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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2021 – 1 AR 10/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.1AR10.20.00

Tenor§

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28. Juli 2020 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg aufgehoben, da die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen wegen unbekannten Aufenthalts nicht möglich ist.

Gründe§

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung von Reststrafen in Höhe von insgesamt elf Monaten und 28 Tagen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wrocław vom 17. Februar 2015 und vom 20. Januar 2015 jeweils wegen Diebstahls gemäß den Europäischen Haftbefehlen des Bezirksgerichts in Wrocław vom 30. November 2017 (Az. III Kop 201/17 und III Kop 202/17) für zulässig erklärt. Wegen der Einzelheiten und der den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 ordnete der Senat gegen die Verfolgte Haft zur Durchführung ihrer Auslieferung an. Die Versuche, die Verfolgte vor dem mit den polnischen Behörden abgestimmten Übergabetermin festzunehmen, schlugen fehl. Antragsgemäß hat daraufhin der Senat den Durchführungshaftbefehl vom 17. Juni 2020 aufgehoben und gegen die Verfolgte am 28. Juli 2020 wegen Flucht die Auslieferungshaft angeordnet.

Die Festnahme der zur Fahndung ausgeschriebenen Verfolgten ist seither nicht erfolgt. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes haben ergeben, dass die Verfolgte ihre Wohnung in … durch ihren Vater hat räumen lassen. Auch den polnischen Behörden ist der Aufenthalt der Verfolgten nicht bekannt. Konkrete Hinweise zu ihrem aktuellen Aufenthalt sind nicht vorhanden, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verfolgte noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 27. Januar 2021 beantragt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28. Juli 2020 aufzuheben.

2. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Gegenwärtig und in überschaubarer Zukunft kann das Ziel des Auslieferungsverfahrens, die Verfolgte an den ersuchenden Staat zu übergeben, nicht mehr erreicht werden.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Zuschrift vom 27. Januar 2021 zutreffend ausführt, ist die Auslieferungshaft Teil eines Verfahrens, das ausschließlich dazu dient, einen Straftäter, der aus einem fremden Staat in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet ist oder flüchtet, demjenigen Staat zur Verfügung zu stellen, der über ihn Strafgewalt ausüben kann. Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke der Auslieferung eines Verfolgten an eine ausländische Regierung setzt notwendig voraus, dass sich der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder zumindest mit seiner baldigen Einreise zu rechnen ist. Der Verfolgte muss also ergriffen oder sein Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland bekannt sein; zumindest müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder für die Möglichkeit einer Wiedereinreise in absehbarer Zeit gegeben sein. Zweck der Anordnung der Auslieferungshaft ist zu verhindern, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entzieht. Die Feststellung dieser Gefahr setzt schon begrifflich voraus, dass eine Auslieferung technisch möglich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2002, 2 Ausl 111/02 zit. n. juris; OLG Karlsruhe MDR 1983, 77).

Ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Rechtshilfe ist, dass der ersuchte Staat zur Leistung der Rechtshilfe überhaupt imstande ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Verfolgte sich nicht, noch nicht oder nicht mehr in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Deshalb muss die Anordnung der Auslieferungshaft ausscheiden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verfolgte im ersuchten Staat aufhält oder demnächst aufhalten wird (vgl. Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 15 IRG Rn. 18; Böhm, a.a.O. § 24 IRG, Rn. 14 f.; Hackner: in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6.Aufl., § 24, Rn. 4).

Da jegliche Anhaltspunkte für einen Aufenthalt der Verfolgten in Deutschland fehlen, kann dem Auslieferungsverfahren kein Fortgang gegeben werden. Es hat sein faktisches Ende gefunden und der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben.

Eine Verfolgungslücke entsteht durch die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 28. Juli 2020 nicht; die Fahndung zur vorläufigen Festnahme der Verfolgten ist aufgrund der Fahndungsausschreibung der polnischen Behörden weiterhin aktuell.