therapeutischen Prozesses zu gegebener Zeit eine begleitete verantwortungsvolle Kontaktaufnahme zum Vater ermöglicht wird.

Soweit der Vater in der Beschwerdeinstanz vortragen lässt, er sei bereit, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und ggf. Vollmachten „für alltägliche Dinge“ zu erteilen, ist dies wenig glaubhaft und mindestens derzeit nicht zielführend. Angesichts der fehlenden Perspektivübernahme und der zu seinen Interessen diametral entgegen gesetzten Interessen der Kinder ist auch nicht ersichtlich, in welchen Bereichen eine praktikable und die Kinder nicht einbeziehende/belastende derartige Lösung möglich sein sollte. Aus demselben Grund scheidet auch die bloße Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge während der Inhaftierung gemäß § 1674 BGB aus (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Familiensenat, 13 UF 64/19 vom 03.08.2020).

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 119 Abs. 1 Satz 1, 114 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1; 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.