Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2021 – 2 U 3/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.2U3.21.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 17. Dezember 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 1 O 332/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet.

Dabei kann, wie durch das Landgericht zu Recht erkannt wurde, offen bleiben, ob der Fußweg zwischen dem Ende der … Straße und dem befestigten Uferweg am … dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde oder nur faktisch als Trampelpfad genutzt wird. Der Beklagten ist weder die Verletzung einer öffentlich-rechtlich ausgestatteten Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf Gemeindestraßen und -wegen vorzuwerfen, noch die der privatrechtlich ausgestalteten Pflicht zur Sicherung der dem Verkehr eröffneten sonstigen Flächen.

Eine Voraussetzung des in erster Linie durch den Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist die Verletzung einer dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht. Hierzu gehört die Einhaltung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460). Das ist in Brandenburg hinsichtlich von Straßen im Sinne des Straßengesetzes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG der Fall. Ob der hier in Rede stehende Weg über das Grundstück hierzu gehört, erscheint zweifelhaft. Auch ein die gleichen Folgen zeitigender verlautbarter Organisationsakt der Gemeinde, sie wolle die ihr obliegende Verkehrssicherung betreffend eine bestimmte Sache in den Formen und nach Maßgabe des öffentlichen Rechts erfüllen (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 BGB Rdnr. 236), ist für das in Rede stehende Grundstück nicht erkennbar.

Fehlt es hieran, kommt allerdings eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht durch denjenigen in Betracht, der den Verkehr auf dem Grundstück eröffnet hat und als Sachherr die dadurch dem Nutzer drohenden Gefahren beherrschen kann (vgl. Papier/Shirvani ebd. Rdnr. 229 ff.; Wagner ebd. § 823 BGB Rdnr. 623; BGH, Urteil vom 25. April 1978 – VI ZR 194/76, NJW 1978, 1626/1627).

Die rechtliche Einordnung aber kann dahinstehen, ändert sie doch nicht den Umfang der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Wagner ebd. Rdnr. 625; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – III ZR 58/79, NJW 1980, 2194/2195; Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460/463). Sie geht jedenfalls dahin, die dem Verkehr geöffneten bzw. die durch ihn genutzten Flächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460/461). Das erfordert nicht, dass die Verkehrsfläche praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Vielmehr muss sich auch der Nutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss dagegen in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 17. Juli 2012 – 2 U 56/11, DAR 2012, 578 = BeckRS 2012, 15693; KG, Urteil vom 30. November 2018 – 9 U 22/17 –, NJ 2019, 67, Rdnr. 21 bei juris). Nicht zuletzt bestimmt aber auch die offensichtliche Nutzung der Verkehrsfläche das Ausmaß der den Verantwortlichen treffenden Verkehrssicherungspflicht. Diese bemisst sich weder nach der verkehrspolizeilichen Beschränkung der Benutzung eines öffentlichen Weges, die in aller Regel durch Verkehrszeichen gemäß der Anlage zur Straßenverkehrsordnung deutlich gemacht werden, noch nach dem Inhalt eines förmlichen Widmungsaktes. Vielmehr ergibt sich der Umfang der üblichen Nutzung und damit die Verkehrsbedeutung der Fläche nach ihrem äußeren Befund, das heißt nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 – III ZR 112/87, NVwZ-RR 1989, 456; Urteil vom 12. Juli 1971 – III ZR 126/68, VersR 1971, 1061).

Nach diesen Maßstäben, die auch das angegriffene Urteil zugrunde legt, ist mit dem Landgericht vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen.

Zwar trifft die Beklagte die Pflicht zur Verkehrssicherung auch auf dem Grundstück, auf dem der Kläger seinem Vortrag zufolge zu Fall gekommen ist und sich verletzt hat. Denn dieses Grundstück wird, wie die Beklagte eingestanden hat, allgemein durch Fußgänger als Abkürzung zwischen dem Ende der … Straße und dem Uferweg am … verwendet. Hierdurch hat sich am Grundstücksrand entlang der Zaunanlage ein Trampelpfad gebildet, der regelmäßig von Fußgängern frequentiert wird.

Für das restliche Grundstück gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Der Kläger hat dies zwar behauptet und hierzu ausgeführt, die Treppenstufen, über die er gestolpert sei, dienten dem Fußgängerverkehr. Die Beklagte ist dem jedoch substantiiert entgegen getreten. Ihr zufolge werde allein der Trampelpfad benutzt, nicht hingegen die Treppenstufen, die lediglich Reste einer vormaligen Terrassierung seien. Diesen Eindruck vermitteln auch die von der Beklagten vorgelegten Fotos. Aus ihnen ergibt sich die vergleichsweise intensive Nutzung des Trampelpfades, der die typischen Anzeichen eines solchen Weges aufweist: Seine Oberfläche erscheint durch häufigere Nutzung verdichtet, der Grasbewuchs niedergetreten, das sonst übliche Laub verweht. Für die restliche Fläche des baumbestandenen Grundstücks gilt dies nicht in gleicher Weise. Hier zeigen Graswuchs und liegen gebliebenes Laub eine nur geringere Frequentierung durch Passanten. Das ist auch für den Bereich der Treppenstufen bzw. Terrassierung zu konstatieren. Dem hat der Kläger nicht ebenso substantiiert widersprochen. Er hat nur seinen Eindruck von der offenbaren Benutzbarkeit der Treppenstufen wiederholt und zudem auf den Umstand abgestellt, dass ihm die Abkürzung über dieses Grundstück empfohlen worden sei, zumal der Stadtplan hier einen Weg aufweise. Das kann sich freilich genauso gut allein auf den Trampelpfad an der Zaunanlage beziehen und muss nicht den Bereich an den Treppenstufen erfassen.

Für diesen Bereich kann ein Nutzer indes nicht in gleicher Weise von einer gefahrlosen Nutzbarkeit ausgehen. Er muss im Gegenteil von der Grundannahme ausgehen, dass dieses Grundstück nicht in gleicher Weise dem öffentlichen Verkehr dient und damit auch nicht besonders gesichert wird und werden muss. Dieser Bereich kann daher ganz augenscheinlich nur mit äußerster Sorgfalt und ohne jegliche Gewähr für die Tragfähigkeit und Sicherheit des Untergrundes betreten werden. Wer den sicheren Weg verlässt, um ein wild bewachsenes und naturbelassenes Gelände zu betreten, hat ein erhöhtes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Er hat mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder gar Hinweise auf diesen Umstand ist nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24. November 2017 – I-9 U 105/17, NJW 2018, 1890).

Der Kläger mag die Durchführung seines Rechtsmittels überdenken.